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   LG Berlin, 05.10.2017 - 67 S 229/17   

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https://dejure.org/2017,41477
LG Berlin, 05.10.2017 - 67 S 229/17 (https://dejure.org/2017,41477)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2017 - 67 S 229/17 (https://dejure.org/2017,41477)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. Oktober 2017 - 67 S 229/17 (https://dejure.org/2017,41477)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 569 Abs 3 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB, § 286 ZPO
    Wohnraummiete: Erheblichkeitsprüfung bei ordentlicher Zahlungsverzugskündigung; pflichtwidriges Verhalten des Vermieters gegenüber dem Mieter

  • mietrechtsiegen.de

    Mietvertragskündigung im Berufungsverfahren zulässig?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung im Berufungsverfahren zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung im Berufungsverfahren zulässig? (IMR 2018, 80)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Wedding - 4 C 112/16
  • LG Berlin, 05.10.2017 - 67 S 229/17
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Berlin, 26.09.2017 - 67 S 166/17

    Wohnraummiete: Kündigungsverzicht bei Ausspruch einer befristeten (Ab-)Mahnung;

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2017 - 67 S 229/17
    Denn in dem Fall, in dem der Vermieter Berufung gegen die Abweisung seiner Räumungsklage einlegt, darf das Berufungsgericht eine erstmals im Rahmen der Berufung in den Prozess eingeführte Kündigung analog § 524 Abs. 4 ZPO nicht berücksichtigen, wenn es beabsichtigt, die Berufung, soweit diese auf eine bereits im ersten Rechtszug geltend gemachte Kündigung gestützt wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. September 2017 - 67 S 166/17, juris Tz. 15 m.w.N.).
  • LG Berlin, 25.04.2017 - 67 S 70/17

    Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung und Räumungsklage bei Mietrückstand

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2017 - 67 S 229/17
    Das Amtsgericht hat dabei in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer sämtliche Umstände des Einzelfalls gegeneinander abgewogen und ist zu dem von der Kammer einschränkungslos geteilten Ergebnis gelangt, dass der den Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzung insbesondere wegen der Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, der unmittelbaren Anweisung der Miete durch das Jobcenter, fehlender Anhaltspunkte für ein persönliches Fehlverhalten der Beklagten und der wirtschaftlich nicht erheblich ins Gewicht fallenden Höhe der jeweiligen Rückstände das für eine kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses erforderliche Gewicht nicht zukommt (vgl. Kammer, Beschl. v. 25. April 2017 - 67 S 70/17, ZMR 2017, 642, juris Tz. 6).
  • LG Berlin, 29.11.2016 - 67 S 329/16

    Räumungsklage gegen den Wohnraummieter: Wirksamkeit einer Kündigung bei

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2017 - 67 S 229/17
    Es tritt zu Lasten der Klägerin hinzu, dass sie sich selbst pflichtwidrig verhalten hat, indem sie zumindest fahrlässig nicht nur im Rahmen der erklärten Kündigungen, sondern auch schriftsätzlich einen Zahlungsanspruch für Januar 2016 behauptet hat, der aufgrund der am 30. Dezember 2015 geleisteten Zahlung des Jobcenters tatsächlich aber zu keinem Zeitpunkt bestand (vgl. Kammer, Urt. v. 29. November 2016 - 67 S 329/16, WuM 2017, 26, juris Tz. 11).
  • LG Berlin, 03.07.2018 - 67 S 20/18

    Kündigung eines Wohnraummietvertrags: Hinreichend erhebliche Pflichtverletzung

    Bei der kündigungsrechtlichen Beurteilung des Verschuldens eines Mieters wiegt Vorsatz schwerer als Fahrlässigkeit und eigenes Verschulden schwerer als zugerechnetes (vgl. Kammer, Beschl. v. 2. Februar 2017 - 67 S 410/16, MDR 2017, 512, juris Tz. 3, Beschl. v. 5. Oktober2017- 67 S 229/17, ZMR 2018, 228, juris Tz. 4; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 573 Rz. 15).

    Daneben erscheinen die Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der zeitweiligen Drittüberlassung der Wohnung an Touristen als derart geringfügig, dass sie ohne das Hinzutreten weiterer - und hier nicht gegebener - gewichtiger Umstände nicht geeignet sind, ihrem Verhalten das für die Kündigung des Mietverhältnisses hinreichend erhebliche Gewicht zu verleihen (vgl. Kammer, Urt. v. 6. Oktober2016 - 67 S 203/16, WuM 2016, 734, juris Tz. 18; Urt. v. 29. November 2016 - 67 S 329/16, NZM 2018, 36, juris Tz. 11; Beschl. v. 5.10.2017 - 67 S 229/17, ZMR 2018, 228, juris Tz. 4).

  • LG Berlin, 20.03.2018 - 67 S 12/18

    Wohnraummiete: Ordentliche Kündigung des Vermieters wegen

    Diese im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Zahlungsrückstand der Beklagten stehende erhebliche Zahlungspflichtverletzung der Klägerin lässt die Pflichtverletzung der Beklagten als derart geringfügig erscheinen, dass sie ohne das Hinzutreten weiterer - und hier nicht gegebener - gewichtiger Umstände nicht geeignet ist, ihr das für die Kündigung des Mietverhältnisses hinreichend erhebliche Gewicht zu verleihen (vgl. Kammer, Urt. v. 29. November 2016 - 67 S 329/16, WuM 2017, 26, juris Tz. 11; Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 67 S 229/17, GE 2017, 1407, juris Tz. 4).
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