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   LG Berlin, 06.02.2014 - 52 O 175/13   

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https://dejure.org/2014,14143
LG Berlin, 06.02.2014 - 52 O 175/13 (https://dejure.org/2014,14143)
LG Berlin, Entscheidung vom 06.02.2014 - 52 O 175/13 (https://dejure.org/2014,14143)
LG Berlin, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - 52 O 175/13 (https://dejure.org/2014,14143)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Verbraucherzentrale NRW (Kurzinformation und Volltext)

    Landgericht: Keine vollständige Flugpreiszahlung bei Buchung

  • RA Kotz

    Luftbeförderungsvertrag - Wirksamkeit einer Klausel über die Fälligkeit des Flugpreises

  • reise-recht-wiki.de

    Pflicht zur sofortigen Ticketzahlung ist unzulässig

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen / Fälligkeit des Flugpreises / Vorleistungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Flugpreis bei Buchung fällig?

  • thueringer-allgemeine.de (Pressemeldung, 29.08.2014)

    Flugpreis nicht schon lange vor Abflug fällig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flugreise: Bezahlung bei Buchung zulässig?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09

    Internet-System-Vertrag

    Auszug aus LG Berlin, 06.02.2014 - 52 O 175/13
    Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, die eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet, richtet sich in aller Regel - so auch hier - nach den Maßgaben des § 307 BGB (BGH vom 4.3.2010, III ZR 79/09 = BGHZ 184, 345, zitiert nach juris, Rz. 12).

    Eine Abweichung vom so genannten gesetzlichen Leitbild bzw. einem im dispositiven Recht verankerten Gerechtigkeitsgebot ist zulässig, wenn gewichtige Gründe dafür gegeben sind (BGH NJW-RR 1996, 1009; BGHZ 89, 206, 2011) und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird, insbesondere keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (BGHZ 184, 345, a.a.O., m.w.N.).

    Der BGH hat in BGHZ 184, 345, a.a.O., Rz. 13 für die bei einem Internet-Systemvertrag vereinbarte Vorleistungspflicht festgehalten, dass dies eine Abweichung nicht nur vom Zug - um -Zug - Prinzip sondern von der im Werkvertragsrecht bestehenden grundsätzlichen Vorleistungspflicht des Werkunternehmers darstellt.

  • LG Frankfurt/Main, 08.01.2014 - 24 O 151/13

    Vorauszahlungspflicht des Kunden bei Reisebuchung wettbewerbswidrig

    Auszug aus LG Berlin, 06.02.2014 - 52 O 175/13
    Wie das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 8.1.2014 (Az. 2-24 O 151/13) zutreffend ausgeführt hat, mag es zwar sachlich gerechtfertigt sein, dass die Beklagte ihr Entgelt bereits vor Durchführung des Fluges erhält, allerdings ist die schon bei Buchung verlangte Zahlung des gesamten Flugpreises übermäßig hoch und belastet den Fluggast in unangemessener Weise.
  • OLG Zweibrücken, 29.05.1998 - 2 U 8/98

    Gewerberecht; Vorkasseklausel in Altenheim-AGB

    Auszug aus LG Berlin, 06.02.2014 - 52 O 175/13
    Eine staatliche Aufsicht stellt jedoch keine hinreichende Insolvenzabsicherung dar (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.5.1998, Az. 2 U 8/98).
  • BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82

    Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

    Auszug aus LG Berlin, 06.02.2014 - 52 O 175/13
    Eine Abweichung vom so genannten gesetzlichen Leitbild bzw. einem im dispositiven Recht verankerten Gerechtigkeitsgebot ist zulässig, wenn gewichtige Gründe dafür gegeben sind (BGH NJW-RR 1996, 1009; BGHZ 89, 206, 2011) und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird, insbesondere keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (BGHZ 184, 345, a.a.O., m.w.N.).
  • BGH, 09.05.1996 - III ZR 209/95

    Formularmäßige Vereinbarung der Voraussetzungen der Vergütung eines freien

    Auszug aus LG Berlin, 06.02.2014 - 52 O 175/13
    Eine Abweichung vom so genannten gesetzlichen Leitbild bzw. einem im dispositiven Recht verankerten Gerechtigkeitsgebot ist zulässig, wenn gewichtige Gründe dafür gegeben sind (BGH NJW-RR 1996, 1009; BGHZ 89, 206, 2011) und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird, insbesondere keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (BGHZ 184, 345, a.a.O., m.w.N.).
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