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   LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13.SpruchG   

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LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13.SpruchG (https://dejure.org/2016,2615)
LG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2016 - 102 O 88/13.SpruchG (https://dejure.org/2016,2615)
LG Berlin, Entscheidung vom 09. Februar 2016 - 102 O 88/13.SpruchG (https://dejure.org/2016,2615)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Squeeze-out bei der Ventegis Capital AG: Erhöhung der Barabfindung abgelehnt

  • drik.de (Tenor)

    Ventegis Capital AG: Anträge im Spruchverfahren wegen Squeeze-out zurückgewiesen

  • blogspot.com (Tenor)

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der der Ventegis Capital AG ohne Erhöhung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (42)

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00

    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13
    ddd) in der Rechtsprechung sind in der Vergangenheit Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden: von BGH WW 2003, 3272, 3273 wurden 3% nicht beanstandet; das OLG Düsseldorf ging in NZG 2003, 588, 595 von einer Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta- Faktor von 1, 02 aus, woraus sich ein Risikozuschiag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 ist eine Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wobei sich im konkreten Fall wegen eines Beta-Faktors von 0, 3 aber ein Risikozuschlag von lediglich 1, 5% ergab.

    aaa) Der Wachstumsabschlag Soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen nicht in demseiben Umfang eintritt wie bei der Kapitalanlage in festverZinslichen Wertpapieren, bei denen der Zins eine Geldentwertungsprämie enthält (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2003, 588, 595).

    Aus dieseni Grunde ist in der Phase der ewigen Rente ein Korrektiv einzuführen, da der zu kapitalisierende Ertrag als konstant bleibender finanzieller Überschussangesetzt wird, Ein Unternehmen besitzt jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, einen inflationsbedingten Anstieg seiner Beschaffungskosten ganz oder teilweiSe an seine Abnehmer weiterzugeben (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2003, 588, 595).

    In der gerichtlichen Praxis sind für die Vergangenheit Wachstumsabschläge zwischen 1% und 3% zu beobachten (vgl. Riegger, a.a.O., Rz. 46 Anh. § 11 pruchG; durch den BGH wurde 1%.nicht beanstandet, NJW 2003, 3272, 3273; das OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13
    cc) Dem Gericht kommt somit letztendlich die Aufgabe zu, unterAnwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege der SChätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, NZG 2001, 603; OLG Stuttgart,-ZIP 2004, 712, 714).

    Damit ist für die Bestimmung der angemessenen Abfindung auf diesen Zeitpunkt abzustellen (vgl. BGH NJW 2003, 3272, 3273; BGH NJW 1998, 1866, 1867; BVerfG, NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 6, 9; BayObLG,'NJW-RR 1996, 1125, 1126), der zügleich.bestiMmt, welche Erwartungen hinsichtlich der Unternehmensüberschüsse und Alternativanlagen bestehen.

    Spätere Entwicklungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren (so genannte Wurzeltheorie: vgl. BayObLG, AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle.

  • OLG Celle, 31.07.1998 - 9 W 128/97
    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13
    NZG 1998, 987, 988; Rieggera.a.0., Rz. 11 Anh. § 11 SpruchG).

    Ihm wird regelmäßig -- auch von einigen AntragStellern in diesem Verfahren -- entgegengehalten, dass die besonderen Chancen und Risiken schon bei den zukünftigen Überschüssen erfasst seien und dem allgemeinen Risiko eine Chance mit gleicher Wertigkeit gegenüber stehe (so-OLG Cello, NZG 1998, 987> 989).

  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98
    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13
    aaa) Der Basiszinssatz wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere als landesüblicher Zinssatz für quasi risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet (vgl. etwa BGH, NJW 1982, 575, 576; OLG Stuttgart, NZG 2000, 744, 747).

    Teilweise wurden Risikozuschlag und·Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 ist dies jedoch eine Frage der Vorgehensweise des, Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (so die oben bereits zitierte Entscheidung des OLG Celle: Risikozuschlag von 2, 4% ist nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack, a.a.O., Rz. 68 zu § 305 AktG.; eine übersicht zur Rechtsprechung findet sich bei Großfeld, a.a.O., Rz. 724-728 sowie Rz. 801-803).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13
    Nur solche Börsenkurse sind maßgeblich im Sinne von aussagekräftig, ausdenen als Folge der Marktbewertung der Aktie verlässlich ein typisierter Preis abgeleitet werden kann (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 783, 785).

    Zwar ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass·bei geringer Volatilität auch Geldkurse einen geeigneten Wertmaßstab bilden können, weil eine anhaltende Nachfrage nach Aktien unter solchen Umständen die Prognose eines Verkehrswert erlaubt, zu dem ein typisierter Aktionär hätte verkaufen können (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008, 20 W 9/06, BeckRS 2508, 04445 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13
    Entsprechend sind die.empirisch beobachtbaren Wachstumsraten nur bedingt vergleichbar mit den im Rahmen der Unternehmensbewertung anzusetzenden Raten (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2012, 21 W 14/11, BeckRS 2012, 20564 m.w.N.).

    Dabei ist die Frage zu beantworten, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kanh (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2012, 21 W 14/11, BeckRS 2012, 20564).

  • OLG München, 18.02.2014 - 31 Wx 211/13

    Minderheitsaktionär-Squeeze-out: Gründe für die Vertretbarkeit eines

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13
    Die darin enthaltenen pauschalen Ab- und Zuschläge für Wachstum, (mangelnde) Fungibilität, inhaberabhängige Faktoren u. a. (vgl. BT-Drs. 16/11107 S, 24) heben sich gegenseitig weitgehend auf (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014, 31'Wx 211/13, BeckRS 2014, 03894).

    anerkannt und kann daher einer gerichtlichen Schätzung zugrunde gelegt werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014, 31 Wx 211/13, BeckRS 2014, 03894; OLG Stuttgart, AG 2013, 724/728 m. w. N.).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13
    aa) Die Anwendung dieser Methode für die Bemessung des Werts eines "arbeitenden" Unternehmens entspricht' der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte (vgl. etwa BGH, NZG 2003, 1127; BayObLG, NZG 1998, 946; OLG Düsseldorf, AG 2001, 189, 190), die rechtlich unbedenklich ist, aber gegebenenfalls einer etwaigen Korrektur:an Hand des Börsenkurses bedarf (so BVerfGE 100, 289, 307).

    Es steht daher mit Art. 14 GG grundsätzlich nicht in Einklang, im aktienrechtlichen Spruchverfahren eine Barabfindung festzusetzen, diä niedriger ist als der Börsenkurs (vgl. zu alldem BVerfG, NZG 1999, 931 ff. -- DAT / Altana).

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13
    Vor diesem Hintergrund kann und darf von dem richterlichen Schätzungsermessen auch in der Weise Gebrauch gemacht werden, dass trotz nicht vollständig geklärter betriebswirtschaftlicher Fragestellungen von der Einholung von Ergänzungsgutachtens abgesehen wird (vgl. BayObLG, NZG 2006, 156, 157).

    kkk) Eine endgültige Klärung der genannten Streitpunkte konnte im vorliegenden Verfahren nicht herbeigeführt Werde, da es im Spruchverfahren nicht darauf ankommt, wirtschaftswissenschaftliche Modelle abstrakt auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen, sondern zeitnah über eine angemessene Abfindung zu befinden (so auch zutreffend BayObLG, NZG 2006, 156, 157).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13
    Damit ist für die Bestimmung der angemessenen Abfindung auf diesen Zeitpunkt abzustellen (vgl. BGH NJW 2003, 3272, 3273; BGH NJW 1998, 1866, 1867; BVerfG, NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 6, 9; BayObLG,'NJW-RR 1996, 1125, 1126), der zügleich.bestiMmt, welche Erwartungen hinsichtlich der Unternehmensüberschüsse und Alternativanlagen bestehen.

    In der gerichtlichen Praxis sind für die Vergangenheit Wachstumsabschläge zwischen 1% und 3% zu beobachten (vgl. Riegger, a.a.O., Rz. 46 Anh. § 11 pruchG; durch den BGH wurde 1%.nicht beanstandet, NJW 2003, 3272, 3273; das OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).

  • BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07

    Spruchverfahren - Allein die Stellung als Aktionär ist fristgerecht darzulegen

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG München, 17.07.2014 - 31 Wx 407/13

    Spruchstellenverfahren nach "Squeeze-out" einer Aktiengesellschaft: Heranziehung

  • BayObLG, 22.10.2003 - 3Z BR 211/03

    Kostenerstattung bei Antragsrücknahme im Spruchverfahren

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

  • OLG Stuttgart, 24.07.2013 - 20 W 2/12

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

  • OLG Hamburg, 03.08.2000 - 11 W 36/95
  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00

    Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung außenstehender Aktionäre; Verzinsung

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2005 - 4 U 100/05

    Sachverständigengutachten: Rüge der unterlassenen körperlichen Untersuchung durch

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Ermittlung des

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2005 - 19 W 11/04

    Verschmelzung: Antrag auf die gerichtliche Bestimmung eines Ausgleichs durch bare

  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

  • OLG Frankfurt, 04.01.2006 - 20 W 203/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Konkrete Einwendungen gegen die

  • BayObLG, 29.09.1998 - 3Z BR 159/94

    Bemessung der Barabfindung auf Grundlage des Börsenkurses der Aktie

  • OLG Köln, 26.03.1999 - 19 U 108/96

    Der Abfindungsanspruch eines GmbH-Gesellschafters

  • LG München I, 29.03.2010 - 38 O 22024/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren nach Squeeze-out: Antrag gegen die

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BFH, 05.06.2003 - IV R 36/02

    Ausgleichsanspruch eines Kommanditisten

  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • OLG Stuttgart, 13.09.2004 - 20 W 13/04

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

  • BGH, 09.11.1998 - II ZR 190/97

    Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH

  • OLG Oldenburg, 15.08.2008 - 10 W 2/08

    Erfüllung des Nachabfindungstatbestandes des § 13 Abs. 4 Buchst. b Höfeordnung

  • KG, 31.10.2007 - 2 W 14/06

    Spruchverfahren: analoge Anwendung des Spruchgesetzes auf das Delisting;

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 26 W 5/16
    Dieser wird durch die von den beschwerdeführenden Antragstellern - gestützt auf verschiedene landgerichtliche Entscheidungen (vgl. LG Frankfurt, Beschluss v. 8.06.2015 - 3-05 O 198/13, LG Dortmund, Beschluss v. 4.11.2015 - 18 O 52/13 (AktE); LG München I, Beschluss v. 31.07.2015 - 5 HK O 16371/13 sowie LG Berlin v. 24.02.2015 - 102 O 84/13 und 9.02.2016 - 102 O 88/13 SpruchG) - vorgetragenen Bedenken nicht in Zweifel gezogen.
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