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   LG Berlin, 09.09.2003 - 65 S 185/02   

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LG Berlin, 09.09.2003 - 65 S 185/02 (https://dejure.org/2003,40980)
LG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2003 - 65 S 185/02 (https://dejure.org/2003,40980)
LG Berlin, Entscheidung vom 09. September 2003 - 65 S 185/02 (https://dejure.org/2003,40980)
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  • OLG Karlsruhe, 10.06.1983 - 9 REMiet 1/83

    Räumungsklage; Widerspruchsfrist; Zulässigkeit der Räumungsklage; Erleichterte

    Auszug aus LG Berlin, 09.09.2003 - 65 S 185/02
    Äußert sich der Mieter jedoch, besteht nach wohl überwiegender Ansicht (Bub/Treier a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 1984, 2953; LG Berlin ZMR 1992, 346) Anlass zur Klageerhebung.
  • RG, 11.05.1926 - III 265/25

    Feststellungsklage

    Auszug aus LG Berlin, 09.09.2003 - 65 S 185/02
    Zunächst verdrängt die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung das Feststellungsinteresse nicht (RGZ 113, 410, 411; BGHZ 2, 250, 252; BGH NJW 1986, 2507) und eine Klage auf Räumung war zum Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage nicht möglich.
  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

    Auszug aus LG Berlin, 09.09.2003 - 65 S 185/02
    Zunächst verdrängt die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung das Feststellungsinteresse nicht (RGZ 113, 410, 411; BGHZ 2, 250, 252; BGH NJW 1986, 2507) und eine Klage auf Räumung war zum Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage nicht möglich.
  • LG Berlin, 17.12.1991 - 64 S 283/91
    Auszug aus LG Berlin, 09.09.2003 - 65 S 185/02
    Äußert sich der Mieter jedoch, besteht nach wohl überwiegender Ansicht (Bub/Treier a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 1984, 2953; LG Berlin ZMR 1992, 346) Anlass zur Klageerhebung.
  • BGH, 06.06.1951 - II ZR 24/50

    Feststellungsklage gegen offene Handelsgesellschaft

    Auszug aus LG Berlin, 09.09.2003 - 65 S 185/02
    Zunächst verdrängt die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung das Feststellungsinteresse nicht (RGZ 113, 410, 411; BGHZ 2, 250, 252; BGH NJW 1986, 2507) und eine Klage auf Räumung war zum Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage nicht möglich.
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