Rechtsprechung
LG Berlin, 08.05.2014 - 63 T 49/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,25383) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)
Einstweilige Verfügung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 27.03.2014 - 103 C 97/14
- LG Berlin, 08.05.2014 - 63 T 49/14
- AG Berlin-Schöneberg, 28.05.2014 - 103 C 97/14
- LG Berlin, 24.10.2014 - 63 S 203/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 22.11.2011 - 20 U 110/11
Irreführung durch Bewerbung eines Haarfärbemittels als "von Dermatologen …
Auszug aus LG Berlin, 08.05.2014 - 63 T 49/14
Nach den obigen Ausführungen sind auch keine sonstigen Defizite bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs ersichtlich, die aufgrund des Charakters des vorliegenden Verfahrens als Eilverfahren zu Unsicherheiten hinsichtlich der getroffenen Entscheidung führen und die Anordnung einer Sicherheitsleistung rechtfertigen können (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22. November 2011 - I-20 U 110/11, 20 U 110/11 - GRURPrax 2012, 69). - LG Berlin, 12.03.2012 - 63 T 29/12
Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Antrags auf Erlass einer …
Auszug aus LG Berlin, 08.05.2014 - 63 T 49/14
Führt ein Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durch, ohne dass eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung vorliegt, kann der Mieter im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens Unterlassung und Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen (Landgericht Berlin, Beschl. v. 12. März 2012 - 63 T 29/12 - NJW-RR 2012, 1229f;… Palandt-Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 555d Rn 20). - LG Berlin, 07.08.2012 - 63 T 118/12
Unterlassung von Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund der Besitzstörung bzgl. der …
Auszug aus LG Berlin, 08.05.2014 - 63 T 49/14
Nach den vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund selbst dann bestehen würden, wenn es sich bei den bisher durchgeführten Arbeiten lediglich um Instandsetzungsarbeiten handeln würde (vgl. dazu Landgericht Berlin, Beschl. v. 7. August 2012 - 63 T 118/12 - Grundeigentum 2012, 1231).