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   LG Berlin, 11.11.2021 - 502 Qs 36/21   

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https://dejure.org/2021,63408
LG Berlin, 11.11.2021 - 502 Qs 36/21 (https://dejure.org/2021,63408)
LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2021 - 502 Qs 36/21 (https://dejure.org/2021,63408)
LG Berlin, Entscheidung vom 11. November 2021 - 502 Qs 36/21 (https://dejure.org/2021,63408)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 111c Abs 2 S 1 StPO, § 111d StPO, § 148 ZVG, § 135 BGB, § 136 BGB
    Strafprozessuale Beschlagnahme: Vorrang der Zwangsverwaltung hinsichtlich gepfändeter Mietforderungen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    StPO § 111c Abs. 2 Satz 1, § 111d; ZVG § 148; BGB §§ 135, 136, 1124 Abs. 2
    Kein Vorrang der Zwangsverwaltung gegenüber strafprozessualer Beschlagnahme hinsichtlich (gepfändeter) Mietforderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Vorrang der Zwangsverwaltung gegenüber strafprozessualer Beschlagnahme hinsichtlich (gepfändeter) Mietforderungen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.05.2020 - V ZB 56/19

    Vermögensarrest: Vollstreckungsverbot; Rangfolge der Staatsanwaltschaft;

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2021 - 502 Qs 36/21
    Der allgemeine Grundsatz, dass für das Verhältnis zweier Verfügungsverbote untereinander ihre zeitliche Reihenfolge maßgebend ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - IX ZR 219/05, NJW 2008, 376 [377 f.]), gilt auch, wenn Maßnahmen der Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft - und ein daraus folgendes Verfügungsverbot - mit anderen (zivilrechtlichen) Verfügungsverboten konkurrieren (zur Maßgeblichkeit der vollstreckungsrechtlichen Rangfolge, wenngleich am Beispiel des § 111h Abs. 2 StPO, vgl.: BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - V ZB 56/19, NZI 2020, 853 Rn. 15 f., 20 mit zustimmender Anmerkung Schmidberger NZI 2020, 856 [857]).
  • BGH, 14.06.2007 - IX ZR 219/05

    Rechtsfolgen der Eintragung eines Verfügungsverbots zu Gunsteneines

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2021 - 502 Qs 36/21
    Der allgemeine Grundsatz, dass für das Verhältnis zweier Verfügungsverbote untereinander ihre zeitliche Reihenfolge maßgebend ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - IX ZR 219/05, NJW 2008, 376 [377 f.]), gilt auch, wenn Maßnahmen der Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft - und ein daraus folgendes Verfügungsverbot - mit anderen (zivilrechtlichen) Verfügungsverboten konkurrieren (zur Maßgeblichkeit der vollstreckungsrechtlichen Rangfolge, wenngleich am Beispiel des § 111h Abs. 2 StPO, vgl.: BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - V ZB 56/19, NZI 2020, 853 Rn. 15 f., 20 mit zustimmender Anmerkung Schmidberger NZI 2020, 856 [857]).
  • OLG Bamberg, 17.07.2012 - 1 Ws 448/12

    Strafprozessuale Vermögenssicherungsmaßnahmen: Erledigung im strafprozessualen

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2021 - 502 Qs 36/21
    § 111k Abs. 3 StPO sieht vor, dass für alle Einwendungen, die sich gegen Maßnahmen der Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes richten, der strafprozessuale Rechtsweg gilt, selbst wenn es sich der Sache nach um einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf handelt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 Ws 448/12, Rn. 4, juris zur Vorgängervorschrift § 111f Abs. 5 StPO a.F.; m.w.N. KK-Spillecke, StPO, 8. Aufl. 2019, § 111k Rn. 8).
  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 41/05

    Wirksamkeit der strafprozessualen Beschlagnahme von Geld in der Insolvenz des

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2021 - 502 Qs 36/21
    Denn es entsteht ausweislich der Sonderregelung in § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO kein Pfändungspfandrecht hinsichtlich der sichergestellten Mietforderungen, sondern allein ein Veräußerungs- und Verfügungsverbot gemäß den §§ 135 f. BGB (vgl. zum damals im Regelungsgehalt identischen § 111c Abs. 5 StPO a.F.: BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 41/05, Rn. 23, juris).
  • LG Berlin, 03.08.2022 - 33 O 170/21

    Negative Feststellungsklage eines Zwangsverwalters bezüglich der Beschlagnahme

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 11. November 2021 - 502 Qs 36/21 - als unbegründet verworfen worden.
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