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   LG Berlin, 18.10.2006 - 22 O 102/06   

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https://dejure.org/2006,20172
LG Berlin, 18.10.2006 - 22 O 102/06 (https://dejure.org/2006,20172)
LG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2006 - 22 O 102/06 (https://dejure.org/2006,20172)
LG Berlin, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 22 O 102/06 (https://dejure.org/2006,20172)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer an Polyarthritis erkrankten Patientin auf Schadensersatz gegen den Hersteller des Medikaments VIOXX mit den Wirkstoff "Rofecoxib" aufgrund des Auftretens kurzzeitiger Herzrhythmusstörungen nach Einnahme des Medikaments; Anforderungen an die ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3582
  • NJW 2008, 3024 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 26.03.2013 - VI ZR 109/12

    Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung

    Auch den von der Revision angeführten Passagen des erstinstanzlichen Urteils (LG Berlin, NJW 2007, 3582) sind keine Feststellungen dazu zu entnehmen, dass Vorerkrankungen geeignet waren, den Schaden zu verursachen.
  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 287/07

    Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsgründe bei Arzneimittelhaftung

    Das Landgericht, dessen Urteil in NJW 2007, 3582 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen.
  • LG Köln, 05.03.2008 - 25 O 165/07

    Schadensersatzanspruch wegen fehlender Gebrauchsinformationen eines

    Ohne dass es einer Vertiefung der Frage bedürfte, ob und in welchem Umfang die geminderten Anforderungen an den Vortrag im Arzthaftungsprozess auf die Klage gegen den Arzneimittelhersteller übertragen werden können (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.3.1991 - VI ZR 248/90, NJW 1991, 2351 zu § 84 S. 2 Nr. 1 AMG a.F. und §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.M. § 5 AMG; s.a. OLG Köln, Urt. v. 24.1.2007 - 5 U 6/04, OLGReport Köln 2007, 518; LG Berlin, Urteile v. 18.10.2006 - 22 O 102/06 und 22 O 75/06, NJW 2007, 3582 und 3584 mit krit. Anm. Deutsch), fehlt es im vorliegenden Fall bereits an einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Gebrauchsinformation, in deren Folge ein Schaden eingetreten ist.
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