Rechtsprechung
LG Berlin, 04.08.2015 - 15 O 56/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Notarielle Unterlassungserklärung
§ 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 12 Abs 1 S 1 UWG, § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO, § 798 ZPO
Wettbewerbsverstoß: Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage nach notarieller Unterlassungserklärung; irreführende Internet-Werbung eines Immobilienmaklers durch Falschangabe zur Ortslage eines Grundstücks - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Notarielle Unterlassungserklärung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Inseriert der Makler eine Immobilie mit falscher Postleitzahl, handelt er wettbewerbswidrig / Irreführung
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Notarielle Unterwerfungserklärung reicht nicht aus um Wiederholungsgefahr auszuräumen und kann strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ersetzen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Notarielle Unterwerfungserklärung schließt nicht wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr aus
Verfahrensgang
- LG Berlin, 04.08.2015 - 15 O 56/15
- KG, 25.01.2017 - 5 U 115/15
Wird zitiert von ... (2)
- LG Erfurt, 25.02.2016 - 1 S 107/15
Unterlassungsanspruch: Übersendung ungewollter Werbung an einen Gewerbetreibenden
Insbesondere das Landgericht Berlin (Urteil vom 04.08.2015 - 15 O 56/15) vertritt die Auffassung, dass auch eine notarielle Unterlassungserklärung generell - unabhängig von ihrem Inhalt - das Rechtsschutzinteresse für eine Klage nicht entfallen lässt. - KG, 25.01.2017 - 5 U 115/15
Notarielle Unterlassungserklärung, Vollstreckung der notariellen …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 4. August 2015 - 15 O 56/15 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat gegen das (in WRP 2015, 1407, abgedruckte) Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet.
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2015, Az. 15 O 56/15, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.