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   LG Berlin, 15.07.2016 - 65 S 177/16   

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https://dejure.org/2016,28739
LG Berlin, 15.07.2016 - 65 S 177/16 (https://dejure.org/2016,28739)
LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2016 - 65 S 177/16 (https://dejure.org/2016,28739)
LG Berlin, Entscheidung vom 15. Juli 2016 - 65 S 177/16 (https://dejure.org/2016,28739)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 558 BGB, § 558c Abs 1 BGB, § 558d Abs 3 BGB, § 286 ZPO, § 287 ZPO
    Zustimmungsklage nach Mieterhöhungsverlangen: Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2015; Bewertungsmaßstab für die Wohnungsausstattung; wohnwerterhöhendes Merkmal "bevorzugte Citylage"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einfacher Mietspiegel ist Indiz für ortsübliche Vergleichsmiete!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens ist anhand des einfachen Mietspiegels überprüfbar (IMR 2017, 1008)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

    Auszug aus LG Berlin, 15.07.2016 - 65 S 177/16
    Einem einfachen Mietspiegel kommt zwar nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene Vermutungswirkung (§ 558d Abs. 3 BGB) zu; er stellt aber ein Indiz dafür dar, dass die angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben; wie weit die Indizwirkung reicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, welche Einwendungen gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010, - VIII ZR 99/09, in WuM 2010, 505 = Grundeigentum 2010, 1049, juris Rn. 9; Urt. v. 21.11.2012 - VIII ZR 46/12, in WuM 2013, 233 = Grundeigentum 2013, 197, juris Rn. 13).

    Voraussetzung für die Berücksichtigung des Mietspiegels als Indiz im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung ist, dass er die Tatbestandsmerkmale des § 558c Abs. 1 BGB erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2012, a.a.O., juris Rn. 17).

    Erst wenn danach Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels verbleiben, ist die Indizwirkung erschüttert (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010, a.a.O., Rn. 13, 15; Urt. v. 21.11.2012, a.a.O., Rn. 16ff.).

    Die Klägerin - ein großes Berliner Wohnungsunternehmen - beschränkt sich - anders etwa als der Vermieter in dem Verfahren VIII ZR 46/12 - zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens auf den Berliner Mietspiegel 2015, "nutzt" demnach die Vereinfachungen der Regelungen der Mietrechtsreform 2001, die im Interesse der Vermieter und der Mieter lagen, "demontiert" dann aber bereits in der Klageschrift - wenngleich mit allgemeinen, unsubstanziierten Beanstandungen - ihre Begründung, dies unter Verzicht auf die Angabe eines alternativen Begründungsmittels.

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09

    Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen

    Auszug aus LG Berlin, 15.07.2016 - 65 S 177/16
    Einem einfachen Mietspiegel kommt zwar nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene Vermutungswirkung (§ 558d Abs. 3 BGB) zu; er stellt aber ein Indiz dafür dar, dass die angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben; wie weit die Indizwirkung reicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, welche Einwendungen gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010, - VIII ZR 99/09, in WuM 2010, 505 = Grundeigentum 2010, 1049, juris Rn. 9; Urt. v. 21.11.2012 - VIII ZR 46/12, in WuM 2013, 233 = Grundeigentum 2013, 197, juris Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht in einem Fall wie dem hier gegebenen - der Beteiligung der örtlichen Interessenvertreter sowie der Mieter- und Vermieterseite an der Erstellung - schon die Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010, a.a.O., juris Rn. 14).

    Erst wenn danach Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels verbleiben, ist die Indizwirkung erschüttert (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010, a.a.O., Rn. 13, 15; Urt. v. 21.11.2012, a.a.O., Rn. 16ff.).

  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 343/08

    Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung

    Auszug aus LG Berlin, 15.07.2016 - 65 S 177/16
    Der Mieter hat vielmehr - es sei denn, es wurde wirksam Abweichendes vereinbart - auch bei einer nicht modernisierten Altbauwohnung sogar einen Anspruch auf den heute üblichen Mindeststandard etwa bei der Elektrizitätsversorgung (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2010 - VIII ZR 343/08, in WuM 2010, 235, juris).
  • BGH, 20.04.2005 - VIII ZR 110/04

    Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete

    Auszug aus LG Berlin, 15.07.2016 - 65 S 177/16
    Vor dem hier gegebenen Hintergrund überrascht es, wenn die Klägerin ihrerseits dem Bundesgerichtshof vorwirft, er habe es sich " recht leicht gemacht " (Bezug: BGH, Urt. v. 20.04.2005 - VIII ZR 110/04, juris).
  • AG Berlin-Neukölln, 06.05.2020 - 13 C 487/19

    MietenWoG Bln greift erst ab dem 23.02.2020

    Soweit die Kläger ferner auf gute Einkaufsmöglichkeiten im Wohnumfeld sowie nicht näher beschriebene Versorgung- und Infrastruktureinrichtungen verweisen, erscheint zumindest zweifelhaft, ob dies bereits die Annahme des wohnwerterhöhenden Merkmals "Bevorzugte Citylage (nahe repräsentativen überregional ausstrahlenden Einkaufs-, Dienstleistungs- und Wohnstandorten)" der Merkmal Gruppe 5 rechtfertigt (hierzu: LG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 65 S 177/16 -, juris), kann aber im Ergebnis dahinstehen.
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