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   LG Berlin, 08.01.2020 - 66 S 181/18   

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https://dejure.org/2020,76
LG Berlin, 08.01.2020 - 66 S 181/18 (https://dejure.org/2020,76)
LG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2020 - 66 S 181/18 (https://dejure.org/2020,76)
LG Berlin, Entscheidung vom 08. Januar 2020 - 66 S 181/18 (https://dejure.org/2020,76)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • mietrechtsiegen.de

    Wann liegt ein erheblicher Mietzahlungsrückstand für außerordentliche fristlose Kündigung vor?

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen Mietverzugs in zwei aufeinander folgenden Terminen: Bei beiden Terminen muss ein erheblicher Mietrückstand vorliegen

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erheblicher Zahlungsrückstand für eine außerordentliche fristlose Kündigung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung: Für jeden aufeinander folgenden Termin muss erheblicher Rückstand vorliegen! (IMR 2021, 1063)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 341
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 19.03.1915 - III 565/14

    Miete; Fristlose Kündigung; Differenzklage

    Auszug aus LG Berlin, 08.01.2020 - 66 S 181/18
    Nach der Begründung zum RegE des 1. MietRÄndG (BT-Dr. IV/806 S. 10 zu Nr. 9) sollte in dem neu gefaßten § 554 I BGB für alle Mietverhältnisse der in der Rspr. unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entwickelte Grundsatz zum Ausdruck kommen, daß wegen nur unerheblicher Rückstände nicht fristlos gekündigt werden könne (RGZ 86, 334 (335)).

    Das entspräche der in RGZ 86, 334 (335) vertretenen Auffassung.

    Für diesen Stand der Erkenntnis unmittelbar vor der Gesetzesänderung 1963 wurde die (auch vom BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1987 erörterte) Entscheidung des Reichsgerichts (vom 19.3.1915; RGZ 86, 334 ff.) zitiert.

    "...In dem neugefassten § 554 Abs. 1 kommt für alle Mietverhältnisse der in der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entwickelte Grundsatz zum Ausdruck, dass wegen nur unerheblicher Rückstände nicht fristlos gekündigt werden kann (RGZ 86, 334).

    Der "...neugefasste § 554 Abs. 1..." (s. obiges Zitat) einerseits und der Inhalt der Entscheidung in RGZ 86, 334 ff. bilden für den Gesetzgeber offensichtlich kein Gegensatzpaar.

  • BGH, 15.04.1987 - VIII ZR 126/86

    Berechnung des rückständigen Mietzinses; Vertragliche Einschränkung des

    Auszug aus LG Berlin, 08.01.2020 - 66 S 181/18
    bb) Der Bundesgerichtshof hat die Frage zunächst in einem Urteil vom 15.04.1987 (Aktenzeichen VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903 ff.) behandelt, das allerdings zu der Vorgängerregelung in § 554 Abs. 1 BGB a.F. und außerdem zu den Verhältnissen in einem Gewerbemietverhältnis ergangen ist.

    Dann aber kann die "Erheblichkeit" in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - an den Abs. 2 Nr. 1 anknüpft - nicht nach der Höhe des einzelnen Rückstands im Verhältnis zu der einzelnen Mietzinsrate, sondern nur nach der Gesamthöhe der Rückstände bezogen auf die Summe der für die beiden aufeinanderfolgenden Termine geschuldet Miete, beurteilt werden..." (BGH NJW-RR 1987, 903 (905)).

  • Drs-Bund, 05.12.1962 - BT-Drs IV/806
    Auszug aus LG Berlin, 08.01.2020 - 66 S 181/18
    Nach der Begründung zum RegE des 1. MietRÄndG (BT-Dr. IV/806 S. 10 zu Nr. 9) sollte in dem neu gefaßten § 554 I BGB für alle Mietverhältnisse der in der Rspr. unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entwickelte Grundsatz zum Ausdruck kommen, daß wegen nur unerheblicher Rückstände nicht fristlos gekündigt werden könne (RGZ 86, 334 (335)).

    In den Erwägungen zu der Neufassung des § 554 BGB a.F. (BT-Dr. IV/806 S. 10 zu Nr. 9) heißt es:.

  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 08.01.2020 - 66 S 181/18
    Eine erhebliche Pflichtverletzung zur Zeit der Kündigung ist dann nicht gegeben, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und gleichzeitig die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12 -, NJW 2013, 159).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 08.01.2020 - 66 S 181/18
    Die Kündigung ist bereits nicht als neuer Streitgegenstand im Wege eines Anschlussrechtsmittels in das Berufungsverfahren eingeführt worden, was aber Voraussetzung für ihre Berücksichtigung wäre (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14 -, NJW 2015, 1296).
  • BGH, 13.05.2015 - XII ZR 65/14

    Gewerberaummietvertrag: Wegfall eines Mietminderungsrechts wegen unberechtigter

    Auszug aus LG Berlin, 08.01.2020 - 66 S 181/18
    Diesen Umstand hebt mit Recht die Entscheidung des BGH vom 13.5.2015 (Aktenzeichen XII ZR 65/14, NJW 2015, 2419; hier zitiert nach juris Rz. 56) hervor, die allerdings ebenfalls eine abweichende Fragestellung in einem Gewerbemietverhältnis betrifft.
  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20

    Wohnraummietvertrag: Erheblichkeit des zur außerordentlichen Kündigung wegen

    Das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2020 - 66 S 181/18, WuM 2020, 73) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:.
  • LG Berlin, 13.02.2020 - 67 S 369/18

    Wohnraummiete: Erlangung der Informationen des Vermieters zum Kündigungsgrund auf

    Davon ausgehend kam es auf die seit kurzem wieder streitige abstrakte Rechtsfrage, ob im hier gegebenen Falle einer Kündigung, die darauf gestützt ist, dass der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, ein erheblicher Rückstand für jeden der beiden Termine feststellbar sein muss, nicht an (vgl. dazu LG Berlin, Urt. v. 8. Januar 2020 - 66 S 181/18 , WuM 2020, 73 , beckonline Tz. 21 ff.).
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