Rechtsprechung
LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
UBER APP
§ 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 49 Abs 4 S 2 PBefG, § 49 Abs 4 S 3 PBefG
Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Personenbeförderungsrecht: Einsatz einer Smartphone-App für die Vermittlung von Fahrdienstleistungen; Unterlassungsanspruch gegen den Vertreiber der Smartphone-App; Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage - verkehrslexikon.de
Wettbewerbliches Uber-Verbot für Berlin
- JurPC
Untersagung von UBER APP in Berlin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Hauptsacheverfahren gegen UBER B.V. auf Unterlassung von wettbewerbswidrigem Verhalten erfolgreich
- damm-legal.de (Kurzinformation)
UBER darf Smartphone-App UBER weiterhin nicht einsetzen, um Mietwagenfahrern Fahraufträge zu vermitteln / Hauptsacheverfahren
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
LG Berlin nun auch im Hauptsacheverfahren: UBER-App für Vermittlung von Fahraufträgen wettbewerbswidrig
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Uber-App ist wettbewerbswidrig
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Berlin: UBER APP für die Vermittlung von Fahraufträgen unzulässig
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Uber-App ist wettbewerbswidrig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Hauptsacheverfahren gegen UBER B.V. auf Unterlassung von wettbewerbswidrigem Verhalten erfolgreich
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Handeln von US-Startup Uber wettbewerbswidrig (Hauptsacheverfahren)
- juraforum.de (Kurzinformation)
Die App "Uber" darf in Berlin keine gewerblichen Mietwagenfahrer anzeigen
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
UBER Black und unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit
- kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)
Untersagung der Nutzung der Smartphoneapplikation UBER APP
- juraforum.de (Kurzinformation)
Die App "Uber" darf in Berlin keine gewerblichen Mietwagenfahrer anzeigen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2015, 350
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 18.05.2017 - I ZR 3/16
BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der …
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Berlin, GRUR-RR 2015, 350). - BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Berlin, GRUR-RR 2015, 350). - OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14
Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten
Der Senat legt seiner Bewertung folgende tatsächliche Abläufe zugrunde, die sich aus den Schilderungen der Beteiligten, aus den von der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen im angegriffenen Beschluss (…juris Rn. 34 ff.) und aus den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 - (juris Rn. 61 ff.) sowie vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14 - (UA, S. 8 ff.) ergeben:.Das Landgericht Berlin (Kammer für Handelssachen) hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 9. Februar 2015 (a.a.O., UA, S. 11) folgendes festgestellt: "Im Rahmen des Geschäftsmodells Uber Black halten sich die Fahrer nicht an die Vorgabe, zum Betriebssitz nach Abschluss eines Fahrauftrags zurückzukehren.
Danach trifft die Würdigung des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 21 und 34) zu, wonach die von der Antragstellerin gewählte Verfahrensweise, bei der ein Kundenauftrag automatisch an die nach der App- bzw. GPS-Technologie in Betracht kommenden Fahrer weitergeleitet werde, die zudem von der Antragstellerin dazu angehalten werden, sich hierfür "in kundenträchtigen Gegenden aufzuhalten", zu einer unzulässigen Verwischung zwischen Mietwagen- und Taxenverkehr führt, weil einem Fahrgast dadurch ermöglicht wird, einen Mietwagenfahrer - wie einen Taxifahrer - unmittelbar herbeizurufen, ohne den Umweg über die Betriebsstätte zu gehen; dies ist mit dem Verbot taxiähnlichen Bereitstellens von Fahrzeugen nicht zu vereinbaren (ebenso LG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2015, a.a.O., UA, S. 11).
Dieser in der Hauptsache anzusetzende Wert von (2 x 20.000 Euro =) 40.000 Euro, den auch die Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin im Verfahren 101 O 125/14 ihrer Wertfestsetzung in Bezug auf UberBLACK zugrunde gelegt hat, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf den festgesetzten Wert zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).
- KG, 11.12.2015 - 5 U 31/15
Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Februar 2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 125/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verbotstenor wie folgt neu gefasst wird:.Die Beklagte beantragt, das am 9. Februar 2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 125/14 - zu ändern und die Klage im Übrigen abzuweisen.