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   LG Berlin, 09.06.2022 - 67 S 50/22   

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https://dejure.org/2022,13619
LG Berlin, 09.06.2022 - 67 S 50/22 (https://dejure.org/2022,13619)
LG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2022 - 67 S 50/22 (https://dejure.org/2022,13619)
LG Berlin, Entscheidung vom 09. Juni 2022 - 67 S 50/22 (https://dejure.org/2022,13619)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 558 Abs 2 BGB, § 558a Abs 1 BGB, § 558a Abs 2 BGB, § 558b Abs 2 S 1 BGB, § 287 ZPO
    Begründung einer Vergleichsmietenerhöhung in Berlin mit dem Berliner Mietspiegel 2021

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Berliner Mietspiegel 2021 - taugliches Begründungsmittel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berliner Mietspiegel 2021 ist taugliches Begründungsmittel

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung: Berliner Mietspiegel 2021 ist zumindest formelles Begründungsmittel (IMR 2022, 307)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Auszug aus LG Berlin, 09.06.2022 - 67 S 50/22
    Denn es steht ihr frei, die Vergleichsmiete hier gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung des für eine richterliche Schätzung geeigneten Berliner Mietspiegels 2019 zu bestimmen (vgl. Kammer, Beschl. v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, BeckRS 2022, 12182, Tz. 32).
  • LG Berlin, 15.12.2022 - 67 S 180/22

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB: Zulassung der Revision wegen

    Insoweit kann allerdings dahinstehen, ob der Berliner Mietspiegel 2021 überhaupt als hinreichend valide Schätzgrundlage herangezogen werden kann (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 9. Juni 2022 - 67 S 50/22, WuM 2022, 427, beckonline Tz. 7).
  • LG Berlin, 16.08.2022 - 67 S 107/22

    Vergleichsmiete mit Berliner Mietspiegel 2019 bestimmen?

    Denn es steht ihr frei, die Vergleichsmiete hier gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung des für eine richterliche Schätzung geeigneten Berliner Mietspiegels 2019 zu bestimmen (vgl. Kammer, Urt. v. 9. Juni 2022 - 67 S 50/22, WuM 2022, 427).

    Angesichts dieser erheblichen Differenz kann es die Kammer - ein weiteres Mal im Wege der Schätzung - für gegeben erachten, dass es für die zutreffende Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2019 unerheblich ist, dass diesem ein Bezugszeitraum von lediglich vier Jahren zu Grunde liegt, während § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung auf die in den letzten sechs Jahren vereinbarten oder geänderten Entgelte abstellt (vgl. Kammer, Urt. v. 9. Juni 2022 - 67 S 50/22, WuM 2022, 427).

  • LG Berlin, 23.08.2022 - 67 S 77/22

    Mieterhöhung: Vorliegen des Negativmerkmals "schlechter Instandhaltungszustand"

    Es bestehen schon deshalb keine Bedenken, zur Bestimmung der zwischen den Parteien streitigen ortsübliche den Berliner Mietspiegel 2021 heranzuziehen (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2022 - 65 S 189/21 -, juris; Kammer, Urteil vom 9. Juni 2022 - 67 S 50/22 -, Rn. 7 juris; BeckOGK/Fleindl, Stand: 1.10.2022, BGB § 558c Rn. 18).
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