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   LG Berlin, 06.11.2019 - 66 S 117/19   

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LG Berlin, 06.11.2019 - 66 S 117/19 (https://dejure.org/2019,51150)
LG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2019 - 66 S 117/19 (https://dejure.org/2019,51150)
LG Berlin, Entscheidung vom 06. November 2019 - 66 S 117/19 (https://dejure.org/2019,51150)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Berlin, 20.04.2016 - 65 S 424/15

    Unterlassungsverfügungsanspruch eines Wohnungsmieters gegen die Errichtung eines

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2019 - 66 S 117/19
    Anerkannt ist, dass unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 906 BGB nur erhebliche Beeinträchtigungen der Besitzausübung Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach den §§ 858 ff BGB auslösen können, während unerhebliche Beeinträchtigungen des Gebrauchs hinzunehmen sind (st. Rspr.; eingehend hierzu zuletzt etwa LG Berlin, Urteil v. 20.4.2016 - 65 S 424/15 -, GE 2016, 860, m.zahlr.w.N.).

    Denn ein Gerüst vor Wohnräumen stört - wie hier - unbeschadet weitergehender Beeinträchtigungen (etwa durch Verschattung der Wohnräume) jedenfalls die Privatheit des Aufenthalts in den Wohnräumen dadurch, dass vom Baugerüst aus Einblick in die Wohnung genommen werden kann, und dass ein Öffnen bzw. Offenhalten der Fenster unter Sicherheitsaspekten Einschränkungen unterliegt, weil ein Betreten des Gerüstes nicht nur durch Bauarbeiter, sondern auch Dritte zu jeder Tages- und Nachtzeit grundsätzlich möglich ist (so auch LG Berlin, Urteil v. 20.4.2016, a.a.O.).

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 85/04

    Ermittlung der maßgeblichen Grenzwerte für Lärm-Immissionen

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2019 - 66 S 117/19
    Wann eine Beeinträchtigung wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen; die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze ist dabei Ergebnis einer wertenden Betrachtung (vgl. BGH, Urteil v. 16.1.2015 - V ZR 110/14 -, WuM 2015, 368; Urteil v. 27.10.2006 - V ZR 2/06 -,WuM 2007, 147; Urteil v. 8.10.2004 - V ZR 85/04 -, NZM 2004, 957, jew.m.w.N.).

    Erst wenn feststeht, dass sich die Emissionen innerhalb der in § 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB genannten Grenz- oder Richtwerte halten, käme eine - danach ggf. von den Verfügungsklägern zu erschütternde - Zulässigkeit in Betracht (vgl. BGH, Urteil v. 8.10.2004, a.a.O.).

  • LG Berlin, 13.05.2014 - 67 S 105/14

    Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung bei Ankündigung einer den

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2019 - 66 S 117/19
    Petitorische Einwendungen - wie etwa zu einer Duldungspflicht des Mieters nach § 555 a Abs. 1 BGB (Erhaltung) oder § 555 d Abs. 1 BGB (Modernisierung) - können dem possessorischen Besitzschutzanspruch nach § 863 BGB nicht entgegengehalten werden (LG Berlin, Beschluss vom 13.5.2014 - 67 S 105/14 -, NZM 2014, 826 m.w.N.).

    Der Ausspruch im Tenor zu 1 trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass in einem auf Besitzschutz gerichteten (einstweiligen Verfügung-)Verfahren es grundsätzlich dem Vermieter obliegt, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass sich die Beeinträchtigungen, die aus einer ohne Duldungstitel vorgenommenen oder beabsichtigten Einwirkung auf die Mietsache resultieren, sich als unwesentlich darstellen (BGH, Urteil v. 20.11.1992 - V ZR 82/91 -, NJW 1993, 925; LG Berlin, Beschluss v. 13.5.2014 - 67 S 105/14 -, NZM 2014, 826).

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2019 - 66 S 117/19
    Der Ausspruch im Tenor zu 1 trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass in einem auf Besitzschutz gerichteten (einstweiligen Verfügung-)Verfahren es grundsätzlich dem Vermieter obliegt, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass sich die Beeinträchtigungen, die aus einer ohne Duldungstitel vorgenommenen oder beabsichtigten Einwirkung auf die Mietsache resultieren, sich als unwesentlich darstellen (BGH, Urteil v. 20.11.1992 - V ZR 82/91 -, NJW 1993, 925; LG Berlin, Beschluss v. 13.5.2014 - 67 S 105/14 -, NZM 2014, 826).

    Es obläge der Verfügungsbeklagten, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass sich die damit einhergehenden Beeinträchtigungen als unwesentlich darstellen (BGH, Urteil v. 20.11.1992 - V ZR 82/91 -, NJW 1993, 925).

  • BGH, 16.01.2015 - V ZR 110/14

    Rauchen auf dem Balkon

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2019 - 66 S 117/19
    Wann eine Beeinträchtigung wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen; die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze ist dabei Ergebnis einer wertenden Betrachtung (vgl. BGH, Urteil v. 16.1.2015 - V ZR 110/14 -, WuM 2015, 368; Urteil v. 27.10.2006 - V ZR 2/06 -,WuM 2007, 147; Urteil v. 8.10.2004 - V ZR 85/04 -, NZM 2004, 957, jew.m.w.N.).
  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06

    Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von dem Nachbargrundstück ausgehende

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2019 - 66 S 117/19
    Wann eine Beeinträchtigung wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen; die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze ist dabei Ergebnis einer wertenden Betrachtung (vgl. BGH, Urteil v. 16.1.2015 - V ZR 110/14 -, WuM 2015, 368; Urteil v. 27.10.2006 - V ZR 2/06 -,WuM 2007, 147; Urteil v. 8.10.2004 - V ZR 85/04 -, NZM 2004, 957, jew.m.w.N.).
  • AG Hamburg-St. Georg, 18.02.2021 - 912 C 21/21

    Einstweiliger Rechtsschutz eines Mieters gegen Umbaumaßnahmen des Vermieters

    Ein Verfügungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn der Mieter schlüssig darlegt, dass nicht zumutbare Störungen auftreten werden (entgegen LG Berlin, Urteil vom 6. November 2019 - 66 S 117/19).(Rn.24).

    Damit kommt ein Verfügungsanspruch nur in solchen Fällen in Betracht, in denen der Mieter (hier die Verfügungsklägerin) schlüssig darlegt, dass nicht zumutbare Störungen auftreten werden (a.A. Landgericht Berlin, Urteil vom 06.11.2019 - 66 S 117/19, wonach bereits die bloße Ankündigung einer Außenmodernisierung grundsätzlich eine Besitzstörung darstellen soll).

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