Rechtsprechung
LG Berlin, 10.11.2017 - 65 S 151/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Umstellung von Gasetagenheizung auf Fernheizung mit teilweiser Kraft-Wärme-Kopplung, Verbesserung der Elektroinstallation, Einbau von Wärmedämmfenstern, Einbau funkbasierter Wasserzähler, Herdaustausch, Stromzählerverlegung
- mietrechtsiegen.de
Modernisierungsankündigung - Inhalt und Duldungspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 20.03.2017 - 4 C 82/16
- LG Berlin, 10.11.2017 - 65 S 151/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 28.01.2015 - 7 C 52/14
Mieter muss unwirtschaftliche Außenwanddämmung nicht dulden
Auszug aus LG Berlin, 10.11.2017 - 65 S 151/17
Der Ansicht des Amtsgerichts Pankow/Weißensee in dem Urteil vom 28. Januar 2015 - 7 C 52/14 -, (WuM 2015, 357. = ZMR 2015, 466-469, zit. nach juris) kann damit nicht gefolgt werden. - BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 242/10
Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB
- BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87
Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen
Auszug aus LG Berlin, 10.11.2017 - 65 S 151/17
Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass die in § 554 Abs. 3 S. 1 BGB geregelte Mitteilungspflicht nicht darauf abzielt, die in § 554 Abs. 2 BGB näher geregelte sachliche Befugnis des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen einzuschränken, sondern dass sie dem Mieter lediglich einen ergänzenden Schutz bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gewähren soll (…vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 6/07 Rn. 15. Die Verwirklichung dieses ergänzenden Schutzes darf deshalb - wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/4553, aaO) - nicht so weit gehen, dass einem Vermieter die Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen durch eine Handhabung der Mitteilungsanforderungen erschwert wird, die über das zum Schutz des Mieters gebotene Maß hinausgeht und auf diese Weise den Modernisierungsanspruch des Vermieters unvertretbar verkürzt (BayObLG, NZM 2001, 89;… MünchKommBGB/Bieber, aaO, Rn. 36; jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 79, 80,84f.)".
- LG Berlin, 20.04.2007 - 63 S 250/06
Wohnraummiete: Pflicht des Mieters zur Duldung des Anschlusses an das …
Auszug aus LG Berlin, 10.11.2017 - 65 S 151/17
Folglich ist der Primärenergiefaktor für das Heizkraftwerk nach dem auch den Beklagten vorliegenden Zertifikat der Technischen Universität Dresden von 2015 0, 62, damit erheblich geringer als derjenige für Erdgas mit 1, 1. Nach den einschlägigen Technischen Regeln ergibt sich bereits daraus eine Einsparung von Primärenergie (vgl. dazu auch LG Berlin Urteil vom 20. April 2007 - 63 S 250/06 -, juris). - BayObLG, 13.11.2000 - REMiet 1/00
Mietzinserhöhung infolge von Modernisierungsmaßnahmen
Auszug aus LG Berlin, 10.11.2017 - 65 S 151/17
Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass die in § 554 Abs. 3 S. 1 BGB geregelte Mitteilungspflicht nicht darauf abzielt, die in § 554 Abs. 2 BGB näher geregelte sachliche Befugnis des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen einzuschränken, sondern dass sie dem Mieter lediglich einen ergänzenden Schutz bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gewähren soll (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 6/07 Rn. 15. Die Verwirklichung dieses ergänzenden Schutzes darf deshalb - wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/4553, aaO) - nicht so weit gehen, dass einem Vermieter die Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen durch eine Handhabung der Mitteilungsanforderungen erschwert wird, die über das zum Schutz des Mieters gebotene Maß hinausgeht und auf diese Weise den Modernisierungsanspruch des Vermieters unvertretbar verkürzt (BayObLG, NZM 2001, 89;… MünchKommBGB/Bieber, aaO, Rn. 36; jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 79, 80,84f.)". - BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 6/07
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz verspäteter …
Auszug aus LG Berlin, 10.11.2017 - 65 S 151/17
Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass die in § 554 Abs. 3 S. 1 BGB geregelte Mitteilungspflicht nicht darauf abzielt, die in § 554 Abs. 2 BGB näher geregelte sachliche Befugnis des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen einzuschränken, sondern dass sie dem Mieter lediglich einen ergänzenden Schutz bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gewähren soll (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 6/07 Rn. 15. Die Verwirklichung dieses ergänzenden Schutzes darf deshalb - wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/4553, aaO) - nicht so weit gehen, dass einem Vermieter die Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen durch eine Handhabung der Mitteilungsanforderungen erschwert wird, die über das zum Schutz des Mieters gebotene Maß hinausgeht und auf diese Weise den Modernisierungsanspruch des Vermieters unvertretbar verkürzt (BayObLG, NZM 2001, 89;… MünchKommBGB/Bieber, aaO, Rn. 36; jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 79, 80,84f.)".
- LG Berlin, 06.08.2020 - 67 S 46/20
Ausreichende Modernisierungsankündigung und zügiger Baubeginn
Allgemein hat zu gelten, dass soweit die vorhandenen Schornsteine für die Beheizung des Gebäudes und der Wohnungen nicht mehr benötigt werden, die Vermieterin diese auch stilllegen kann und der Mieter dies zu dulden hat (vgl. LG Berlin, Urt. v. 10. November 2017 - 65 S 151/17, Rn. 39, juris).Die Verstärkung des Hausanschlusses und der Leitungen für die Wohnung stellt eine Komforterhöhung im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB dar, die eine gleichzeitig höhere Stromabnahme im gesamten Haus und in jeder Wohnung ermöglicht (vgl. LG Berlin - 65 S 151/17, a.a.O., Rn. 49, juris).
Als Folge dessen stellt auch der Austausch des Gasherdes in einen zudem leichter zu reinigenden und mit geringerer Betriebsgefahr einhergehenden Elektroherds mit Glaskeramik-Kochfeld eine zu duldende, sogar die Klägerin verpflichtende Instandsetzungsmaßnahme dar (vgl. LG Berlin - 65 S 151/17, a.a.O., Rn. 56, juris).