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   LG Berlin, 02.12.2010 - 10 O 238/10   

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https://dejure.org/2010,29534
LG Berlin, 02.12.2010 - 10 O 238/10 (https://dejure.org/2010,29534)
LG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2010 - 10 O 238/10 (https://dejure.org/2010,29534)
LG Berlin, Entscheidung vom 02. Dezember 2010 - 10 O 238/10 (https://dejure.org/2010,29534)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung eines Erfolgshonorars für eine anwaltliche Tätigkeit ist nur rechtmäßig im Falle des Abhaltens des Auftraggebers aus wirtschaftlichen Gründen ohne dieses Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; RVG § 4a Abs. 1 S. 1
    Vereinbarung eines Erfolgshonorars für eine anwaltliche Tätigkeit ist nur rechtmäßig im Falle des Abhaltens des Auftraggebers aus wirtschaftlichen Gründen ohne dieses Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 4a RVG
    Keine wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei Anspruch auf PKH

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 4a RVG
    Keine wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei Anspruch auf PKH

Papierfundstellen

  • AnwBl 2011, 150
  • AnwBl Online 2011, 41
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus LG Berlin, 02.12.2010 - 10 O 238/10
    Die gesetzliche Regelung geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 zurück, wonach das bis dahin uneingeschränkt geltende Verbot von Erfolgshonoraren insoweit mit der gemäß Art. 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit unvereinbar sein sollte, als keine Ausnahme für den Fall vorgesehen war, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung tragen wollte, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen (BVerfGE 117, 163 = NJW 2007, 979).

    Nach Absatz 1 Satz 1 soll daher die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung nur dann erlaubt sein, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung erst mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars in der Lage ist, seine Rechte zu verfolgen (vgl. BVerfG, 1 BvR 2576/04 vom 12. Dezember 2006, Rn. 110).

    Ein Ausnahmefall, der die Vereinbarung eines Erfolgshonorars rechtfertigt, kann danach insbesondere dann vorliegen, wenn ein Rechtssuchender aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse keinen Anspruch auf Prozesskosten- oder Beratungshilfe hat (BVerfGE 117, 163 = NJW 2007, 979, Tz. 100).

  • KG, 12.07.1996 - 18 UF 2577/96

    Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage in verkürzter Form; Vorgehen innerhalb

    Auszug aus LG Berlin, 02.12.2010 - 10 O 238/10
    Denn es bestehen nach allgemeiner Meinung keine prozessualen Bedenken dagegen, die Stufenklage in einer verkürzten Form, beschränkt auf die beiden ersten Stufen des Verfahrens, zu erheben, was der Kläger vorliegend getan hat (vgl. KG, FamRZ 1997, 503; juris Tz. 2; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 254 Rn. 2).

    Das Gericht hatte daher nicht wie im Falle eines bestehenden Auskunftsanspruchs durch Teilurteil lediglich über die erste Stufe zu entscheiden, vielmehr war die Klage insgesamt durch ein die Instanz beendendes Endurteil abzuweisen (KG, FamRZ 1997, 503; juris Tz. 3).

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2012 - 24 U 170/11

    Begriff des Erfolgshonorars

    Die von der Beklagten mit den Klägern angeblich getroffene Vereinbarung genügt weder den materiellen Anforderungen des § 4a Abs. 1 S. 1 RVG (vgl. hierzu LG Berlin, AGS 2011, 14) noch den formellen Anforderungen des § 4a Abs. 2 RVG.
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