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   LG Berlin, 07.05.2015 - 67 S 117/14   

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https://dejure.org/2015,12994
LG Berlin, 07.05.2015 - 67 S 117/14 (https://dejure.org/2015,12994)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2015 - 67 S 117/14 (https://dejure.org/2015,12994)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - 67 S 117/14 (https://dejure.org/2015,12994)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 528 S 2 ZPO, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 574 Abs 1 S 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG
    Berufung nach Abweisung der Räumungsklage des Wohnraumvermieter: Behandlung verfahrensfehlerhafter erstinstanzlicher Tatsachenfeststellungen zu einem behaupteten Eigenbedarf; Sachverständigengutachten zu gesundheitlichen Härtegründen für den Mieter; Interessenabwägung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eigenbedarfskündigung und Suizidgefahr des Mieters als Härtegrund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter selbstmordgefährdet: Mietverhältnis muss fortgesetzt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kündigung: Gesundheitliche Härtegründe erfordern i.d.R. Sachverständigengutachten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Härtefallabwägung nach Eigenbedarfskündigung (IVR 2016, 70)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 18
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 246/03

    Überprüfung der Interessenabwägung im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung durch

    Auszug aus LG Berlin, 07.05.2015 - 67 S 117/14
    Räumungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mieter auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen oder sich sein Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert würden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Februar 1993 - 2 BvR 2077/92, NJW-RR 1993, 463; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143; Blank, a.a.O, § 574 Rz. 47).

    Besteht - wie hier vom Kläger geltend gemacht - auf Vermieterseite ebenfalls ein in gleichem oder ähnlichem Maße schützenswertes Interesse an der Erhaltung seiner Gesundheit oder der seiner Familienangehörigen, muss aber auch berücksichtigt werden, welche Alternativen den Parteien bei der Lösung ihrer Wohnungsprobleme zur Verfügung stehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143; LG München I, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.10.2014 - 1 BvR 2335/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine zivilrechtliche Streitigkeit um

    Auszug aus LG Berlin, 07.05.2015 - 67 S 117/14
    Bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 573 ff. BGB haben die Zivilgerichte neben dem Erlangungsinteresse des Vermieters auch das Bestandsinteresse des Mieters zu berücksichtigen, diese widerstreitenden Belange gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2014 - 1 BvR2335/14, NZM 2015, 161).
  • LG Berlin, 25.09.2014 - 67 S 198/14

    Räumungsprozess: Parteivernehmung bei Eigenbedarfskündigung; freie

    Auszug aus LG Berlin, 07.05.2015 - 67 S 117/14
    Will der Vermieter - wie der Kläger - selbst in die Wohnung einziehen, so kann er entweder die zu beweisende Haupttatsache dartun und beweisen oder er hat statt der zu beweisenden Haupttatsache Indizien vortragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den Schluss auf die Nutzungsabsicht rechtfertigen (vgl. Kammer, Urt. v. 25. September 2014 - 67 S 198/14, NJW 2014, 3585 m.w.N.).
  • LG München I, 23.07.2014 - 14 S 20700/13

    Vermieter schwer krank, Mieter suizidgefährdet: Kündigung wegen Eigenbedarfs

    Auszug aus LG Berlin, 07.05.2015 - 67 S 117/14
    Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob und inwieweit im Falle der Berufungseinlegung durch den Vermieter für den Mieter ungünstige erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen zum vermieterseits behaupteten Eigenbedarf ohne eigenes Haupt- oder Anschlussrechtsmittel des Mieters in Rechtskraft erwachsen, wenn sich - anders als hier - bereits aus dem erstinstanzlichen Urteilstenor ergibt, dass die Räumungsklage nur wegen des Fortsetzungswiderspruchs des Mieters abgewiesen wurde (vgl. dazu LG München I, Urt. v. 23. Juli 2014 - 14 S 20700/13, NZM 2014, 638; Blank, in: Schmitt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2014, § 574a Rz. 28).
  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10

    Werbegeschenke

    Auszug aus LG Berlin, 07.05.2015 - 67 S 117/14
    Damit hat sie zumindest konkludent - und formal ausreichend - die Anschließung an die Berufung des Klägers erklärt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Tz. 26; Ball, a.a.O., § 524 Rz. 17 m.w.N.).
  • BGH, 16.10.2013 - VIII ZR 57/13

    Zur Anwendbarkeit des § 573a BGB bei einer mietvertraglichen

    Auszug aus LG Berlin, 07.05.2015 - 67 S 117/14
    Dabei müssen die dem Mieter entstehenden Nachteile nicht mit absoluter Sicherheit feststehen; insbesondere bei gesundheitlichen Nachteilen genügt bereits die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts (BGH, Urt. v. 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, NJW-RR 2014, 78 Tz. 20).
  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 270/09

    Berufungsverfahren: Erneute Anhörung des Sachverständigen bei Abweichung von der

    Auszug aus LG Berlin, 07.05.2015 - 67 S 117/14
    Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zur erneuten Tatsachenfeststellung im zweiten Rechtszug verpflichtet, soweit an deren Vollständigkeit oder Richtigkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte Zweifel bestehen (BGH, Beschl. v. 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 Tz. 6).
  • BGH, 22.02.2011 - II ZR 146/09

    Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit der Anhörung eines Sachverständigen zur

    Auszug aus LG Berlin, 07.05.2015 - 67 S 117/14
    Auf der eigenen Sachkunde des Gerichts beruhende tatsächliche Feststellungen sind ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens aber allenfalls dann verfahrensfehlerfrei getroffen, wenn die gerichtliche Sachkunde den Parteien vorab bekannt gemacht und im Urteil im Einzelnen darlegt wurde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 22. Februar 2011 - II ZR 146/09, NZG 2011, 549 Tz. 25 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündiung

    Auszug aus LG Berlin, 07.05.2015 - 67 S 117/14
    Räumungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mieter auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen oder sich sein Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert würden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Februar 1993 - 2 BvR 2077/92, NJW-RR 1993, 463; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143; Blank, a.a.O, § 574 Rz. 47).
  • LG Berlin, 12.03.2019 - 67 S 345/18

    Wohnraummietverhältnis: Kündigung wegen Eigenbedarfs; Berücksichtigungsfähigkeit

    Unter einer Härte i.S.d § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB sind davon ausgehend alle dem Mieter aus der Vertragsbeendigung erwachsenden Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art zu verstehen, die in Folge der Vertragsbeendigung auftreten können (vgl. Kammer, Urt. v. 7. Mai 2015 - 67 S 117/14 , NJW-RR 2016, 18 , juris Tz. 24 ; Blank, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 574 Rz. 20 m.w.N.).
  • LG Berlin, 25.01.2018 - 67 S 272/17

    Widerspruch des Wohnraummieters gegen die Kündigung: Härtegrund der

    Dabei hat es allerdings verkannt, dass für die Bejahung des § 574 Abs. 1 BGB die dem Mieter entstehenden Nachteile nicht mit absoluter Sicherheit feststehen müssen, sondern insbesondere bei den hier in Frage stehenden gesundheitlichen Nachteilen des Mieters bereits die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts ausreichen kann, um eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, NJW-RR 2014, 78, juris Tz. 20; Kammer, Urt. v. 7. Mai 2015 - 67 S 117/14, NZM 2015, 929, juris Tz. 24).
  • LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23

    Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit nur bei angemessener Miete

    Ausschlaggebend für eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit und keine lediglich befristete Fortsetzung war hier, dass wegen der unabsehbaren und nicht verlässlich beherrschbaren Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beklagten im Falle des Wohnungsverluste kein Zeitpunkt abgesehen werden kann, zu dem eine Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausginge und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses abzulehnen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 2022, a.a.O., Tz. 59; Kammer, Urt. v. 7. Mai 2015 - 67 S 117/14, NZM 2015, 929, juris Tz. 32).
  • AG Aachen, 20.05.2021 - 121 C 109/19

    Räumungsfrist bis ins Jahr 2022 u.a. wegen Coronavirus-Pandemielage

    Bei ernsthafter Suizidgefahr wegen Räumung haben verschiedenste Gerichte eine entsprechende Härte bejaht, sofern diese nicht beherrschbar ist und nicht durch ärztliche Hilfe begegnet werden kann (vgl. bejahend AG München, Urteil vom 22.11.2019 - 411 C 19436/18; LG Berlin, Urteil vom 7.5.2015 - 67 S 117/14; LG Oldenburg WuM 1991, 346; verneinend LG Bonn, Urteil vom 16.8.1999 - 6 S 150/98 bei beherrschbarer Suizidgefahr; hierzu auch Walker/Gruß: Räumungsschutz bei Suizidgefahr und altersbedingter Gebrechlichkeit, NJW 1996, 352).
  • AG Berlin-Schöneberg, 24.06.2020 - 104 C 37/20

    Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung durch den Erwerber einer in Wohnungseigentum

    Unter einer Härte versteht man alle Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art, die in Folge der Vertragsbeendigung auftreten können (vgl. Urteil des LG Berlin vom 7. Mai 2015 zu 67 S 117/14 ).
  • LG Hannover, 19.10.2018 - 17 S 20/18

    Unerträglicher Gestank ist ein Kündigungsgrund!

    Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass es dem Mieter nach der Rechtsprechung in derartigen Fällen obliegt, an der Beseitigung des Räumungshindernisses mitzuwirken und sich ggf. in Behandlung zu begeben (so etwa LG Berlin, Urteil vom 07.05.2015 - 67 S 117/14, NJW-RR 2016, 18).
  • AG Berlin-Schöneberg, 01.07.2020 - 104 C 317/19
    Unter einer Härte versteht man alle Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art, die in Folge der Vertragsbeendigung auftreten können ( vgl. Urteil des LG Berlin vom 7. Mai 2015 zu 67 S 117/14 ).
  • AG Frankfurt/Main, 25.05.2022 - 33 C 2877/21

    Zweifel an Ernsthaftigkeit eines Überlassungswillens müssen ausgeräumt werden

    (1) Dabei sind als Härtegründe im Sinne des § 574 BGB alle durch die Vertragsbeendigung entstehenden Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiäre oder persönliche Art zu verstehen, wobei die Nachteile nicht mit absoluter Sicherheit feststehen müssen (LG Berlin, Urteil v. 7.5.20215 - 67 S 117/14, juris Rn 24; Hartmann , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht; § 574 BGB Rn. 20).
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