Rechtsprechung
LG Berlin, 19.04.2018 - 13 O 108/17 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- test.de (Kurzinformation)
Sonstiges
- vw-verhandlung.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Wird zitiert von ... (11)
- LG Flensburg, 18.04.2019 - 3 O 48/18
Kaufvertrag über ein mit einem sogenannten "Thermofenster" ausgestattetes …
(LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018 - 13 O 108/17, n.v. mwN). - LG Bielefeld, 14.08.2018 - 9 O 226/17
Abgasskandal: Audi - Hersteller - Delikt
Nach der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel und der so genannten Fiktonshaftung ist die Beklagte als juristische Person verpflichtet, mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nur verfassungsmäßige Vertreter im Sinne des § 31 BGB zu betrauen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17, mit weiteren Nachweisen).Die Entscheidung über den Einsatz der hier in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware hat Auswirkungen auf ganze Entwicklungs- und Produktlinien der Beklagten und es ergeben sich aufgrund ihrer zumindest erkennbar fragwürdigen rechtlichen Zulässigkeit auch Haftungsrisiken so erheblichen Ausmaßes, dass die Entscheidung von Mitarbeitern auf einer Entscheidungsebene getroffen worden sein muss, die als Repräsentanten der Beklagten angesehen werden müssen (LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2017, 12 O 174/16).
- LG Bielefeld, 01.08.2019 - 9 O 521/18 Nach der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel und der so genannten Fiktionshaftung ist die Beklagte als juristische Person verpflichtet, mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nur verfassungsmäßige Vertreter im Sinne des § 31 BGB zu betrauen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17, mit weiteren Nachweisen).
Die Entscheidung über den Einsatz der hier in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware hat Auswirkungen auf ganze Entwicklungs- und Produktlinien der Beklagten und es ergeben sich aufgrund ihrer zumindest erkennbar fragwürdigen rechtlichen Zulässigkeit auch Haftungsrisiken so erheblichen Ausmaßes, dass die Entscheidung von Mitarbeitern auf einer Entscheidungsebene getroffen worden sein muss, die als Repräsentanten der Beklagten angesehen werden müssen (LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2017, 12 O 174/16).
- OLG Karlsruhe, 18.03.2021 - 1 U 183/20
Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch des Käufers eines vom Dieselskandal …
Den von ihm zitierten Urteilen des Landgerichts Berlin (13 O 108/17) und des Landgerichts Freiburg (2 O 24/18) (Bl. II/22 f.) lässt sich eine nachvollziehbare Begründung, aus welchen Gründen Art. 8 und 12 der RL 2007/46/EG dem Schutz von Individualinteressen im Allgemeinen und der Vermögensinteressen des Käufers im Besonderen dienen sollen, nicht entnehmen. - LG Bielefeld, 10.07.2018 - 9 O 336/17 Nach der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel und der so genannten Fiktonshaftung ist die Beklagte als juristische Person verpflichtet, mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nur verfassungsmäßige Vertreter im Sinne des § 31 BGB zu betrauen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17 mit weiteren Nachweisen).
Die Entscheidung über den Einsatz der hier in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware hat Auswirkungen auf ganze Entwicklungs- und Produktlinien der Beklagten und es ergeben sich aufgrund ihrer zumindest erkennbar fragwürdigen rechtlichen Zulässigkeit auch Haftungsrisiken so erheblichen Ausmaßes, dass die Entscheidung von Mitarbeitern auf einer Entscheidungsebene getroffen worden sein muss, die als Repräsentanten der Beklagten angesehen werden müssen (LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2017, 12 O 174/16).
- LG Bielefeld, 18.02.2020 - 2 O 109/18 Nach der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel und der so genannten Fiktionshaftung ist die Beklagte als juristische Person verpflichtet, mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nur verfassungsmäßige Vertreter im Sinne des § 31 BGB zu betrauen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17, mit weiteren Nachweisen).
Die Entscheidung über den Einsatz der hier in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware hat Auswirkungen auf ganze Entwicklungs- und Produktlinien der Beklagten und es ergeben sich aufgrund ihrer zumindest erkennbar fragwürdigen rechtlichen Zulässigkeit auch Haftungsrisiken so erheblichen Ausmaßes, dass die Entscheidung von Mitarbeitern auf einer Entscheidungsebene getroffen worden sein muss, die als Repräsentanten der Beklagten angesehen werden müssen (LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2017, 12 O 174/16).
- LG Bielefeld, 08.01.2019 - 9 O 272/18 Nach der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel und der so genannten Fiktionshaftung ist die Beklagte als juristische Person verpflichtet, mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nur verfassungsmäßige Vertreter im Sinne des $31 BGB zu betrauen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17, mit weiteren Nachweisen).
erkennbar fragwürdigen rechtlichen Zulässigkeit auch Haftungsrisiken so erheblichen Ausmaßes, dass die Entscheidung von Mitarbeitern auf einer Entscheidungsebene getroffen worden sein muss, die als Repräsentanten der Beklagten angesehen werden müssen (LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2017.
- LG Neuruppin, 28.03.2019 - 1 O 255/18
Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung aufgrund des …
Dies beruht auf den Gedanken, dass es einer juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will (LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018 - 13 O 108/17) und ergibt sich aus der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel und der sog. Fiktionshaftung. - LG Bielefeld, 02.08.2019 - 1 O 489/18 Nach der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel und der so genannten Fiktionshaftung ist die Beklagte zu 2) als juristische Person verpflichtet, mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nur verfassungsmäßige Vertreter im Sinne des § 31 BGB zu betrauen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17 m.w.N.).
- LG Bielefeld, 10.05.2019 - 1 O 309/18 Nach der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel und der so genannten Fiktionshaftung ist die Beklagte als juristische Person verpflichtet, mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nur verfassungsmäßige Vertreter im Sinne des § 31 BGB zu betrauen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17 m.w.N.).
- OLG Koblenz, 07.12.2021 - 10 U 1085/21
Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen gegen die Bundesrepublik Deutschland …