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LG Berlin, 09.09.2003 - 65 S 185/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)
Feststellungsklage bei Eigenbedarf
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)
Feststellungsklage bei Eigenbedarf
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Karlsruhe, 10.06.1983 - 9 REMiet 1/83
Räumungsklage; Widerspruchsfrist; Zulässigkeit der Räumungsklage; Erleichterte …
Auszug aus LG Berlin, 09.09.2003 - 65 S 185/02
Äußert sich der Mieter jedoch, besteht nach wohl überwiegender Ansicht (…Bub/Treier a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 1984, 2953; LG Berlin ZMR 1992, 346) Anlass zur Klageerhebung. - RG, 11.05.1926 - III 265/25
Feststellungsklage
Auszug aus LG Berlin, 09.09.2003 - 65 S 185/02
Zunächst verdrängt die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung das Feststellungsinteresse nicht (RGZ 113, 410, 411; BGHZ 2, 250, 252; BGH NJW 1986, 2507) und eine Klage auf Räumung war zum Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage nicht möglich. - BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84
Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses
Auszug aus LG Berlin, 09.09.2003 - 65 S 185/02
Zunächst verdrängt die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung das Feststellungsinteresse nicht (RGZ 113, 410, 411; BGHZ 2, 250, 252; BGH NJW 1986, 2507) und eine Klage auf Räumung war zum Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage nicht möglich. - LG Berlin, 17.12.1991 - 64 S 283/91
Auszug aus LG Berlin, 09.09.2003 - 65 S 185/02
Äußert sich der Mieter jedoch, besteht nach wohl überwiegender Ansicht (…Bub/Treier a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 1984, 2953; LG Berlin ZMR 1992, 346) Anlass zur Klageerhebung. - BGH, 06.06.1951 - II ZR 24/50
Feststellungsklage gegen offene Handelsgesellschaft
Auszug aus LG Berlin, 09.09.2003 - 65 S 185/02
Zunächst verdrängt die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung das Feststellungsinteresse nicht (RGZ 113, 410, 411; BGHZ 2, 250, 252; BGH NJW 1986, 2507) und eine Klage auf Räumung war zum Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage nicht möglich.