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   LG Berlin, 03.02.2017 - 67 S 395/16   

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https://dejure.org/2017,7420
LG Berlin, 03.02.2017 - 67 S 395/16 (https://dejure.org/2017,7420)
LG Berlin, Entscheidung vom 03.02.2017 - 67 S 395/16 (https://dejure.org/2017,7420)
LG Berlin, Entscheidung vom 03. Februar 2017 - 67 S 395/16 (https://dejure.org/2017,7420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 130 BGB, § 543 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 BGB, § 573 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB
    Wohnraummietvertrag: Abmahnerfordernis vor einer ordentliche Kündigung nach Zahlungsverzug und Schonfristzahlung; Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer Mahnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vermieter muss bei langjährigen Mietverhältnis vor Zahlungsverzugskündigung zunächst abmahnen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fahrlässiger Zahlungsverzug: Vermieter darf erst nach Mahnung kündigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bei bloß fahrlässigen Zahlungsverzug sollte der Vermieter den Mieter zunächst abmahnen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Miete nicht überwiesen - Ein fahrlässiger Zahlungsverzug rechtfertigt keine Kündigung ohne Abmahnung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bei bloß fahrlässigen Zahlungsverzug sollte der Vermieter den Mieter zunächst abmahnen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fahrlässiger Zahlungsverzug: Vermieter darf erst nach Abmahnung kündigen! (IMR 2017, 355)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2018, 35
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 145/07

    Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen

    Auszug aus LG Berlin, 03.02.2017 - 67 S 395/16
    Es hat stattdessen im Ergebnis zutreffend erkannt, dass in bestimmten Fallgestaltungen im Rahmen der materiellen Begründetheit der Kündigung erst die Missachtung einer vorherigen Mahnung geeignet ist, der Pflichtverletzung des Mieters das für die Kündigung erforderliche zusätzliche Gewicht zu verleihen (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Tz 28; Kammer, Beschl. 20. Oktober 2016 - 67 S 214/16, WuM 2016, 741, juris Tz. 7).
  • LG Berlin, 16.06.2016 - 67 S 125/16

    Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung nebst Räumungsklage bei Mietrückstand

    Auszug aus LG Berlin, 03.02.2017 - 67 S 395/16
    Soweit sie auf die von den Beklagten geleistete Schonfristzahlung abhebt, ist diese für die rechtliche Beurteilung der Kündigung sowohl auf der Tatbestandsebene des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB als auch gemäß § 242 BGB ausnahmslos unbeachtlich (vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, ZMR 2016, 695, juris Tz. 5-11) und davon abgesehen allenfalls geeignet, Rechtsfolgen zu Lasten des Vermieters im Falle der Wirksamkeit der Kündigung zu begründen.
  • LG Berlin, 20.10.2016 - 67 S 214/16

    Wohnraummiete: Ordentliche Vermieterkündigung wegen eines geringfügigen

    Auszug aus LG Berlin, 03.02.2017 - 67 S 395/16
    Es hat stattdessen im Ergebnis zutreffend erkannt, dass in bestimmten Fallgestaltungen im Rahmen der materiellen Begründetheit der Kündigung erst die Missachtung einer vorherigen Mahnung geeignet ist, der Pflichtverletzung des Mieters das für die Kündigung erforderliche zusätzliche Gewicht zu verleihen (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Tz 28; Kammer, Beschl. 20. Oktober 2016 - 67 S 214/16, WuM 2016, 741, juris Tz. 7).
  • LG Berlin, 13.10.2016 - 67 S 285/16

    Wohnraummietvertrag: Ausschluss der Vermieterkündigung wegen Zahlungsverzugs

    Auszug aus LG Berlin, 03.02.2017 - 67 S 395/16
    Die Beweislast für den Zugang der Mahnung oblag insoweit - anders als bei den §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 286 Abs. 4 BGB (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 13. Oktober 2016 - 67 S 285/16 GE 2016, 1507, juris Tz. 8) - ihnen und nicht den beklagten Mietern, da das Bestehen belastender oder das Nichtbestehen entlastender Umstände im Rahmen der §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB anspruchsbegründend ist (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 25).
  • LG Berlin, 29.11.2016 - 67 S 329/16

    Räumungsklage gegen den Wohnraummieter: Wirksamkeit einer Kündigung bei

    Auszug aus LG Berlin, 03.02.2017 - 67 S 395/16
    Davon ausgehend kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Kläger zum bisherigen Verlauf des Mietverhältnisses nicht auch deshalb unerheblich war, da der von ihnen behauptete bisherige Verlauf des Mietverhältnisses in der Kündigungserklärung entgegen § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB keine Erwähnung gefunden hat (vgl. Kammer, Urt. v. 29. November 2016 - 67 S 329/16, WuM 2017, 26, juris Tz. 5).
  • LG Berlin, 08.02.2022 - 67 S 298/21

    Zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges im Zusammenhang mit nach

    Ein Vermieter handelt deshalb - unbeschadet der sich ohnehin nur auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung beziehenden Regelung des § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB - treuwidrig, wenn er den Mieter vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht abmahnt, obwohl sich ihm die Erkenntnis aufdrängen muss, dass der Zahlungsrückstand nicht auf der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters beruht, sondern auf einem geringfügigen Versehen oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 25. März 2004 - 10 U 109/03, DWW 2004, 190, juris Tz. 18; OLG Hamm, Urt. v. 24. April 1998 - 33 U 97/97, WuM 1998, 485, beckonline Tz. 4; Beschl. v. 24. August 2016 - 30 U 61/16, BeckRS 2016, 125773, beckonline Tz. 58; Kammer, Beschl. v. 3. Juli 2017 - 67 S 395/16, WuM 2017, 213, beckonline Tz. 2; Alberts, in: Guhling/Günther, Gewerberaummietrecht, 2. Aufl. 2019, § 543 Rz. 21 m.w.N.; Kähler, a.a.O., Rz. 732.1 m.w.N.).

    Erst ein dagegen gerichtetes Zuwiderhandeln des Mieters ist in diesem Zusammenhang geeignet, seiner Pflichtverletzung das für eine Kündigung des Mietverhältnisses hinreichende Gewicht zu verleihen (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508, beckonline Tz. 28; Kammer, Beschl. v. 3. Juli 2017, a.a.O., Tz. 4 (allgemein)).

  • LG Berlin, 06.03.2018 - 67 S 22/18

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer neuerlichen Kündigung nach Beendigung des

    Da die Pflichtverletzung der Beklagten bereits davon ausgehend hinreichend erheblich war, bedurfte es keiner zusätzlichen Mahnung der Klägerin vor Ausspruch der Kündigung, um dem Zahlungsverzug der Beklagten das für die ordentliche Beendigung des Mietverhältnisses erforderliche Gewicht zu verleihen (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 3. Februar 2017 - 67 S 395/16, NZM 2018, 35, juris Tz. 4).
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