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   LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11   

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LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11 (https://dejure.org/2012,13635)
LG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2012 - 526 Qs 8/11 (https://dejure.org/2012,13635)
LG Berlin, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - 526 Qs 8/11 (https://dejure.org/2012,13635)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 2 GG
    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag im Land Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Grundgesetz: BVerfG-Vorlage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (97)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner sog. Sportwettenentscheidung vom 28. März 2006 (vergleiche BVerfG, 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261) ausgeführt, dass ein staatliches Wettmonopol nicht zum Zwecke der Einnahmeerzielung eingerichtet werden dürfe, sondern sich dies allenfalls als eine nützliche Nebenfolge darstellen dürfe.

    Eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 284 StGB war auch im sog. Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nicht veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 129 - juris, BVerfGE 115, 276; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007, 1 BvR 2218/06, Rn. 36 - juris, BVerfGK 12, 428).

    Der Schutzbereich der Berufsfreiheit umfasst nicht nur von vornherein erlaubte Tätigkeiten; der Schutz wird allenfalls solchen Tätigkeiten versagt, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 83 - juris, BVerfGE 115, 276).

    Die Rechtsordnung kennt das Angebot von Sportwetten durch Privatpersonen jedoch als erlaubte Tätigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 85 - juris, BVerfGE 115, 276).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Sportwettenentscheidung klargestellt, dass die Gründe des Gemeinwohls zur Rechtfertigung des Eingriffs nach der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs zu bestimmen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 94 - juris, BVerfGE 115, 276).

    In seiner weiteren Prüfung hat es "legitime Gemeinwohlziele" bzw. "legitime Ziele" zur Rechtfertigung des Eingriffs ausreichen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 97, 103 - juris, BVerfGE 115, 276), wobei nur das Hauptziel als "besonders wichtiges Gemeinwohlziel" (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 98 - juris, BVerfGE 115, 276) verstanden und als "überragend wichtiges Gemeinwohlziel" (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 99 - juris, BVerfGE 115, 276) qualifiziert wird.

    Vor dem Hintergrund der von Sportwetten ausgehenden Gefahren (vgl. Protokoll Nr. 16/5 des Deutschen Bundestages vom 25. Januar 2006, Sportausschuss, Öffentliche Anhörung zu dem Thema "Sportwetten und Spielsucht") handelt es sich hierbei mithin um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel und damit um ein legitimes Ziel zur Beschränkung der Berufsfreiheit der Sportwettenanbieter (so bereits zum Lotteriestaatsvertrag 2004: vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 98 - juris, BVerfGE 115, 276; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, 6 C 2/01, Rn. 39 - juris, BVerwGE 114, 92; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 47 - juris, BVerfGK 10, 525; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007, 1 BvR 2218/06, Rn. 35 - juris, BVerfGK 12, 428).

    Weiterhin sind die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Glücksspiele (§ 1 Nr. 4 Alt. 2 GlüStV), der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter (§ 1 Nr. 4 Alt. 2 GlüStV) sowie der darüber gehende Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 Alt. 2 GlüStV) legitime Ziele zur Beschränkung der Berufsfreiheit der Sportwettenanbieter (so bereits zum Lotteriestaatsvertrag 2004: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 102 - juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 12 - juris, BVerfGK 10, 525).

    Legitimes Ziel ist außerdem die Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität nach § 1 Nr. 4 Alt. 3 GlüStV (so bereits zum Lotteriestaatsvertrag 2004: vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 105 - juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 36 - juris, BVerfGK 10, 525).

    In dem sog. Sportwettenurteil hat das BVerfG (Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 144 - juris, BVerfGE 115, 276) unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 06. November 2003 (Aktenzeichen: C-243/01, Gambelli u.a., Rn. 62 - juris) ausgeführt:.

    Daher scheiden fiskalische Interessen des Staates zur Rechtfertigung eines staatlichen Sportwettenmonopols aus (ebenso BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, 1 BvR 539/96, Rn. 73 - juris, BVerfGE 102, 197; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 107 - juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 37 - juris, BVerfGK 10, 525).

    Aus diesem Grund wurde das zuvor noch in § 1 Nr. 5 Lotteriestaatsvertrag festgelegte Ziel des damaligen Staatsvertrages, "sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird", vom Bundesverfassungsgericht beanstandet (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 108 - juris, BVerfGE 115, 276).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Sportwettenentscheidung (Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 97, 144 - juris, BVerfGE 115, 276) gefordert, dass sich bei einer Neuregelung des Glückspielrechts die Einnahmenerzielung allenfalls als nützliche Nebenfolge darstellen dürfe, nicht jedoch als (ein) Ziel des staatlichen Glücksspielmonopols.

    Im vorliegenden Fall hat sich der Gesetzgeber mit der fortlaufenden Verfolgung fiskalischer Interessen jedoch insoweit einem Zielkonflikt ausgesetzt, den es nach Maßgabe der Sportwettenentscheidung des BVerfG (Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 97, 144 - juris) gerade nicht mehr geben dürfte.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Sportwettenentscheidung (Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01 - juris, BVerfGE 115, 276) für eine verfassungsrechtliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gefordert:.

    Die Kammer ist der Auffassung, dass die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungskonforme Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, dass zu den "erforderlichen Regelungen ... inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten" gehören (dies fordernd: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 150 - juris, BVerfGE 115, 276), mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Berliner Glücksspielgesetz und insbesondere dem AG GlüStV nicht erfüllt wurde (so auch Pestalozza, Verfassungsrechtliche Aspekte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 35 A 52.08) vom 02. April 2008 (Rechtsgutachten 2008), S. 24; sowie zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VG Freiburg, Urteil vom 09. Juli 2008, 1 K 547/07, Rn. 28, 50 - juris; a.A. zur Rechtslage in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen: trotz fehlender detaillierter Ausgestaltung der Sportwetten soll ein Regelungsdefizit nicht vorliegen: Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 20 - juris; keine Regelungsdefizite betreffend "Art und Zuschnitt von Glücksspielen" ersichtlich und soweit noch Vollzugsdefizite vorlägen, sei dies - insbesondere erst kurze Zeit nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften - unerheblich, da mangelnder Umsetzungswille des Gesetzgebers nicht erkennbar: VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2008, 3 L 343/07, Rn. 14 - juris; "die strukturellen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettangebots ergeben sich ... unmittelbar aus den Zielen des Staatsvertrages": OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 21 - juris; eine über die erfolgte normative Ausgestaltung der Sportwetten könne der Exekutive überlassen bleiben, "um eine Überfrachtung der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden": OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08. Juli 2008, 11 MC 71/08, Rn. 63 - juris; bloße Feststellung unter Zitierung der einschlägigen Regelungen, "der GlüStV (enthalte) inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Glücksspielen": - so die mittlerweile aufgegebene Rechtsprechung (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2011, 4 A 17/08 - juris) des - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 45 - juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 2008, 4 B 2056/07, Rn. 20 - juris; ebenso bloße Feststellung "der Gesetzgeber hat ... Art und Zuschnitt der Sportwetten ausreichend geregelt": VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2008, 3 L 354.08, Rn. 39 - juris).

    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht auch ausdrücklich festgehalten, dass die Umsetzung der materiellrechtlichen und organisatorischen Anforderungen an die verfassungsgemäße Ausgestaltung eines Wettmonopols dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 149 - juris, BVerfGE 115, 276).

    In seiner Sportwettenentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten infolge des breit gefächerten Netzes von Annahmestellen zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens werde (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 138 - juris, BVerfGE 115, 276), und gefordert, Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung zu schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 150 - juris, BVerfGE 115, 276).

    Nach diesen Vorgaben ist Werbung für die staatlichen Sportwetten "zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zu Wetten" zu beschränken (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.151 - juris, BVerfGE 115, 276).

    Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht moniert, dass die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Werbung für Sportwetten "nicht auf eine Kanalisierung der ohnehin vorhandenen Wettleidenschaft hin zu staatlichen Wettangeboten angelegt" war, "sondern zum Wetten anreizte und ermunterte" und omnipräsent sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.136 - juris, BVerfGE 115, 276).

    Des Weiteren wurde beanstandet, dass die seinerzeitige Werbung für Sportwetten diese als sozialadäquate, positiv bewertete Unterhaltung darstelle (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.136 - juris, BVerfGE 115, 276).

    Zwar hat der Gesetzgeber die Forderung des Bundesverfassungsgericht nach "Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zu Wetten" zu beschränken (so BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.151 - juris, BVerfGE 115, 276), wortlautgetreu in § 5 Abs. 1 GlüStV übernommen: "Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken" (insoweit Bedenken hinsichtlich der gerichtsbekannten Werbemaßnahmen äußernd: VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008, 4 K 207/08, Rn. 28 - juris).

    Gleiches gilt für den seitens des Bundesverfassungsgerichts beanstandeten Umstand, dass die seinerzeitige Werbung für Sportwetten "nicht auf eine Kanalisierung der ohnehin vorhandenen Wettleidenschaft hin zu staatlichen Wettangeboten angelegt" war, "sondern zum Wetten anreizte und ermunterte" (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.136 - juris, BVerfGE 115, 276).

    Insbesondere lässt er ungeklärt, ob die Regelungen in § 5 GlüStV auch Werbung für Sportwetten, die diese als sozialadäquate, positiv bewertete Unterhaltung darstellt, verbieten und damit dem vom Bundesverfassungsgericht monierten Missstand (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 136 - juris, BVerfGE 115, 276) abgeholfen wurde, oder ob es sich bei Hinweisen auf die finanzielle Unterstützung im kulturellen, künstlerischen und sportlichen Bereich um zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels handelt, die nicht zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt oder ermuntert (in diesem Sinne: Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 50 - juris, derartige Hinweise ablehnend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008, 6 B 10338/08.OVG, Rn. 23 f. - juris).

    Denn in diesem Beschluss monierte das Bundesverfassungsgericht, dass sich die dortige Verfassungsbeschwerde "nicht substantiiert mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Berlin) zur Frage auseinander(setzt), ob im betreffenden Bundesland (hier: Berlin) ein hinreichendes Mindestmaß an Konsistenz hinsichtlich des staatlichen Wettangebots hergestellt ist, damit die untersagte Tätigkeit in verfassungsrechtlich hinnehmbarer Weise als verboten angesehen und sofort vollziehbar ordnungsrechtlich unterbunden werden kann." Mangels Zuständigkeit hat sich das Bundesverfassungsgericht verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Feststellungen ausdrücklich enthalten (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 77 - juris, BVerfGE 115, 276).

    Der Entscheidungserheblichkeit steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer Unvereinbarkeitserklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. hierzu das sog. Sportwettenurteil des BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01 - juris, BVerfGE 115, 276), auch wenn in diesem Fall der Rechtsstreit nicht anders zu entscheiden wäre als bei Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. November 2006, 1 BvL 10/02 - juris).

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11
    Die gesetzlichen Verbote des Wettens über Telekommunikationsanlagen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) und der Veranstaltung und Vermittlung jeglichen Glücksspiels im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) regeln dagegen den Vertrieb, nicht die Art und den Zuschnitt von Sportwetten; Gleiches gilt für die Regelung zur Begrenzung der Annahmestellen in § 10 Abs. 3 GlüStV (so auch VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 134 - juris).

    Nicht zuletzt existieren sportliche Veranstaltungen, die sich aus mehreren Sportereignissen zusammensetzen, wie z.B. die Tour de France (darauf hinweisend: VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 139 - juris).

    Die Definition der Sportwette in § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nimmt nur insoweit eine Begrenzung vor, als dass Wetten auf den Eintritt (eines Ereignisses) ausgeschlossen sind und es sich bei dem (Ausgang eines) Ereignisses um ein solches sportlicher Art handeln muss (so zutreffend: VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 140 - juris).

    Hierfür fehlt es bereits an der Voraussetzung (zumindest) einer Auslegungsvariante, die zum Ergebnis hat, dass das staatliche Wettmonopol nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (so auch VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 153 - juris).

    Zunächst hat sich der Gesetzgeber für die Beibehaltung des Vertriebsweges über Annahmestellen entschieden, der auch zuvor bereits der bedeutsamste Vertriebsweg für die Produkte der DKLB war (zitiert in: VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 160 - juris).

    Auch der bundesweite Vergleich der räumlichen Reichweiten zeigt, dass Berlin - weiterhin - eine besonders hohe räumliche Dichte von Annahmestellen für Sportwetten aufweist (so zutreffend VG Berlin, Beschluss vom 22. September 2008, 35 A 576/07, Rn. 147 - juris).

    Es ist nicht ersichtlich, dass diese verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt sind und die beanstandeten Missstände behoben wurden (so zutreffend VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 183 - juris; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2009, 4 A 17/08, Rn. 46 - juris).

    Hindernisse für die Dienstleistungsfreiheit, die sich aus unterschiedslos anwendbaren (d.h. diskriminierungsfreien) nationalen Maßnahmen ergeben, sind ferner nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, Urteile vom 08. September 2010, C- 316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 78 - juris; VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, VG 35 A 576.07, Rn. 238 ff. - juris).

  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 10 CS 08.1364

    Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter ; Staatsmonopol

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11
    Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass sich die Regelungen zu den Vertriebs- und Werbebeschränkungen in § 4 Abs. 4 und § 5 GlüStV und zur Suchtprävention in § 11 GlüStV durchaus mindernd auf die Einnahmen aus dem staatlichen Wettmonopol auswirken können (darauf ebenfalls hinweisend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2009, 4 B 298/08, Rn. 24 - juris - unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 50 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 20 - juris; "Zurückdrängung fiskalischer Interessen": Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 24 - juris; auf einen rückläufigen Umsatz im Bereich der Sportwetten im Jahr 2006 hinweisend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 08. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 48 - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 26. Mai 2010, 3 B 122/10, Rn. 45 - juris ; ebenfalls auf verminderte staatliche Gewinne abstellend: VG Stade, Beschluss vom 06. Mai 2008, 6 B 364/08, Rn. 44 - juris; so auch Caspar, Gutachten über europa- und verfassungsrechtliche Aspekte zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11. Oktober 2007, Schleswig-Holsteiner Landtag, LT-Drs.

    Mit der bloßen Legaldefinition der Sportwette in § 21 Abs. 1 Satz 1GlüStV sind Art und Zuschnitt von Sportwetten jedoch nicht hinreichend bestimmt (vgl. hierzu auch die Ansicht, § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei eher deskriptiver Natur: Bayerisches VGH, Beschlüsse vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 20 - juris, und vom 08. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 41 - juris).

    Bereits aufgrund der Vielzahl der möglichen Ausgestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Wetten auf unterschiedliche Sportarten, Spielergebnisse, Aufstiegs- bzw. Abstiegswetten, Ereigniswetten (z.B. gelbe und rote Karten), Anzahl der erzielten Tore an einem Spieltag (pro Spieler, pro Mannschaft, sog. Torsummenwette), hätte es jedoch nahe gelegen, zumindest grundsätzliche Strukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten durch den Gesetzgeber vorzugeben, so dass allenfalls noch Details von der Exekutive zu regeln sind (a.A. mit der Begründung, "dass diese Einzelheiten des Spiels weder für die Bekämpfung der Wett- und Spielsucht noch für die Beschränkung der grundrechtlich garantierten Gewerbefreiheit der Klägerin besonders bedeutsam" seien: Bayerisches VGH, Beschluss vom 08. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 41 - juris; "die ... detaillierte Ausgestaltung der Sportwetten (könne) der Exekutive überlassen bleiben ..., um eine Überfrachtung der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden": OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08. Juli 2008, 11 MC 71/08, Rn. 63 - juris).

    Ferner ist die Kammer der Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Glücksspielrechts die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei dem Vertriebskonzept von Sportwetten nicht hinreichend beachtet hat (so auch Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 25; zu vergleichbaren Bedenken für die Rechtslage in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: "gerade das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete terrestrische Vertriebssystem unter der Maxime "weites Land - kurze Wege", das das Wetten nicht begrenzt, sondern dazu ermuntert und anreizt, wird durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag und das baden-württembergische Ausführungsgesetz nicht in Frage gestellt": VG Freiburg, Urteile vom 16. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 32, 35 ff. - juris, und vom 09. Juli 2008, 1 K 2130.06, Rn. 28, 31 ff. - juris; "die gesetzliche Regelung (läuft) darauf heraus, die bestehende Vermarktungssituation über die frei zugänglichen Kioske zu perpetuieren und - wie geschehen - auch die Zahl nicht zu vermindern": VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008, 5 B 4.08, Rn. 58 - juris; die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Veränderung des bisherigen Vertriebssystems ist bisher nicht geschehen: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 05. März 2008, 5 L 1327/07.NW, Rn. 17 ff. - juris; "vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (ist) völlig unzureichend, wenn hinsichtlich der Annahmestellen lediglich gefordert wird, dass bis zum 30. Juli 2008 ein Konzept zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen vorgelegt werden muss": VG Mainz, Beschluss vom 25. März 2008, 6 L 927/07.MZ, Rn. 8 - juris; auf die gleichen Bedenken abstellend: VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008, 1 L 240/08.TR, Rn. 18 ff. - juris; a.A. zur Rechtslage in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen bzw. Hamburg: die Vermarktung der Sportwetten für ausreichend begrenzt erachtend, da keine Spielteilnahme via Internet oder sms möglich und die Zahl der Annahmestellen auf 3.700 verringert (im Vergleich zu 1997 (4.350) und Anfang 2008 (4.000): Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 22 - juris, und vom 08. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 44 - juris; trotz noch ausstehender Rechtsverordnung über die maximal zulässige Zahl der Annahmestellen keine Bedenken gegen das Vertriebskonzept hegend: VG Potsdam, Beschluss vom 02. April 2008, 3 L 687.07, Rn. 16 - juris; VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2008, 3 L 343/07, Rn. 14 - juris; auf Substantiierungsmängel im Vortrag des Antragstellers betreffend die Notwendigkeit einer Reduzierung der Annahmestellen abstellend: OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 21 - juris; VG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2008, 4 E 971/08, Rn. 19 - juris; VG Stade, Beschluss vom 06. Mai 2008, 6 B 364/08, Rn. 42, 46 ff. - juris; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einschätzung bzgl. der Geeignetheit und Erforderlichkeit der beschlossenen Maßnahmen seitens des Gesetzgebers nicht ersichtlich: - so die mittlerweile aufgegebene Rechtsprechung (ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2011, 4 A 17/08 - juris) des - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 48, 52 - juris; "Ausreichende Beschränkungen der Vermarktung von Sportwetten ergeben sich aus der Einschränkung der Werbung und Regelungen zu den Vertriebswegen.": VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2008, 3 L 354.08, Rn. 40, 49 ff. - juris).

    Insbesondere lässt er ungeklärt, ob die Regelungen in § 5 GlüStV auch Werbung für Sportwetten, die diese als sozialadäquate, positiv bewertete Unterhaltung darstellt, verbieten und damit dem vom Bundesverfassungsgericht monierten Missstand (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 136 - juris, BVerfGE 115, 276) abgeholfen wurde, oder ob es sich bei Hinweisen auf die finanzielle Unterstützung im kulturellen, künstlerischen und sportlichen Bereich um zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels handelt, die nicht zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt oder ermuntert (in diesem Sinne: Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 50 - juris, derartige Hinweise ablehnend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008, 6 B 10338/08.OVG, Rn. 23 f. - juris).

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11
    In einer weiteren Entscheidung zum Spielbankenrecht nimmt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtfertigung durch "überwiegende Gründe des Gemeinwohls" an (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 32 - juris, BVerfGK 10, 525).

    Vor dem Hintergrund der von Sportwetten ausgehenden Gefahren (vgl. Protokoll Nr. 16/5 des Deutschen Bundestages vom 25. Januar 2006, Sportausschuss, Öffentliche Anhörung zu dem Thema "Sportwetten und Spielsucht") handelt es sich hierbei mithin um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel und damit um ein legitimes Ziel zur Beschränkung der Berufsfreiheit der Sportwettenanbieter (so bereits zum Lotteriestaatsvertrag 2004: vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 98 - juris, BVerfGE 115, 276; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, 6 C 2/01, Rn. 39 - juris, BVerwGE 114, 92; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 47 - juris, BVerfGK 10, 525; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007, 1 BvR 2218/06, Rn. 35 - juris, BVerfGK 12, 428).

    Weiterhin sind die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Glücksspiele (§ 1 Nr. 4 Alt. 2 GlüStV), der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter (§ 1 Nr. 4 Alt. 2 GlüStV) sowie der darüber gehende Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 Alt. 2 GlüStV) legitime Ziele zur Beschränkung der Berufsfreiheit der Sportwettenanbieter (so bereits zum Lotteriestaatsvertrag 2004: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 102 - juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 12 - juris, BVerfGK 10, 525).

    Legitimes Ziel ist außerdem die Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität nach § 1 Nr. 4 Alt. 3 GlüStV (so bereits zum Lotteriestaatsvertrag 2004: vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 105 - juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 36 - juris, BVerfGK 10, 525).

    Daher scheiden fiskalische Interessen des Staates zur Rechtfertigung eines staatlichen Sportwettenmonopols aus (ebenso BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, 1 BvR 539/96, Rn. 73 - juris, BVerfGE 102, 197; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 107 - juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 37 - juris, BVerfGK 10, 525).

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11
    Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass sich die Regelungen zu den Vertriebs- und Werbebeschränkungen in § 4 Abs. 4 und § 5 GlüStV und zur Suchtprävention in § 11 GlüStV durchaus mindernd auf die Einnahmen aus dem staatlichen Wettmonopol auswirken können (darauf ebenfalls hinweisend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2009, 4 B 298/08, Rn. 24 - juris - unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 50 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 20 - juris; "Zurückdrängung fiskalischer Interessen": Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 24 - juris; auf einen rückläufigen Umsatz im Bereich der Sportwetten im Jahr 2006 hinweisend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 08. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 48 - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 26. Mai 2010, 3 B 122/10, Rn. 45 - juris ; ebenfalls auf verminderte staatliche Gewinne abstellend: VG Stade, Beschluss vom 06. Mai 2008, 6 B 364/08, Rn. 44 - juris; so auch Caspar, Gutachten über europa- und verfassungsrechtliche Aspekte zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11. Oktober 2007, Schleswig-Holsteiner Landtag, LT-Drs.

    Die Kammer ist der Auffassung, dass die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungskonforme Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, dass zu den "erforderlichen Regelungen ... inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten" gehören (dies fordernd: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 150 - juris, BVerfGE 115, 276), mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Berliner Glücksspielgesetz und insbesondere dem AG GlüStV nicht erfüllt wurde (so auch Pestalozza, Verfassungsrechtliche Aspekte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 35 A 52.08) vom 02. April 2008 (Rechtsgutachten 2008), S. 24; sowie zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VG Freiburg, Urteil vom 09. Juli 2008, 1 K 547/07, Rn. 28, 50 - juris; a.A. zur Rechtslage in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen: trotz fehlender detaillierter Ausgestaltung der Sportwetten soll ein Regelungsdefizit nicht vorliegen: Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 20 - juris; keine Regelungsdefizite betreffend "Art und Zuschnitt von Glücksspielen" ersichtlich und soweit noch Vollzugsdefizite vorlägen, sei dies - insbesondere erst kurze Zeit nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften - unerheblich, da mangelnder Umsetzungswille des Gesetzgebers nicht erkennbar: VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2008, 3 L 343/07, Rn. 14 - juris; "die strukturellen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettangebots ergeben sich ... unmittelbar aus den Zielen des Staatsvertrages": OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 21 - juris; eine über die erfolgte normative Ausgestaltung der Sportwetten könne der Exekutive überlassen bleiben, "um eine Überfrachtung der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden": OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08. Juli 2008, 11 MC 71/08, Rn. 63 - juris; bloße Feststellung unter Zitierung der einschlägigen Regelungen, "der GlüStV (enthalte) inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Glücksspielen": - so die mittlerweile aufgegebene Rechtsprechung (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2011, 4 A 17/08 - juris) des - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 45 - juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 2008, 4 B 2056/07, Rn. 20 - juris; ebenso bloße Feststellung "der Gesetzgeber hat ... Art und Zuschnitt der Sportwetten ausreichend geregelt": VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2008, 3 L 354.08, Rn. 39 - juris).

    Mit der bloßen Legaldefinition der Sportwette in § 21 Abs. 1 Satz 1GlüStV sind Art und Zuschnitt von Sportwetten jedoch nicht hinreichend bestimmt (vgl. hierzu auch die Ansicht, § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei eher deskriptiver Natur: Bayerisches VGH, Beschlüsse vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 20 - juris, und vom 08. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 41 - juris).

    Ferner ist die Kammer der Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Glücksspielrechts die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei dem Vertriebskonzept von Sportwetten nicht hinreichend beachtet hat (so auch Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 25; zu vergleichbaren Bedenken für die Rechtslage in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: "gerade das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete terrestrische Vertriebssystem unter der Maxime "weites Land - kurze Wege", das das Wetten nicht begrenzt, sondern dazu ermuntert und anreizt, wird durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag und das baden-württembergische Ausführungsgesetz nicht in Frage gestellt": VG Freiburg, Urteile vom 16. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 32, 35 ff. - juris, und vom 09. Juli 2008, 1 K 2130.06, Rn. 28, 31 ff. - juris; "die gesetzliche Regelung (läuft) darauf heraus, die bestehende Vermarktungssituation über die frei zugänglichen Kioske zu perpetuieren und - wie geschehen - auch die Zahl nicht zu vermindern": VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008, 5 B 4.08, Rn. 58 - juris; die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Veränderung des bisherigen Vertriebssystems ist bisher nicht geschehen: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 05. März 2008, 5 L 1327/07.NW, Rn. 17 ff. - juris; "vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (ist) völlig unzureichend, wenn hinsichtlich der Annahmestellen lediglich gefordert wird, dass bis zum 30. Juli 2008 ein Konzept zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen vorgelegt werden muss": VG Mainz, Beschluss vom 25. März 2008, 6 L 927/07.MZ, Rn. 8 - juris; auf die gleichen Bedenken abstellend: VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008, 1 L 240/08.TR, Rn. 18 ff. - juris; a.A. zur Rechtslage in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen bzw. Hamburg: die Vermarktung der Sportwetten für ausreichend begrenzt erachtend, da keine Spielteilnahme via Internet oder sms möglich und die Zahl der Annahmestellen auf 3.700 verringert (im Vergleich zu 1997 (4.350) und Anfang 2008 (4.000): Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 22 - juris, und vom 08. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 44 - juris; trotz noch ausstehender Rechtsverordnung über die maximal zulässige Zahl der Annahmestellen keine Bedenken gegen das Vertriebskonzept hegend: VG Potsdam, Beschluss vom 02. April 2008, 3 L 687.07, Rn. 16 - juris; VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2008, 3 L 343/07, Rn. 14 - juris; auf Substantiierungsmängel im Vortrag des Antragstellers betreffend die Notwendigkeit einer Reduzierung der Annahmestellen abstellend: OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 21 - juris; VG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2008, 4 E 971/08, Rn. 19 - juris; VG Stade, Beschluss vom 06. Mai 2008, 6 B 364/08, Rn. 42, 46 ff. - juris; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einschätzung bzgl. der Geeignetheit und Erforderlichkeit der beschlossenen Maßnahmen seitens des Gesetzgebers nicht ersichtlich: - so die mittlerweile aufgegebene Rechtsprechung (ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2011, 4 A 17/08 - juris) des - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 48, 52 - juris; "Ausreichende Beschränkungen der Vermarktung von Sportwetten ergeben sich aus der Einschränkung der Werbung und Regelungen zu den Vertriebswegen.": VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2008, 3 L 354.08, Rn. 40, 49 ff. - juris).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11
    Nach der an der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 08. September 2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a. -, juris) orientierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV und der Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter in anderen Mitgliedstaaten eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 56 AEUV dar (BVerwG, Urteile vom 24. November 2010, 8 C 14.09, Rn. 61 und 8 C 15.09, Rn. 60 - juris).

    Die nach Unionsrecht gebotene Kohärenzprüfung muss sich auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die tatsächliche Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial, wie den Kasino- und Automatenspielen, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise - insbesondere aus fiskalischen Interessen - auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010, 8 C 14.09, Rn. 80 - juris).

    An einem Beitrag zur systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit fehlt es vielmehr schon dann, wenn die legitimen Zwecke des Sportwettenmonopols in vergleichbaren Glücksspielbereichen normativ oder durch die Praxis der Rechtsanwendung konterkariert werden, wobei die bloße Duldung bereits ausreicht (vgl. Urteil des BVerwG vom 24. November 2010, 8 C 14.09, Rn. 80, 82 - juris).

    Das staatliche Wettmonopol ist auch nicht deshalb zumutbar, weil der Gesetzgeber von der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative (im Eilverfahren keine Überschreitung der Grenzen der Prärogative erkennbar: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2011, 4 B 48/11, Rn. 35 - juris; auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ebenfalls hinweisend: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010, 8 C 14/09, Rn. 29 f. - juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2010, 3 EO 126/10, Rn. 12 - juris; Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 11. März 2010, 1 B 314/09, Rn. 60 - juris) zutreffend Gebrauch gemacht hätte.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11
    In dem sog. Sportwettenurteil hat das BVerfG (Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 144 - juris, BVerfGE 115, 276) unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 06. November 2003 (Aktenzeichen: C-243/01, Gambelli u.a., Rn. 62 - juris) ausgeführt:.

    Nach dessen Rechtsprechung ist die Unterbindung der Vermittlung in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 62).

    In diesem Sinne führte auch der damalige Generalanwalt beim EuGH Alber (vgl. C-243/01, Gambelli u.a.) in einem Vortrag vor dem Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments am 14. Februar 2008 in einer Anhörung zu dem Thema "Gesetzliche Neuregelung für Lotto und Sportwetten in Deutschland - Der Glücksspielstaatsvertrag und die Europäische Dienstleistungsfreiheit" (abrufbar unter www.europarl.europa.eu/document, Rn. 20) zur insoweit vergleichbaren schleswig-holsteinischen Rechtslage aus, dass "sich sowohl aus den Äußerungen des Gesetzgebers als auch aus den gesetzlichen Vorgaben und dem tatsächlichen Verhalten des Monopolisten die Dominanz des fiskalischen Interesses ergibt.".

    Das im Glücksspielstaatsvertrag geregelte staatliche Wettmonopol verstößt gegen die in der Rechtsprechung des EuGH entwickelte Anforderung, dass die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch ein staatliches Monopol aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999, C-67/98, Zenatti, Rn. 35 f. - juris; vom 06. November 2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 62, 67 - juris; vom 06. März 2007, C-338/04 u.a., Placanica, Rn. 53 - juris; vom 08. September 2009, C-42/07, Liga Portuguesa, Rn. 61 - juris; und vom 08. September 2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 97 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11
    Die Kammer ist der Auffassung, dass die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungskonforme Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, dass zu den "erforderlichen Regelungen ... inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten" gehören (dies fordernd: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 150 - juris, BVerfGE 115, 276), mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Berliner Glücksspielgesetz und insbesondere dem AG GlüStV nicht erfüllt wurde (so auch Pestalozza, Verfassungsrechtliche Aspekte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 35 A 52.08) vom 02. April 2008 (Rechtsgutachten 2008), S. 24; sowie zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VG Freiburg, Urteil vom 09. Juli 2008, 1 K 547/07, Rn. 28, 50 - juris; a.A. zur Rechtslage in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen: trotz fehlender detaillierter Ausgestaltung der Sportwetten soll ein Regelungsdefizit nicht vorliegen: Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 20 - juris; keine Regelungsdefizite betreffend "Art und Zuschnitt von Glücksspielen" ersichtlich und soweit noch Vollzugsdefizite vorlägen, sei dies - insbesondere erst kurze Zeit nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften - unerheblich, da mangelnder Umsetzungswille des Gesetzgebers nicht erkennbar: VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2008, 3 L 343/07, Rn. 14 - juris; "die strukturellen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettangebots ergeben sich ... unmittelbar aus den Zielen des Staatsvertrages": OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 21 - juris; eine über die erfolgte normative Ausgestaltung der Sportwetten könne der Exekutive überlassen bleiben, "um eine Überfrachtung der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden": OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08. Juli 2008, 11 MC 71/08, Rn. 63 - juris; bloße Feststellung unter Zitierung der einschlägigen Regelungen, "der GlüStV (enthalte) inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Glücksspielen": - so die mittlerweile aufgegebene Rechtsprechung (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2011, 4 A 17/08 - juris) des - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 45 - juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 2008, 4 B 2056/07, Rn. 20 - juris; ebenso bloße Feststellung "der Gesetzgeber hat ... Art und Zuschnitt der Sportwetten ausreichend geregelt": VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2008, 3 L 354.08, Rn. 39 - juris).

    Ferner ist die Kammer der Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Glücksspielrechts die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei dem Vertriebskonzept von Sportwetten nicht hinreichend beachtet hat (so auch Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 25; zu vergleichbaren Bedenken für die Rechtslage in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: "gerade das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete terrestrische Vertriebssystem unter der Maxime "weites Land - kurze Wege", das das Wetten nicht begrenzt, sondern dazu ermuntert und anreizt, wird durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag und das baden-württembergische Ausführungsgesetz nicht in Frage gestellt": VG Freiburg, Urteile vom 16. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 32, 35 ff. - juris, und vom 09. Juli 2008, 1 K 2130.06, Rn. 28, 31 ff. - juris; "die gesetzliche Regelung (läuft) darauf heraus, die bestehende Vermarktungssituation über die frei zugänglichen Kioske zu perpetuieren und - wie geschehen - auch die Zahl nicht zu vermindern": VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008, 5 B 4.08, Rn. 58 - juris; die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Veränderung des bisherigen Vertriebssystems ist bisher nicht geschehen: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 05. März 2008, 5 L 1327/07.NW, Rn. 17 ff. - juris; "vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (ist) völlig unzureichend, wenn hinsichtlich der Annahmestellen lediglich gefordert wird, dass bis zum 30. Juli 2008 ein Konzept zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen vorgelegt werden muss": VG Mainz, Beschluss vom 25. März 2008, 6 L 927/07.MZ, Rn. 8 - juris; auf die gleichen Bedenken abstellend: VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008, 1 L 240/08.TR, Rn. 18 ff. - juris; a.A. zur Rechtslage in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen bzw. Hamburg: die Vermarktung der Sportwetten für ausreichend begrenzt erachtend, da keine Spielteilnahme via Internet oder sms möglich und die Zahl der Annahmestellen auf 3.700 verringert (im Vergleich zu 1997 (4.350) und Anfang 2008 (4.000): Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 22 - juris, und vom 08. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 44 - juris; trotz noch ausstehender Rechtsverordnung über die maximal zulässige Zahl der Annahmestellen keine Bedenken gegen das Vertriebskonzept hegend: VG Potsdam, Beschluss vom 02. April 2008, 3 L 687.07, Rn. 16 - juris; VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2008, 3 L 343/07, Rn. 14 - juris; auf Substantiierungsmängel im Vortrag des Antragstellers betreffend die Notwendigkeit einer Reduzierung der Annahmestellen abstellend: OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 21 - juris; VG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2008, 4 E 971/08, Rn. 19 - juris; VG Stade, Beschluss vom 06. Mai 2008, 6 B 364/08, Rn. 42, 46 ff. - juris; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einschätzung bzgl. der Geeignetheit und Erforderlichkeit der beschlossenen Maßnahmen seitens des Gesetzgebers nicht ersichtlich: - so die mittlerweile aufgegebene Rechtsprechung (ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2011, 4 A 17/08 - juris) des - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 48, 52 - juris; "Ausreichende Beschränkungen der Vermarktung von Sportwetten ergeben sich aus der Einschränkung der Werbung und Regelungen zu den Vertriebswegen.": VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2008, 3 L 354.08, Rn. 40, 49 ff. - juris).

    Es ist nicht ersichtlich, dass diese verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt sind und die beanstandeten Missstände behoben wurden (so zutreffend VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 183 - juris; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2009, 4 A 17/08, Rn. 46 - juris).

    Gerade dieses lediglich sektorale und im Übrigen höchst widersprüchliche Vorgehen, ohne dass dem eine konzeptionelle Gesamtschau zugrunde läge, stellt hiernach keine geeignete und angemessene und daher kohärente Begrenzungsmaßnahme dar (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2009, 4 A 17/08, Rn. 79 - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 14. Februar 2011, 4 K 4482/10, Rn. 27 - juris; ebenso Feldmann, Die Strafbarkeit privater Sportwettenanbieter gemäß § 284 StGB, S. 176 ff.).

  • VG Freiburg, 16.04.2008 - 1 K 2683/07

    Staatliches Sportwettenmonopol; Europarechtswidrigkeit

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11
    Das in § 1 Nr. 2 GlüStV niedergelegte Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots ist hingegen nur dann ein verfassungskonformes Ziel, wenn es nicht nur um den Ausschluss privater Sportwettenanbieter gehen sollte (so im Ergebnis VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 30 - juris).

    Ferner ist die Kammer der Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Glücksspielrechts die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei dem Vertriebskonzept von Sportwetten nicht hinreichend beachtet hat (so auch Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 25; zu vergleichbaren Bedenken für die Rechtslage in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: "gerade das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete terrestrische Vertriebssystem unter der Maxime "weites Land - kurze Wege", das das Wetten nicht begrenzt, sondern dazu ermuntert und anreizt, wird durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag und das baden-württembergische Ausführungsgesetz nicht in Frage gestellt": VG Freiburg, Urteile vom 16. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 32, 35 ff. - juris, und vom 09. Juli 2008, 1 K 2130.06, Rn. 28, 31 ff. - juris; "die gesetzliche Regelung (läuft) darauf heraus, die bestehende Vermarktungssituation über die frei zugänglichen Kioske zu perpetuieren und - wie geschehen - auch die Zahl nicht zu vermindern": VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008, 5 B 4.08, Rn. 58 - juris; die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Veränderung des bisherigen Vertriebssystems ist bisher nicht geschehen: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 05. März 2008, 5 L 1327/07.NW, Rn. 17 ff. - juris; "vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (ist) völlig unzureichend, wenn hinsichtlich der Annahmestellen lediglich gefordert wird, dass bis zum 30. Juli 2008 ein Konzept zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen vorgelegt werden muss": VG Mainz, Beschluss vom 25. März 2008, 6 L 927/07.MZ, Rn. 8 - juris; auf die gleichen Bedenken abstellend: VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008, 1 L 240/08.TR, Rn. 18 ff. - juris; a.A. zur Rechtslage in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen bzw. Hamburg: die Vermarktung der Sportwetten für ausreichend begrenzt erachtend, da keine Spielteilnahme via Internet oder sms möglich und die Zahl der Annahmestellen auf 3.700 verringert (im Vergleich zu 1997 (4.350) und Anfang 2008 (4.000): Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 22 - juris, und vom 08. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 44 - juris; trotz noch ausstehender Rechtsverordnung über die maximal zulässige Zahl der Annahmestellen keine Bedenken gegen das Vertriebskonzept hegend: VG Potsdam, Beschluss vom 02. April 2008, 3 L 687.07, Rn. 16 - juris; VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2008, 3 L 343/07, Rn. 14 - juris; auf Substantiierungsmängel im Vortrag des Antragstellers betreffend die Notwendigkeit einer Reduzierung der Annahmestellen abstellend: OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 21 - juris; VG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2008, 4 E 971/08, Rn. 19 - juris; VG Stade, Beschluss vom 06. Mai 2008, 6 B 364/08, Rn. 42, 46 ff. - juris; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einschätzung bzgl. der Geeignetheit und Erforderlichkeit der beschlossenen Maßnahmen seitens des Gesetzgebers nicht ersichtlich: - so die mittlerweile aufgegebene Rechtsprechung (ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2011, 4 A 17/08 - juris) des - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 48, 52 - juris; "Ausreichende Beschränkungen der Vermarktung von Sportwetten ergeben sich aus der Einschränkung der Werbung und Regelungen zu den Vertriebswegen.": VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2008, 3 L 354.08, Rn. 40, 49 ff. - juris).

    Entscheidend ist allein, dass das Gesetz hinsichtlich einer geringeren Anzahl als 1.100 Annahmestellen keine strukturelle Sicherung enthält (ebenso auf "fehlende konkrete, inhaltliche Vorgaben für die Begrenzung der Zahl der Annahmestellen als auch gesetzlich geregelte wirksame Kontrollmechanismen" hinweisend: VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 32, 37 ff. - juris; a.A. "dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags von vorneherein darauf angelegt wären, dass der staatliche Wettanbieter die Vertragsziele nicht erfüllt, lässt sich den einschlägigen Regelungen ... nicht entnehmen": VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008, 4 K 207/08, Rn. 28 - juris).

    Damit bietet sie dem Anwender jedoch keine Hilfe bei der (schwierigen) Abgrenzung zwischen unzulässiger Werbung mit Aufforderungscharakter und zulässiger informativer Werbung (kritisch unter wortlautgetreuer Wiedergabe von Werbeaussagen auch VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 32, 48 - juris).

  • VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09

    Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11
    Dort kommt der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass mit dem Regionalisierungsstaatsvertrag (Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen, vgl. GVBl. Berlin 2004, S. 346), der in dem Glücksspielstaatsvertrag aufgegangen ist (darauf ebenfalls Bezug nehmend zur Begründung des dem GlüStV zugrunde liegenden fiskalischen Interesses: VG Berlin, Urteil vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn. 65 - juris) fiskalische und wettbewerbsbeschränkende Zwecke verfolgt werden und, anders als die Lottogesellschaften dies in dem dortigen Verfahren behaupteten, nicht ausschließlich ordnungsrechtliche Ziele.

    Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass der Landesgesetzgeber mit der Beibehaltung des Staatsmonopols (auch) seine finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten aufrecht erhalten wollte und deshalb gerade kein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse an einem merklichen Rückgang der Spielsucht haben kann (ebenso VG Berlin, Urteil vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn. 55 - juris).

    Denn der Glücksspielaufsicht ist es infolge des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht möglich, rechtlich wirksame Untersagungsverfügungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV gegenüber Unionsbürgern zu erlassen, die Sportwetten an einen Vertragspartner vermitteln, der in einem Mitgliedstaat eine ähnliche Dienstleistung erbringt (darauf zutreffend hinweisend: VG Berlin, Urteil vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn. 36 - juris).

    Entgegen der zum Teil in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010, OVG 1 S 154.10, Rn. 6 - juris; OVG Münster, Beschluss vom 22. März 2011, 4 B 48/11, Rn. 60 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. November 2010, 11 MC 429/10, Rn. 23 - juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 04. Januar 2011, 3 B 507/09, Rn. 5 - juris; VG Saarlouis, Urteil vom 28. September 2011, 6 K 1081/10, Rn. 60 ff. - juris; a.A. - entsprechend der von der Kammer vertretenen Auffassung - VG Berlin, Beschluss vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn. 17 ff. - juris; VG Aachen, Beschluss vom 17. Juni 2011, 6 L 495/10, Rn. 20 - juris; VG Minden, Urteil vom 07. Februar 2011, 1 K 2835/07, Rn. 79 - juris; VG Köln, Urteil vom 18. November 2010, 1 K 3293/07 - juris; VG Halle, Urteil vom 11. November 2010, 3 A 155/09 - juris; VG Hamburg; Urteil vom 05. November 2010, 4 K 350/08 - juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Oktober 2010, 1 L 700/10 - juris) weist der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV keinen sog. gestuften Regelungsgehalt auf, der sich dergestalt von der Frage der Wirksamkeit des Sportwettenmonopols trennen ließe, dass die fehlende Erlaubnisfähigkeit auch allein auf die besonderen Zulassungskriterien und die Zuverlässigkeitsprüfung in § 7 AG GlüStV gestützt werden könnte.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

  • BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07

    Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung

  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

  • KG, 02.02.2011 - 1 Ss 371/10

    Zur Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftskonformität der Regelungen des

  • VG Karlsruhe, 12.03.2008 - 4 K 207/08

    Untersagung von Sportwettenvermittlung; ausländische Konzession; Werbemaßnahmen

  • BVerfG, 30.11.2010 - 1 BvL 3/07

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs 1 des

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

  • VG Stade, 06.05.2008 - 6 B 364/08

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2011 - 4 B 48/11

    Ordnungsbehörden in NRW dürfen weiterhin gegen private Sportwettenvermittler

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 1 S 154.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • OVG Saarland, 26.05.2010 - 3 B 122/10
  • VG Cottbus, 22.04.2008 - 3 L 343/07
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • VG Aachen, 17.06.2011 - 6 L 495/10

    Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Sportwetten verstößt gegen Europarecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09

    Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung; Vermittlung von Sportwetten;

  • BVerfG, 09.07.2009 - 2 BvR 1119/05

    Durchsuchungsbeschluss (Unanwendbarkeit von § 284 StGB vor dem 28. März 2006;

  • VG Stuttgart, 14.02.2011 - 4 K 4482/10

    Vermittlung von Sportwetten durch Private

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • OLG München, 26.09.2006 - 5St RR 115/05

    Strafrechtliche Beurteilung der Vermittlung von Sportwetten nach Großbritannien

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

  • VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07

    Untersagungsverfügung gegen Vermittler privater Sportwetten

  • VG Köln, 18.11.2010 - 1 K 3293/07

    Verbot von Sportwetten vor dem 1.1.2008 rechtswidrig

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2008 - 4 B 2056/07

    Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz für die Untersagung der Vermittlung von

  • VG Minden, 07.02.2011 - 1 K 2835/07

    Vereinbarkeit des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des

  • BFH, 02.03.2011 - II R 64/08

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

  • BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10

    Koppelungsverbot des Art 10 § 3 MietRVerbG mit Berufsfreiheit vereinbar -

  • VG Arnsberg, 15.10.2010 - 1 L 700/10

    Aufschiebende Wirkung der Klage eines Sportwettenvermittlers gegen eine

  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 3082/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges der Untersagung der

  • VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08

    Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig

  • VG Saarlouis, 28.09.2011 - 6 K 1081/10

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten bei unterstellter

  • VG Freiburg, 09.07.2008 - 1 K 547/07

    Verstoß des baden-württembergischen Sportwettenmonopols gegen Europarecht

  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 10.04.2008 - 5 B 4.08
  • VG Trier, 28.04.2008 - 1 L 240/08

    Zu privaten Sportwettenvermittlern: Generelles Verbot derzeit nicht rechtmäßig

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02

    Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung

  • BGH, 09.06.2005 - I ZR 279/02

    Telefonische Gewinnauskunft

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • OVG Sachsen, 04.01.2011 - 3 B 507/09

    Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts aus § 4 Abs. 1 S. 1

  • VG Mainz, 25.03.2008 - 6 L 927/07
  • VG Hamburg, 15.04.2008 - 4 E 971/08

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagungsverfügung nach neuem

  • VG Trier, 29.11.2010 - 1 L 1230/10

    Erlaubnispflicht für Sportwetten trotz Europarechtsverstoß

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - 4 MB 14/11
  • OVG Bremen, 11.03.2010 - 1 B 314/09

    OVG bestätigt Einschreiten gegen Wettbüros - Hängebeschluss; Sportwetten;

  • VG Hamburg, 05.11.2010 - 4 K 350/08
  • VG Neustadt, 05.03.2008 - 5 L 1327/07
  • OVG Thüringen, 18.06.2010 - 3 EO 126/10

    Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des GlüStV und des GlSpielG TH;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2009 - 4 B 298/08

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst geschlossen

  • OLG Stuttgart, 26.06.2006 - 1 Ss 296/05

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Unvermeidbarer Verbotsirrtum des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09

    Oberverwaltungsgericht ändert Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2014 - 3 A 155/09

    Professorenbesoldung in NRW war verfassungswidrig

  • BGH, 27.01.1966 - KRB 2/65

    Verbotsirrtum bei (Kartell-) Ordnungswidrigkeiten

  • BGH, 11.09.2002 - 1 StR 73/02

    Verstoß gegen das Irak-Embargo gem. § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65

    Arbeitsvermittlungsmonopol

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.08.2008 - 6 B 10338/08

    Private Sportwetten vorläufig weiter erlaubt

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der

  • OVG Berlin, 17.07.2002 - 1 SN 36.00

    Der Begriff "Glücksspiel(monopol)" und die Einheit der Rechtsordnung

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

  • LG Kassel, 30.04.2008 - 11 O 4057/08

    Wettbewerbsverstoß: Verbot der Werbung für öffentliche Glücksspiele ohne Warn-

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2010 - 11 MC 429/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unionsrecht i.R.v.

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 206.08

    Vereinbarkeit des GlüStVtr BE 2007 und des GlüStVtrAG BE 2007 mit dem Grundgesetz

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • OVG Berlin, 15.07.2002 - 1 SN 36.00

    Vermittlung von Sportwetten an Unternehmen innerhalb der EG; Sportwetten als

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

  • KG, 10.10.2001 - 1 Ss 371/00
  • OLG Hamburg, 05.07.2007 - 1 Ws 61/07

    Rechtmäßigkeit der Annahme und Vermittlung von sog. Oddset-Wetten ohne

  • BVerfG, 15.04.2009 - 2 BvR 1496/05

    Durchsuchungsanordnung wegen des Verdachts der unerlaubten

  • EuGH, 14.11.2002 - C-411/00

    Felix Swoboda

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 290/78

    Falknerjagdschein

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

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