Rechtsprechung
LG Berlin, 17.08.2017 - 67 S 190/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich eines Verstoßes des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
- IWW
§ 556 BGB
Mietrecht
- mietrechtkreuztal.de
- blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)
Betriebskosten: Darlegungs- und Beweislast des Mieters zum Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot: Beweislast bei Erhöhungen über 10% zum Vorjahr?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Betriebskostenabrechnung: Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ...
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Steigerung von Betriebskosten um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr spricht nicht zwingend für Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot - Mieter muss Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot darlegen und ggfs. beweisen können
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot: Beweislast bei Erhöhungen über 10% zum Vorjahr? (IMR 2017, 465)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Wedding - 17 C 610/16
- LG Berlin, 17.08.2017 - 67 S 190/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 21
- NZM 2018, 170
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- LG Berlin, 24.05.2016 - 67 S 149/16
Wohnraummiete: Darlegungs- und Beweislast des Mieters hinsichtlich der …
Auszug aus LG Berlin, 17.08.2017 - 67 S 190/17
Macht der Mieter Kondiktionsansprüche wegen rechtsgrundlos erbrachter Betriebskostennachzahlungen geltend, trägt er für die materielle Unrichtigkeit der Abrechnungen die Darlegungs- und Beweislast, auch wenn er unter Vorbehalt geleistet hat (vgl. Kammer, Beschl. v. 24. Mai 2016 - 67 S 149/16, ZMR 2016, 690); das gilt erst recht für den mieterseits erhobenen und hier allein streitgegenständlichen Einwand eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, für dessen Vorliegen ihn im Bestreitensfalle ebenfalls eine - nochmals gesteigerte - Darlegungslast trifft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt.. v. 6. Juli 2011, NJW 2011, 3028 Tz. 18;… Urt. v. 17. Dezember 2014 - XII ZR 170/13, NJW 2015, 855 Tz. 16). - LG Berlin, 11.07.2017 - 67 S 129/17
Wohnraummiete: Fristwahrung für Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung; …
Auszug aus LG Berlin, 17.08.2017 - 67 S 190/17
Davon ausgehend kann dahinstehen, ob der Klägerin der behauptete Zahlungsanspruch zumindest teilweise auch deshalb verwehrt ist, weil sie die streitgegenständlichen Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 ZPO nicht hinreichend konkret geltend gemacht hat (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 11. Juli 2017 - 67 S 129/17, BeckRS 2017, 119959 Tz. 3). - BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10
Zur Frage der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abrechnung von …
Auszug aus LG Berlin, 17.08.2017 - 67 S 190/17
Macht der Mieter Kondiktionsansprüche wegen rechtsgrundlos erbrachter Betriebskostennachzahlungen geltend, trägt er für die materielle Unrichtigkeit der Abrechnungen die Darlegungs- und Beweislast, auch wenn er unter Vorbehalt geleistet hat (vgl. Kammer, Beschl. v. 24. Mai 2016 - 67 S 149/16, ZMR 2016, 690); das gilt erst recht für den mieterseits erhobenen und hier allein streitgegenständlichen Einwand eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, für dessen Vorliegen ihn im Bestreitensfalle ebenfalls eine - nochmals gesteigerte - Darlegungslast trifft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt.. v. 6. Juli 2011, NJW 2011, 3028 Tz. 18;… Urt. v. 17. Dezember 2014 - XII ZR 170/13, NJW 2015, 855 Tz. 16). - BGH, 17.12.2014 - XII ZR 170/13
Verwaltungskosten in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerberaummiete: …
Auszug aus LG Berlin, 17.08.2017 - 67 S 190/17
Macht der Mieter Kondiktionsansprüche wegen rechtsgrundlos erbrachter Betriebskostennachzahlungen geltend, trägt er für die materielle Unrichtigkeit der Abrechnungen die Darlegungs- und Beweislast, auch wenn er unter Vorbehalt geleistet hat (vgl. Kammer, Beschl. v. 24. Mai 2016 - 67 S 149/16, ZMR 2016, 690); das gilt erst recht für den mieterseits erhobenen und hier allein streitgegenständlichen Einwand eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, für dessen Vorliegen ihn im Bestreitensfalle ebenfalls eine - nochmals gesteigerte - Darlegungslast trifft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt.. v. 6. Juli 2011, NJW 2011, 3028 Tz. 18; Urt. v. 17. Dezember 2014 - XII ZR 170/13, NJW 2015, 855 Tz. 16). - KG, 12.01.2006 - 12 U 216/04
Betriebskosten: Darlegung der Gründe hinsichtlich der Steigerung der Kosten und …
Auszug aus LG Berlin, 17.08.2017 - 67 S 190/17
Für die Begründung einer sekundären Darlegungslast des Vermieters bei Steigerungen einzelner Betriebskostenpositionen von mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr (so noch KG, Urt. v. 12. Januar 2006 - 12 U 216/04, GE 2006, 382) ist nach Maßgabe der von der Kammer geteilten einschlägigen Rechtsprechung des BGH bereits rechtlich, erst recht aber tatsächlich kein Raum, da der der Entscheidung des Kammergerichts zu Grunde gelegte Erfahrungssatz - insbesondere bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten - tatsächlich nicht trägt.