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LG Berlin, 17.08.2017 - 63 T 131/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 24.05.2017 - 106 C 29/17
- LG Berlin, 17.08.2017 - 63 T 131/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16
Prozesskostenhilfebewilligung: Verteidigung gegen die Berufung nach gerichtlicher …
Auszug aus LG Berlin, 17.08.2017 - 63 T 131/17
Die unbemittelte Partei ist aber nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 9, 124, 130f; 81, 347, 357; 122, 39, 49; BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - IX ZB 49/16). - AG Berlin-Schöneberg, 24.05.2017 - 106 C 29/17
Auszug aus LG Berlin, 17.08.2017 - 63 T 131/17
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 24.05.2017 - 106 C 29/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. - BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06
Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem …
Auszug aus LG Berlin, 17.08.2017 - 63 T 131/17
Die unbemittelte Partei ist aber nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 9, 124, 130f; 81, 347, 357; 122, 39, 49; BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - IX ZB 49/16). - BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88
Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen
Auszug aus LG Berlin, 17.08.2017 - 63 T 131/17
Die unbemittelte Partei ist aber nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 9, 124, 130f; 81, 347, 357; 122, 39, 49; BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - IX ZB 49/16). - BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55
Armenrecht
Auszug aus LG Berlin, 17.08.2017 - 63 T 131/17
Die unbemittelte Partei ist aber nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 9, 124, 130f; 81, 347, 357; 122, 39, 49; BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - IX ZB 49/16).