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   LG Berlin, 07.07.2016 - 18 T 65/16   

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https://dejure.org/2016,29343
LG Berlin, 07.07.2016 - 18 T 65/16 (https://dejure.org/2016,29343)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2016 - 18 T 65/16 (https://dejure.org/2016,29343)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. Juli 2016 - 18 T 65/16 (https://dejure.org/2016,29343)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • mietrechtsiegen.de

    Untervermietung - Vermieterbeteiligung an Untermietzuschlag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Untervermietung berechtigt zur Mieterhöhung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mieterhöhung für die Erlaubnis zur Untervermietung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Echte Untervermietung: Untermietzuschlags bis zu 25 % des Untermietzins

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Können Vermieter Zuschlag für die Untervermietung verlangen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter kann Erlaubnis zur Untermiete von einem Untermietzuschlag abhängig machen - Höhe des Zuschlags kann bis zu 25 % des Untermietzinses betragen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Hamburg, 13.09.2007 - 49 C 95/07
    Auszug aus LG Berlin, 07.07.2016 - 18 T 65/16
    Dabei findet der Umstand Berücksichtigung, dass die streitgegenständliche Wohnung an den Kläger unter dem ortsüblichen Vergleichsniveau vermietet ist (a.A. anscheinend AG Hamburg, Urteil vom 13.9.2007, Az. 49 C 95/07, zitiert nach juris, das im umgekehrten Fall ein Übersteigen der ortsüblichen Vergleichsmiete als unbeachtlich gewertet und entschieden hat, hierdurch werde der Anspruch des Vermieters auf angemessene Mieterhöhung bei Untervermietung nicht berührt).
  • LG Berlin, 19.12.2018 - 66 S 29/18

    Zuschlag auf Hauptmiete wegen beabsichtigter Untervermietung?

    a) Für die Höhe eines Untermietzuschlags hat das Landgericht Berlin (18 T 65/16) durch Beschluss vom 7.7.2016 angenommen, dass ein Mieter, der den ortsüblichen Mietzins zu entrichten habe, den Vermieter am Untermietzins zu beteiligen habe, und zwar in der Regel in einer Höhe von 20 % des Untermietzinses.
  • LG Berlin, 12.01.2018 - 65 S 427/16

    Wohnraummietvertrag: Anspruch eines Vermieters auf Erhebung eines

    Wie vorstehend bereits ausgeführt, können derartige Überlegungen bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die Individualität der Nutzungsgewohnheiten nicht ausschlaggebend sein (so im Ergebnis auch: LG Berlin Beschluss vom 07.07.2016 - 18 T 65/16 - zitiert nach juris; dort Rn. 4) .

    Soweit die Beklagte insoweit an den Beschluss des Landgerichts Berlin (vom 07.07.2016 - 18 T 65/16 - zitiert nach juris) anknüpft, in welchem eine Beteiligung am Untermietzins jedenfalls dann als angemessen angesehen wurde, wenn die ortsübliche Miete noch nicht erreicht ist, kann dies für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig sein, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass die vereinbarte, ab dem 1.10.2013 auf 6, 04 EUR/qm erhöhte und durch weitere Teilzustimmung der Kläger auf 6, 11 EUR/qm vereinbarte Miete nicht ortsüblich ist.

  • LG Berlin, 21.08.2019 - 64 S 266/18

    Erteilung der Untervermietungserlaubnis bei Wohnraummiete: Beteiligung des

    Wenn der Vermieter somit es dem Mieter durch die Gewährung der Untervermietungserlaubnis ermöglicht, einen Gewinn aus der Vermietung zu erzielen, dann ist ihm eine Erteilung der Untervermietungserlaubnis ohne eine Partizipation am Untermietzins nicht zuzumuten (vgl. auch bereits Kammer, Beschluss vom 07.07.2016 - 18 T 65/16 -).
  • LG Berlin, 01.06.2018 - 66 S 293/17

    Anspruch auf unbefristete Untervermietungserlaubnis

    Sofern bisweilen in der Rechtsprechung oder in der Literatur (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 18 T 65/16; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage, § 553 Rn. 20 m.w.N. - zitiert nach beck-online) die Ansicht vertreten wird, es entspreche der Üblichkeit, dass der Vermieter am Untermietzins partizipiert, wobei im Regelfall ein Betrag von etwa 20 % des Untermietzinses als angemessen anzusehen sei, folgt die Kammer dem nicht.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 12.04.2018 - 202 C 183/17

    Zustimmung des Vermieters zu einer Untervermietung bei gleichzeitiger

    Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist vielmehr die durch den Mieter gegenwärtig geschuldete Miete sowie die Frage, wie hoch die Einnahmen sind, die durch die Untervermietung erzielt werden (so auch: LG Berlin, Beschluss vom 7.7.2016, Az. 18 T 65/16).
  • AG Berlin-Schöneberg, 03.03.2021 - 19 C 546/18

    Wohnraummiete: Erlaubniserteilung des Vermieters zur Untervermietung gegen

    In der Regel wird ein Betrag von etwa 20 % des Untermietzinses für angemessen erachtet (LG Berlin Beschl. v. 7.7.2016 - 18 T 65/16, BeckRS 2016, 19443, beck-online; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, § 553 BGB, Rn. 19f. m.w.N.).
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