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   LG Berlin, 18.04.2018 - 65 S 16/18   

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https://dejure.org/2018,10639
LG Berlin, 18.04.2018 - 65 S 16/18 (https://dejure.org/2018,10639)
LG Berlin, Entscheidung vom 18.04.2018 - 65 S 16/18 (https://dejure.org/2018,10639)
LG Berlin, Entscheidung vom 18. April 2018 - 65 S 16/18 (https://dejure.org/2018,10639)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unerlaubte Überlassung der Wohnung an in gemeinsamem Hausstand lebende Kinder nach endgültiger und dauerhafter Aufgabe der Wohnung durch den Mieter, Untervermietung

  • mietrechtsiegen.de

    Mietvertragskündigung bei dauerhafter Wohnungsüberlassung an volljährige Kinder des Mieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnung den Kindern vollständig überlassen: Kündigung zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Überlassung der Wohnung an Familienangehörige nach dauerhafter Aufgabe der Wohnung durch Mieter stellt genehmigungspflichtige Untervermietung dar - Bei fehlender Genehmigung durch Vermieter besteht Recht zur ordentlichen Kündigung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnung den Kindern vollständig überlassen: Kündigung zulässig! (IMR 2018, 279)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 26.04.1995 - REMiet 3/94

    Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung einer Mietwohnung an Dritten;

    Auszug aus LG Berlin, 18.04.2018 - 65 S 16/18
    Ein Mieter, der es unterlässt, die erforderliche Erlaubnis des Vermieters vor Überlassung der Räumlichkeiten an einen Dritten einzuholen, verstößt stets gegen seine Pflichten aus dem Mietverhältnis, dies selbst dann, wenn er einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, nach juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, WuM 1995, 378, nach juris Rn. 14 und OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.1997 - 30 REMiet 1/97, WuM 1997, 364, nach juris Rn. 16; Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 573 Rn. 35, mwN).

    12 Der Vertragsverletzung der Beklagten zu 1) und 2) kommt hier auch ein die ordentliche Kündigung rechtfertigendes Gewicht zu; letzteres beurteilt sich anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls, wobei es darauf ankommen kann, ob der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung hat, gegebenenfalls auch auf die Gründe, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, nach juris Rz. 20; BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, WuM 1995, 378, nach juris Rz. 16ff.).

    Der Umstand, dass der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters hat, kann im Einzelfall dazu führen, dass der Pflichtverletzung des Mieters das in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorausgesetzte Gewicht fehlt oder ein Verschulden des Mieters entfällt; allerdings reicht auch der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis allein nicht aus, um die in der unbefugten Gebrauchsüberlassung liegende Pflichtwidrigkeit als unerheblich zu bewerten oder ein Verschulden des Mieters zu verneinen (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, nach juris Rz. 20; BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, WuM 1995, 378, nach juris Rz. 18).

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 74/10

    Wohnraummiete: Unerlaubte Untervermietung als Kündigungsgrund;

    Auszug aus LG Berlin, 18.04.2018 - 65 S 16/18
    Ein Mieter, der es unterlässt, die erforderliche Erlaubnis des Vermieters vor Überlassung der Räumlichkeiten an einen Dritten einzuholen, verstößt stets gegen seine Pflichten aus dem Mietverhältnis, dies selbst dann, wenn er einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, nach juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, WuM 1995, 378, nach juris Rn. 14 und OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.1997 - 30 REMiet 1/97, WuM 1997, 364, nach juris Rn. 16; Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 573 Rn. 35, mwN).

    12 Der Vertragsverletzung der Beklagten zu 1) und 2) kommt hier auch ein die ordentliche Kündigung rechtfertigendes Gewicht zu; letzteres beurteilt sich anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls, wobei es darauf ankommen kann, ob der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung hat, gegebenenfalls auch auf die Gründe, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, nach juris Rz. 20; BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, WuM 1995, 378, nach juris Rz. 16ff.).

    Der Umstand, dass der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters hat, kann im Einzelfall dazu führen, dass der Pflichtverletzung des Mieters das in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorausgesetzte Gewicht fehlt oder ein Verschulden des Mieters entfällt; allerdings reicht auch der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis allein nicht aus, um die in der unbefugten Gebrauchsüberlassung liegende Pflichtwidrigkeit als unerheblich zu bewerten oder ein Verschulden des Mieters zu verneinen (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, nach juris Rz. 20; BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, WuM 1995, 378, nach juris Rz. 18).

  • BayObLG, 29.11.1983 - REMiet 9/82

    Kündigungsrecht eines Vermieters bei fehlender Zustimmung zu einem

    Auszug aus LG Berlin, 18.04.2018 - 65 S 16/18
    Zwar sind im Haushalt des Mieters lebende nahe Familienangehörige, insbesondere die Kinder des Mieters, selbst dann nicht als "Dritte" im Sinne des § 540 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie bereits erwachsen sind; sie sind mit Blick auf Art. 6 GG vielmehr schon nach dem Inhalt des Mietvertrags bestimmungsgemäß in den Gebrauch der Mietsache einbezogen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 29.11.1983 - RE-Miet. 9/82, BayObLGZ 1983, 285, [288], beck-online; Schmidt-Futter/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., 2017, § 540 Rn. 24, mwN).

    Es wurde entscheidend darauf abgestellt, dass das Mietverhältnis ein auf besonderem gegenseitigem Vertrauen aufbauendes Dauerschuldverhältnis sei, bei dem der Vermieter auf die Person des Mieters entscheidendes Gewicht lege (vgl. OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 17.08.1982 - 4 REMiet 1/82, WuM 1982, 318, nach juris Rn. 28ff, mwN zu den Gesetzesmaterialien; BayObLG, Beschl. v. 29.11.1983 - RE-Miet. 9/82, BayObLGZ 1983, 285, [288]).

  • OLG Hamm, 11.04.1997 - 30 REMiet 1/97

    Nur mit Genehmigung des Eigentümers

    Auszug aus LG Berlin, 18.04.2018 - 65 S 16/18
    Ein Mieter, der es unterlässt, die erforderliche Erlaubnis des Vermieters vor Überlassung der Räumlichkeiten an einen Dritten einzuholen, verstößt stets gegen seine Pflichten aus dem Mietverhältnis, dies selbst dann, wenn er einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, nach juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, WuM 1995, 378, nach juris Rn. 14 und OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.1997 - 30 REMiet 1/97, WuM 1997, 364, nach juris Rn. 16; Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 573 Rn. 35, mwN).
  • OLG Hamm, 17.08.1982 - 4 REMiet 1/82

    Anspruch des Wohnungsmieters gegen den Vermieter auf Erlaubnis der

    Auszug aus LG Berlin, 18.04.2018 - 65 S 16/18
    Es wurde entscheidend darauf abgestellt, dass das Mietverhältnis ein auf besonderem gegenseitigem Vertrauen aufbauendes Dauerschuldverhältnis sei, bei dem der Vermieter auf die Person des Mieters entscheidendes Gewicht lege (vgl. OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 17.08.1982 - 4 REMiet 1/82, WuM 1982, 318, nach juris Rn. 28ff, mwN zu den Gesetzesmaterialien; BayObLG, Beschl. v. 29.11.1983 - RE-Miet. 9/82, BayObLGZ 1983, 285, [288]).
  • LG Berlin, 23.03.2016 - 65 S 314/15

    Wohnraumvermietung an eine Wohngemeinschaft: Anspruch auf Zustimmung zur

    Auszug aus LG Berlin, 18.04.2018 - 65 S 16/18
    Ein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zu einem Austausch der Mieter kann bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwar in Betracht kommen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 23.03.2016 - 65 S 314/15, WuM 2016, 553, nach juris Rn. 12ff., mwN); dafür ergibt sich hier indes schon aus dem Mietvertrag nichts.
  • LG Berlin, 28.07.2020 - 67 S 299/19

    Pflichtverletzung eines Mieters bei vollständiger Gebrauchsüberlassung der

    Ob die Besitzüberlassung an den genannten Personenkreis, auch wenn sie wie hier den gesamten Wohnraum betrifft, überhaupt "unbefugt" i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB wäre (so LG Berlin, Urt. v. 18. April 2018 - 65 S 16/18, BeckRS 2018, 6651, Tz. 8; Bieber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 540 Rz. 8; 20; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 19. Aufl. 2019, § 540 Rz. 26; Emmerich, in: BeckOGK, Stad: 1. Juli 2020, § 540 Rz. 14; Meyer-Abich, NZM 2020, 19, 20), kann dahinstehen.
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