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   LG Berlin, 09.05.2018 - 64 S 176/17   

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https://dejure.org/2018,27754
LG Berlin, 09.05.2018 - 64 S 176/17 (https://dejure.org/2018,27754)
LG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2018 - 64 S 176/17 (https://dejure.org/2018,27754)
LG Berlin, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 64 S 176/17 (https://dejure.org/2018,27754)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.07.2003 - VIII ZR 26/03

    Begründung von Wohnungseigentum nach Überlassung an den Mieter

    Auszug aus LG Berlin, 09.05.2018 - 64 S 176/17
    Eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ist ausweislich der Mietenbegrenzungsverordnung des Senats vom 28.04.2015 (GVBl. 2015, S. 101) besonders gefährdet; entsprechendes ergibt sich auch aus der Begründung der gemäß § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB erlassenen Kappungsgrenzenverordnung vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 128; vgl. zu deren Wirksamkeit BGH - VIII ZR 217/14 -, Urt. v. 04.11.2015, WuM 2016, 144 ff.) sowie aus der gemäß § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB ergangenen Verordnung vom 13. August 2013 (GVBl. S. 488; vgl. zur Vorgänger-Verordnung BGH - VIII ZR 26/03 -, Urt. v. 09.07.2013; zitiert nach juris) über die Verlängerung der Kündigungssperrfrist auf zehn Jahre.
  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Auszug aus LG Berlin, 09.05.2018 - 64 S 176/17
    Eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ist ausweislich der Mietenbegrenzungsverordnung des Senats vom 28.04.2015 (GVBl. 2015, S. 101) besonders gefährdet; entsprechendes ergibt sich auch aus der Begründung der gemäß § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB erlassenen Kappungsgrenzenverordnung vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 128; vgl. zu deren Wirksamkeit BGH - VIII ZR 217/14 -, Urt. v. 04.11.2015, WuM 2016, 144 ff.) sowie aus der gemäß § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB ergangenen Verordnung vom 13. August 2013 (GVBl. S. 488; vgl. zur Vorgänger-Verordnung BGH - VIII ZR 26/03 -, Urt. v. 09.07.2013; zitiert nach juris) über die Verlängerung der Kündigungssperrfrist auf zehn Jahre.
  • BGH, 16.10.2013 - VIII ZR 57/13

    Zur Anwendbarkeit des § 573a BGB bei einer mietvertraglichen

    Auszug aus LG Berlin, 09.05.2018 - 64 S 176/17
    Insbesondere auch bei gesundheitlichen Nachteilen genügt bereits die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts (BGH NZM 2013, 824).
  • BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 29/99

    Verkennung der Bedeutung des GG Art 14 Abs 1 S 1 für die Rechtsstellung des

    Auszug aus LG Berlin, 09.05.2018 - 64 S 176/17
    Insbesondere begibt er sich mit der Vermietung nicht endgültig der Befugnis, sein Eigentum selbst zu nutzen (vgl. BVerfG - 1 BvR 29/99 -, Beschl. v. 20.05.1999, ZMR 1999, 531 ff., zitiert nach juris).
  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    Das Berufungsgericht (LG Berlin, WuM 2018, 584) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • LG Berlin, 12.03.2019 - 67 S 345/18

    Wohnraummietverhältnis: Kündigung wegen Eigenbedarfs; Berücksichtigungsfähigkeit

    Die Kammer hat ebensowenig zu entscheiden, ob die Beklagten sich zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit Erfolg auf den gemäß § 574 Abs. 2 BGB beachtlichen Härtegrund fehlenden Ersatzwohnraums berufen können und ihnen dabei mit Blick auf die Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl S. 2015, 101) Darlegungs- oder Beweiserleichterungen zu Gute kommen (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 25. Januar 2018 - 67 S 272/17 , NJW-RR 2018, 1034 , juris Tz. 9 ; LG Berlin, Urt. v. 9. Mai 2018 - 64 S 176/17, WuM 2018, 584, juris Tz. 13).

    Es tritt hinzu, dass die häufig - und auch hier - jahrzehntelange soziale Verwurzelung am Ort der Mietsache den Erhalt oder gleichwertigen Neuaufbau sozialer Strukturen andernorts behindert oder sogar ausschließt und angemessener Ersatzwohnraum - zumindest in den von den Landesregierungen auf Grundlage der §§ 556d Abs. 1, 558 Abs. 3 Satz 2, 577a Abs. 2 BGB bestimmten Gemeinden - nicht oder allenfalls unter erheblichen Schwierigkeiten zu beschaffen ist (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 25. Januar 2018 - 67 S 272/17 , NJW-RR 2018, 1034 , juris Tz. 9 ; LG Berlin, Urt. v. 9. Mai 2018 - 64 S 176/17, WuM 2018, 584, juris Tz. 13).

    Weder verfügen die Beklagten über eine weitere Wohnung noch erlaubt der sich immer weiter verschließende Wohnungsmarkt in Berlin unschwer die erfolgreiche Anmietung angemessenen Ersatzwohnraums, erst recht nicht in der Nähe zur bisherigen Mietsache (vgl. Kammer, Urt. v. 25. Januar 2018 - 67 S 272/17 , NJW-RR 2018, 1034 , juris Tz. 9 ; LG Berlin, Urt. v. 9. Mai 2018 - 64 S 176/17, WuM 2018, 584, juris Tz. 13).

  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 144/19

    Widerspruch des Wohnraummieters gegen eine Eigenbedarfskündigung: Erforderliche

    (1) Es hat - der vom Senat nach Erlass des Berufungsurteils aufgehobenen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 2018 (64 S 176/17, WuM 2018, 584) folgend - unter Verkennung der Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Eigentumsgarantie zu Lasten der Kläger berücksichtigt, dass diese die Wohnung bereits mit dem Ziel der Eigenbedarfskündigung in vermietetem Zustand erworben haben und deswegen schon zu diesem Zeitpunkt hätten damit rechnen müssen, dass eine Eigenbedarfskündigung für die kinderreichen Beklagten eine besondere Härte bedeutete.
  • AG Berlin-Schöneberg, 24.06.2020 - 104 C 37/20

    Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung durch den Erwerber einer in Wohnungseigentum

    Schon aus der Kappungsgrenzenverordnung vom 7. Mai 2013, der gemäß § 577a Abs. 2 S. 2 BGB ergangenen Verordnung vom 13. August 2013, der Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 und zuletzt dem MietenWoG Bln ergibt sich, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin besonders gefährdet ist (vgl. Urteil des LG Berlin vom 9. Mai 2018 zu 64 S 176/17).
  • AG Berlin-Schöneberg, 01.07.2020 - 104 C 317/19
    Insoweit genügt es nicht, auf den angespannten B. Wohnungsmarkt, und die Höhe seiner aktuellen laufenden Einkünfte zu verweisen ( vgl. Urteil des BGH vom 22. Mai 2019 zu VIII ZR 180/18 entgegen dem Urteil des LG Berlin vom 9. Mai 2018 zu 64 S 176/17 ).

    Schon aus der Kappungsgrenzenverordnung vom 7. Mai 2013, der gemäß § 577a Abs. 2 S.2 BGB ergangenen Verordnung vom 13. August 2013, der Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 und zuletzt dem MietenWoG Bln ergibt sich, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in B. besonders gefährdet ist ( vgl. Urteil des LG Berlin vom 9. Mai 2018 zu 64 S 176/17 ).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 05.09.2019 - 230 C 45/19

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung durch den Erwerber einer

    Dort - anders als hier - scheint sich der Wille des Erwerbers, die fragliche Wohnung zu kündigen, auch erst nach dem Erwerb gefestigt zu haben (vgl. dort Tz. 23; s.a. die Berufungsentscheidung des LG Berlin, Urt. v. 09. Mai 2018 - 64 S 176/17, juris-Rn.19: Eigenbedarf war bei Erwerb der Wohnung absehbar).
  • LG Osnabrück, 12.06.2019 - 1 S 36/19

    Eigenbedarfskündigung - Härtegründe im Zusammenhang mit Widerspruch

    Drohen dem Mieter durch die Beendigung des Mietverhältnisses besondere Nachteile, die über die typischerweise mit einer Beendigung eines Mietverhältnisses einhergehenden Unannehmlichkeiten hinausgehen, so ist dies nach §§ 574 ff. BGB zu berücksichtigen (s. KG Berlin Urteil v. 09.05.2018, Az.: 64 S 176/17).
  • LG Berlin, 13.09.2018 - 67 T 137/18

    Trotz unpünktlicher Mietzahlung und Urkundenfälschung keine fristlose Kündigung?

    Hinsichtlich der von den Beklagten insoweit behaupteten - und beklagtenseits bestrittenen - krankeitsbedingten Sonderumstände wird (Sachverständigen-)Beweis zu erheben sei: Soweit sich die Beklagten darauf berufen, Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen zu können, wird das Amtsgericht zu erwägen haben, ob den beklagten Mietern Beweiserleichterungen zugute kommen, da die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ausweislich der Mietenbegrenzungsverordnung des Senats vom 28. April 2015 (GVBl S. 2015, 101) besonders gefährdet ist (vgl. Kammer, Urt. v. 25. Januar 2018 - 67 S 272/17, NJW-RR 2018, 1034 Tz. 9; LG Berlin, Urt. v. 9. Mai 2018 - 64 S 176/17, GE 2018, 1001, 1002).
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