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   LG Berlin, 02.08.2016 - 67 S 187/16   

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https://dejure.org/2016,23694
LG Berlin, 02.08.2016 - 67 S 187/16 (https://dejure.org/2016,23694)
LG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2016 - 67 S 187/16 (https://dejure.org/2016,23694)
LG Berlin, Entscheidung vom 02. August 2016 - 67 S 187/16 (https://dejure.org/2016,23694)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 S 1 ZPO, § 41 Abs 1 GKG, § 41 Abs 2 GKG, § 53 Abs 1 Nr 1 GKG
    Streitwertbemessung: Räumung und Herausgabe der Mietwohnung von einem Dritten im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • IWW
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Räumung und Herausgabe der Mietsache von einem Dritten: Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Räumung und Herausgabe der Mietsache von einem Dritten: Streitwert? (IMR 2016, 487)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 29.09.2009 - 4 W 126/09
    Auszug aus LG Berlin, 02.08.2016 - 67 S 187/16
    Der Gebührenstreitwert war gemäß § 6 ZPO mit dem zwischen den Parteien unstreitigen Verkehrswert der Wohnung zu bemessen; für eine Anwendung der §§ 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG war kein Raum, da weder die Verfügungsklägerin noch die Verfügungsbeklagten das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietverhältnisses in Abrede gestellt, sondern allein über den nach Auffassung der Verfügungsklägerin unberechtigten Besitz der derzeitigen Gewahrsamsinhaber gestritten haben (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 29. September 2009 - 4 W 126/09, AGS 2011, 141; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rz. 16 "Mietstreitigkeiten" m.w.N.) Da der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, hatte ein Abschlag gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Geltendmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren zu unterbleiben (vgl. Herget, a.a.O., § 3 Rz. 16 "Einstweilige Verfügung" m.w.N.).
  • LG Berlin, 09.11.2017 - 67 S 146/17
    Der Beschwerde war nicht abzuhelfen, da der Gebührenstreitwert nicht gemäß §§ 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG, sondern gemäß §§ 3, 6 Satz 1 ZPO nach dem Verkehrswert der Mietsache zu bemessen war (vgl. Kammer, Beschl. v. 2. August 2016 - 67 S 187/16, ZMR 2016, 920).
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