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LG Berlin, 18.11.2004 - 67 S 173/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)
Mietminderung und fristlose Kündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Mietminderung bei Ausfall einer Wechselsprechanlage
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Recht zur Mietminderung bei Ausfall der Gegensprechanlage - Zwei bis vier Silberfische pro Tag rechtfertigen keine Mietminderung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 543
Mietminderung bei Ausfall der Gegensprechanlage; Verzug des Mieters bei Minderung der Miete
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.04.2004 - XII ZB 224/02
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei ungewisser Dauer eines streitigen Rechts …
Auszug aus LG Berlin, 18.11.2004 - 67 S 173/04
Ist der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ungewiss, dann ist gemäß § 9 ZPO ein Zeitraum von 42 Monaten zu Grunde zu legen, vgl. BGH, Beschluss vom 14.4.2004 Az: XII ZB 224/02. - BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88
Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine …
Auszug aus LG Berlin, 18.11.2004 - 67 S 173/04
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich nicht aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 48, 52). - Drs-Bund, 05.12.1962 - BT-Drs IV/806
Auszug aus LG Berlin, 18.11.2004 - 67 S 173/04
Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt bei der Novellierung des § 554 BGB (Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963, BGBl. I S. 505) eindeutig anders regeln wollen als das Landgericht meint (s. BTDrucks. IV/806, S. 10).
- LG Dessau-Roßlau, 31.01.2012 - 1 T 16/12
Streitwertbemessung: Ausfall der Wechselsprech- und Klingelanlage einer …
Dieses Interesse bemisst sich zwischen 2 und 5 % der Bruttokaltmiete (vgl. z.B. AG Rostock, AZ: 41 C 183/98, WM 99, 64; LG Berlin, Teilurteil v. 18.11.2004, AZ: 67 S 173/04, zitiert nach juris).