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   LG Berlin, 11.10.2016 - 67 S 190/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,34543
LG Berlin, 11.10.2016 - 67 S 190/16 (https://dejure.org/2016,34543)
LG Berlin, Entscheidung vom 11.10.2016 - 67 S 190/16 (https://dejure.org/2016,34543)
LG Berlin, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 67 S 190/16 (https://dejure.org/2016,34543)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 366 Abs 1 BGB, § 366 Abs 2 BGB, § 569 Abs 3 BGB, § 2038 Abs 1 S 2 Halbs 1 BGB
    Wohnraummietvertrag: Zahlungsverzugskündigung durch eine ungeteilte Erbengemeinschaft gegenüber einem solventen Miterben; Verrechnung von Teilzahlungen des Mieters ohne Tilgungsbestimmungen

  • mietrechtsiegen.de

    Kündigung Mietvertrag durch Erbengemeinschaft gegenüber Miterben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung des Mieters ist keine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erbengemeinschaft: Kündigung des mietenden Miterben

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung des Mietvertrags eines Miterben, der nicht zahlt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung des Mieters ist keine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung! (IMR 2016, 501)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 663
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05

    Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache

    Auszug aus LG Berlin, 11.10.2016 - 67 S 190/16
    Denn selbst wenn es den Erben entgegen § 2040 Abs. 1 BGB möglich wäre, ein (Wohnraum-)Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache mit Stimmenmehrheit zu kündigen, müsste sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2009 - XII ZR 210/05, NJW 2010, 765 Tz. 26; Beschl. v. Urt. v. 3. Dezember 2014 - IV ZA 22/14, FamRZ 2015, 497 Tz. 2).

    Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2009 - XII ZR 210/05, NJW 2010, 765 Tz. 32).

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 60/08

    Wirksamkeit der Prozessvollmacht und Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts

    Auszug aus LG Berlin, 11.10.2016 - 67 S 190/16
    Selbst wenn sie durch die Prozessführung widerstreitende Interessen i.S.d. § 43a Abs. 4 BRAO wahrgenommen haben sollten, berührt dies ihre Postulationsfähigkeit und die Wirksamkeit der von ihnen vorgenommenen Prozesshandlungen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, NJW-RR 2010, 67 Tz. 9).
  • BGH, 03.12.2014 - IV ZA 22/14

    Erbengemeinschaft: Wirksamkeit der Kündigung eines Darlehens durch

    Auszug aus LG Berlin, 11.10.2016 - 67 S 190/16
    Denn selbst wenn es den Erben entgegen § 2040 Abs. 1 BGB möglich wäre, ein (Wohnraum-)Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache mit Stimmenmehrheit zu kündigen, müsste sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2009 - XII ZR 210/05, NJW 2010, 765 Tz. 26; Beschl. v. Urt. v. 3. Dezember 2014 - IV ZA 22/14, FamRZ 2015, 497 Tz. 2).
  • LG Berlin, 11.12.2014 - 67 S 278/14

    Wohnraummiete: Vertragsauslegung hinsichtlich der Pflicht zur monatlichen

    Auszug aus LG Berlin, 11.10.2016 - 67 S 190/16
    Eine Parteieinvernahme der Beklagten hatte aus den zutreffenden Erwägungen des amtsgerichtlichen Urteils zu unterbleiben, selbst unter Berücksichtigung des Gebotes der prozessualen Waffengleichheit (vgl. Kammer, Urt. v. 11. Dezember 2014 - 67 S 278/14, ZMR 2015, 301 Tz. 23 m.w.N.).
  • BGH, 27.05.2015 - XII ZR 66/13

    Geschäftsraummiete: Minderung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung wegen einer

    Auszug aus LG Berlin, 11.10.2016 - 67 S 190/16
    Denn ein im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehender Mangel berührt nicht nur die dem Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 BGB zustehenden Nutzungsentschädigungsansprüche negativ (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2015 - XII ZR 66/13, NJW 2015, 2795 Tz. 13), sondern kann ihn auch noch im Abwicklungsverhältnis gemäß § 242 BGB zur Beseitigung verpflichten (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 23).
  • BGH, 05.04.1965 - VIII ZR 10/64

    Analoge Anwendung des § 366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Fall eines

    Auszug aus LG Berlin, 11.10.2016 - 67 S 190/16
    Im Lichte der §§ 133, 157 BGB ist in für den Gläubiger bei der hier gegebenen Sachlage der für die Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB erforderliche hinreichend sichere Schluss, der Schuldner wolle auch bei ohne ausdrücklichen und unmissverständlichen Verwendungszweck erfolgenden Zahlungen eine konkrete - aktuelle - Mietschuld und nicht eine sich nach Anwendung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB maßgebliche weitere Schuld tilgen, nicht zu ziehen (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, NJW 1965, 1373).
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