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   LG Berlin, 05.04.2022 - 65 S 213/21   

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https://dejure.org/2022,13720
LG Berlin, 05.04.2022 - 65 S 213/21 (https://dejure.org/2022,13720)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2022 - 65 S 213/21 (https://dejure.org/2022,13720)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. April 2022 - 65 S 213/21 (https://dejure.org/2022,13720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 535 Abs 1 BGB, § 555a Abs 1 BGB, § 555a Abs 2 Halbs 2 Alt 2 BGB
    Wohnraummiete: Anspruch des Vermieters auf zeitweisen Umzug des Mieters wegen durchzuführender Erhaltungsmaßnahmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.2009 - VIII ZR 110/08

    Duldungspflicht des Mieters bei baulicher Maßnahme in der Wohnung nach

    Auszug aus LG Berlin, 05.04.2022 - 65 S 213/21
    Die Ankündigungspflicht des Vermieters im Fall von Instandsetzungsarbeiten war bereits anerkannt (vgl. BGH v. 04.03.2009 - VIII ZR 110/08, juris Rn. 16), bevor sie im Rahmen des Mietrechtsänderungsgesetzes (2013) ausdrücklich gesetzlich geregelt wurde.

    Ebenso wie die Modernisierungsankündigung soll die Ankündigung nach § 555a Abs. 2 BGB den Mieter vor allem früh- bzw. rechtzeitig (zutreffend) über die auf ihn zukommenden Belastungen informieren (vgl. auch BT-Ds. 14/4553, S. 37 für die Modernisierungsankündigung; BGH v. 04.03.2009 - VIII ZR 110/08, juris Rn. 16).

    In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch der Dringlichkeit der Maßnahmen (§ 555a Abs. 2 Hs 2 Alt. 2 BGB) muss dem Mieter in jedem Fall ausreichend Zeit bleiben, sich auf die mit den Maßnahmen einhergehenden Behinderungen durch notwendige organisatorische Vorsorgemaßnahmen einzustellen (vgl. BGH v. 04.03.2009 - VIII ZR 110/08, juris Rn. 16; MüKoBGB/Artz, 8. Aufl. 2020, BGB § 555a Rn. 21; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 15. Aufl., 2022, § 555a Rn. 37, mwN).

    Mitwirkungspflichten ergeben sich (lediglich) im Zusammenhang mit der Terminabstimmung und der Sicherstellung privater höchstpersönlicher Gegenstände (BGH v. 04.03.2009 - VIII ZR 110/08, juris Rn. 16; MüKoBGB/Artz, 8. Aufl. 2020, BGB § 555a Rn. 17; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 15. Aufl., 2022, § 555a Rn. 31; Staudinger/J Emmerich (2021), BGB § 555a Rn. 9).

  • BGH, 11.12.2014 - IX ZR 87/14

    Insolvenz des Vermieters: Fortbestehen des Mietverhältnisses mit Wirkung für die

    Auszug aus LG Berlin, 05.04.2022 - 65 S 213/21
    Ein entsprechender Anspruch des Vermieters gegen den Mieter besteht nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen (BGH v. 11.12.2014 - IX ZR 87/14, juris Rn. 14; Staudinger/J Emmerich (2021), BGB § 555a Rn. 9).
  • BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 21/19

    Zur Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung (hier

    Auszug aus LG Berlin, 05.04.2022 - 65 S 213/21
    Die Klägerin übersieht bereits im Ausgangspunkt den Schutz, den die Beklagte als Mieterin aus §§ 535 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, Art. 14 GG genießt (vgl. Wertungen: BVerfG v. 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 juris; BGH v. 09.10.2019 - VIII ZR 21/19, juris) und insbesondere sie als Vermieterin verpflichtet, (auch) Erhaltungsmaßnahmen mit größtmöglicher Rücksicht auf die Belange der betroffenen Mieter - auch der Beklagten - durchzuführen.
  • LG Berlin, 17.03.2016 - 65 S 289/15

    Wohnraummiete: Kündigung wegen Verletzung von Duldungspflichten für

    Auszug aus LG Berlin, 05.04.2022 - 65 S 213/21
    Anders als die Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB unterliegt sie keiner besonderen Form oder Frist, wobei es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt (vgl. BT-Ds. 17/10485, S. 18), die den Bedürfnissen der Praxis gerecht wird (vgl. MüKoBGB/Artz, 8. Aufl. 2020, BGB § 555a Rn. 21; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 15. Aufl., 2022, § 555a Rn. 37, mwN; Kammer v. 17.03.2016 - 65 S 289/15, juris).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 05.04.2022 - 65 S 213/21
    Die Klägerin übersieht bereits im Ausgangspunkt den Schutz, den die Beklagte als Mieterin aus §§ 535 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, Art. 14 GG genießt (vgl. Wertungen: BVerfG v. 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 juris; BGH v. 09.10.2019 - VIII ZR 21/19, juris) und insbesondere sie als Vermieterin verpflichtet, (auch) Erhaltungsmaßnahmen mit größtmöglicher Rücksicht auf die Belange der betroffenen Mieter - auch der Beklagten - durchzuführen.
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