Rechtsprechung
LG Berlin, 19.01.2017 - 86 O 142/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine § 648a BGB-Sicherheit für streitige Nachträge wegen Bauablaufstörungen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine § 648a BGB-Sicherheit für streitige Nachträge wegen Bauablaufstörungen! (IBR 2017, 251)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.03.2014 - VII ZR 349/12
Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages
Auszug aus LG Berlin, 19.01.2017 - 86 O 142/16
Selbst wenn der BGH ausführt, dass auch dann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig sind , dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren (BGH, Urteil vom 6.3.2014 - VII ZR 349/12 -), ist weiter eine Vereinbarung und auch die schlüssige Darlegung der Werklohnforderung erforderlich, wobei der BGH in der Entscheidung nicht die Anforderungen erleichtert hat, sondern umgekehrt im Falle einer Kündigung des Werkvertrages nicht ausreichen ließ, dass der ursprünglich vereinbarte Werklohn angegeben wurde, vielmehr fordert er die Darlegung der Höhe der Vergütung im Zeitpunkt des Verlangens nach Sicherheit. - OLG Hamm, 03.06.2016 - 12 U 99/15
Gewährung einer Bauhandwerkersicherung durch die Sicherungsabtretung von …
Auszug aus LG Berlin, 19.01.2017 - 86 O 142/16
Selbst wenn der Meinung gefolgt wird, die eine Vereinbarung einer Vergütung für das Sicherungsverlangen nach dem Schutzzweck der Norm auch in einer angeordneten Leistungsänderung sieht (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 3.6.2016 - I-12 U 99/15 -, Werner/Pastor, am angegebenen Ort, Rn. 329), besteht kein Anspruch der Klägerin.
- LG Arnsberg, 06.09.2018 - 8 O 55/18
Stellung einer Sicherheit i.R. eines "VOB-Bauvertrags"
Nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung gelten diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs aber nur für dasjenige Sicherungsverlangen eines Werkunternehmers, der sich dafür auf den Ursprungs- / Hauptvertrag stützen kann, nicht jedoch für behauptete Nachtragsvereinbarungen und Mehrvergütungsansprüche, über die dann gegebenenfalls in einem Sicherungsprozess Beweis zu erheben ist, weil dann, wenn Streit dem Grunde nach über die Berechtigung von Nachträgen besteht, es zu einem überhöhten Sicherungsverlangen des Unternehmers kommen kann (vgl. die umfassenden Ausführungen des OLG Stuttgart, NJW 2018, 472 ff. m. z. w. N.; zuvor schon LG Berlin, IBR 2017, 251).