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   LG Berlin, 07.02.1991 - (506) Kass 3 Js 299/90, (506) Kass 3 Js 93/90   

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LG Berlin, 07.02.1991 - (506) Kass 3 Js 299/90, (506) Kass 3 Js 93/90 (https://dejure.org/1991,25472)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.02.1991 - (506) Kass 3 Js 299/90, (506) Kass 3 Js 93/90 (https://dejure.org/1991,25472)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. Februar 1991 - (506) Kass 3 Js 299/90, (506) Kass 3 Js 93/90 (https://dejure.org/1991,25472)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unvereinbarkeit eines Schuldspruchs mit rechtsstaatlichen Maßstäben bei grob fehlerhaften Strafzumessungserwägungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86

    Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.1991 - Kass 3 Js 299/90
    Eine solche Unvereinbarkeit liegt u.a. dann vor, wenn die Strafzumessungserwägungen grob fehlerhaft sind oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (vgl. BGHSt 29, 319 (320); Urteil bzw. Beschlüsse des BGH vom 30. Oktober 1986, 15. November 1988 und 28. Juni 1990 in BGHR § 46 Abs. 1 StGB - Beurteilungsrahmen 1, 6 und 9).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.1991 - Kass 3 Js 299/90
    Eine solche Unvereinbarkeit liegt u.a. dann vor, wenn die Strafzumessungserwägungen grob fehlerhaft sind oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (vgl. BGHSt 29, 319 (320); Urteil bzw. Beschlüsse des BGH vom 30. Oktober 1986, 15. November 1988 und 28. Juni 1990 in BGHR § 46 Abs. 1 StGB - Beurteilungsrahmen 1, 6 und 9).
  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 515/88

    Eingriff eines Revisionsgerichts in Einzelakte der Strafzumessung

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.1991 - Kass 3 Js 299/90
    Eine solche Unvereinbarkeit liegt u.a. dann vor, wenn die Strafzumessungserwägungen grob fehlerhaft sind oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (vgl. BGHSt 29, 319 (320); Urteil bzw. Beschlüsse des BGH vom 30. Oktober 1986, 15. November 1988 und 28. Juni 1990 in BGHR § 46 Abs. 1 StGB - Beurteilungsrahmen 1, 6 und 9).
  • LG Baden-Baden, 05.10.1990 - 1 S 54/90

    Teilkündigung eines Mietertrages hinsichtlich mitvermieteter Garage;

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.1991 - Kass 3 Js 299/90
    Das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte - O 1 S 54/90 - hat ... am 3. April 1990 wegen mehrfachen Diebstahls sozialistischen Eigentums im schweren Fall (Verbrechen gemäß §§ 158 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB ) zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
  • BGH, 28.06.1990 - 2 StR 275/90

    Gerechter Schuldausgleich - Unvertretbar hohe Strafe - Abwägung - Strafmilderung

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.1991 - Kass 3 Js 299/90
    Eine solche Unvereinbarkeit liegt u.a. dann vor, wenn die Strafzumessungserwägungen grob fehlerhaft sind oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (vgl. BGHSt 29, 319 (320); Urteil bzw. Beschlüsse des BGH vom 30. Oktober 1986, 15. November 1988 und 28. Juni 1990 in BGHR § 46 Abs. 1 StGB - Beurteilungsrahmen 1, 6 und 9).
  • BGH, 27.10.1987 - 1 StR 492/87

    Unzulässige Beweisantizipation durch Ablehnung eines Beweisantrages als

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.1991 - Kass 3 Js 299/90
    Auch wenn das Stadtgericht nicht gehalten war, sämtliche in Betracht kommende Zumessungserwägungen in den schriftlichen Urteilsgründen aufzuführen, durfte die bislang straffreie Lebensführung der Verurteilten als ein für die Strafzumessung wesentlicher Faktor nicht außer Betracht gelassen werden (vgl. BGHR § 46 Abs. 2 StGB Vorleben 4).
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