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   LG Berlin, 06.03.2018 - 67 S 22/18   

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https://dejure.org/2018,7351
LG Berlin, 06.03.2018 - 67 S 22/18 (https://dejure.org/2018,7351)
LG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2018 - 67 S 22/18 (https://dejure.org/2018,7351)
LG Berlin, Entscheidung vom 06. März 2018 - 67 S 22/18 (https://dejure.org/2018,7351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 569 Abs 3 Nr 2 BGB, § 573 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 BGB
    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer neuerlichen Kündigung nach Beendigung des Mietverhältnisses durch eine vorhergehende Kündigung

  • mietrechtsiegen.de

    Mehrere Kündigungen eines Mietverhältnisses - Wirksamkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erneute Kündigung ist trotz beendeten Mietverhältnisses wirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses bei mehreren Kündigungen (IMR 2018, 237)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 265/14

    Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche

    Auszug aus LG Berlin, 06.03.2018 - 67 S 22/18
    Nach diesem normativen Verständnis kann derselbe Sachverhalt denklogisch noch anderen rechtlichen Bewertungen unterliegen, indem etwa mehrere Beendigungs- oder Nichtigkeitsgründe zusammentreffen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 2016 - V ZR 265/14, NZM 2016, 646, juris Tz. 22 m.w.N.).

    Wegen der daraus abgeleiteten - und in der Zivilrechtsdogmatik seit langem anerkannten - Doppelwirkungen im Recht können sogar nichtige Rechtsgeschäfte wirksam angefochten oder widerrufen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, NJW 2010, 610, juris Tz. 18; Urt. v. 13. Mai 2016 - V ZR 265/14, NZM 2016, 646, juris Tz. 22 m.w.N.).

  • LG Berlin, 13.10.2017 - 66 S 90/17

    Zahlungsrückstand des Mieters - nur fristlose Kündigung wirksam, nicht jedoch

    Auszug aus LG Berlin, 06.03.2018 - 67 S 22/18
    Zwar kann sich die Beklagte insoweit auf ein unveröffentlichtes Urteil des LG Bielefeld (Urt. v. 24. April 1994, 2 S 192/94) und eine Entscheidung des LG Berlin (Urt. v. 13. Oktober 2017 - 66 S 90/17, WuM 2017, 650, juris Tz. 31 ff.) berufen.
  • LG Berlin, 03.02.2017 - 67 S 395/16

    Wohnraummietvertrag: Abmahnerfordernis vor einer ordentliche Kündigung nach

    Auszug aus LG Berlin, 06.03.2018 - 67 S 22/18
    Da die Pflichtverletzung der Beklagten bereits davon ausgehend hinreichend erheblich war, bedurfte es keiner zusätzlichen Mahnung der Klägerin vor Ausspruch der Kündigung, um dem Zahlungsverzug der Beklagten das für die ordentliche Beendigung des Mietverhältnisses erforderliche Gewicht zu verleihen (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 3. Februar 2017 - 67 S 395/16, NZM 2018, 35, juris Tz. 4).
  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

    Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 06.03.2018 - 67 S 22/18
    Sie sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB unbeachtlich, da die Pflichtverletzungen der Beklagten die Klägerin auch zum Ausspruch einer - tatsächlich erklärten - außerordentlichen Kündigung berechtigt haben (vgl. BGH, Urt. v. 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, NJW-RR 2017, 134, juris Tz. 19).
  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 173/15

    Wohnraummiete: Sozialbehörde als Erfüllungsgehilfe des Mieters bei Erbringung

    Auszug aus LG Berlin, 06.03.2018 - 67 S 22/18
    Spätestens nach Verkündung des Zahlungsurteils, erst Recht aber nach Eintritt der Rechtskraft hätte es der Beklagten oblegen, den Zahlungsausgleich selbst vorzunehmen oder bei dem für sie zuständigen öffentlichen Leistungsträger die Übernahme des Zahlungsausgleichs zu bewirken (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805, juris Tz. 19).
  • LG Berlin, 16.06.2016 - 67 S 125/16

    Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung nebst Räumungsklage bei Mietrückstand

    Auszug aus LG Berlin, 06.03.2018 - 67 S 22/18
    Denn eine nach Zugang der Kündigung erklärte Aufrechnung ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB, der einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist, allein geeignet, die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zu beseitigen; eine zum Zeitpunkt ihres Zugangs wirksame ordentlichen Kündigung bleibt von ihr ebenso unberührt wie von einer nachträglichen Schonfristzahlung (vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, WuM 2017, 83, juris Tz. 4, 27).
  • LG Bielefeld, 29.06.1994 - 2 S 192/94

    Anspruch auf Räumung einer durch Dritte genutzte Wohnung nach Kündigung des

    Auszug aus LG Berlin, 06.03.2018 - 67 S 22/18
    Zwar kann sich die Beklagte insoweit auf ein unveröffentlichtes Urteil des LG Bielefeld (Urt. v. 24. April 1994, 2 S 192/94) und eine Entscheidung des LG Berlin (Urt. v. 13. Oktober 2017 - 66 S 90/17, WuM 2017, 650, juris Tz. 31 ff.) berufen.
  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 318/08

    Widerrufsrecht bei nichtigen und sittenwidrigen Fernabsatzverträgen

    Auszug aus LG Berlin, 06.03.2018 - 67 S 22/18
    Wegen der daraus abgeleiteten - und in der Zivilrechtsdogmatik seit langem anerkannten - Doppelwirkungen im Recht können sogar nichtige Rechtsgeschäfte wirksam angefochten oder widerrufen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, NJW 2010, 610, juris Tz. 18; Urt. v. 13. Mai 2016 - V ZR 265/14, NZM 2016, 646, juris Tz. 22 m.w.N.).
  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 145/07

    Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht

    Auszug aus LG Berlin, 06.03.2018 - 67 S 22/18
    Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG, Urt. v. 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07, NJW 2008, 1243, juris Tz. 14).
  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 06.03.2018 - 67 S 22/18
    Die Kammer teilt insoweit die ständige Rechtsprechung des BGH, ausweislich derer die Wirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung von der Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen fristlosen Kündigung nicht berührt wird (vgl. grundlegend BGH, Urteil v. 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334, juris Tz. 11, 21).
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