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   LG Berlin, 19.04.2023 - 64 S 190/21   

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https://dejure.org/2023,8192
LG Berlin, 19.04.2023 - 64 S 190/21 (https://dejure.org/2023,8192)
LG Berlin, Entscheidung vom 19.04.2023 - 64 S 190/21 (https://dejure.org/2023,8192)
LG Berlin, Entscheidung vom 19. April 2023 - 64 S 190/21 (https://dejure.org/2023,8192)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • mietrechtsiegen.de

    Mieter im Sozialleistungsbezug kann nicht selbst überzahlte Mieten zurückfordern

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Rechtsgrundlos gezahlte Miete bei Bürgergeld

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Jobcenter zahlt Miete - Mieter nicht aktivlegitimiert für Rückforderung von Zahlungsansprüchen; §§ 535, 812 BGB; 33 SGB II

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter im Sozialleistungsbezug kann nicht selbst überzahlte Mieten zurückfordern

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Zum Übergang von Rückzahlungsansprüchen im Sozialleistungsbezug stehender Mieter*innen auf den zuständigen Leistungsträger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Im Sozialleistungsbezug stehende Mieter - und ihre Rückzahlungsansprüche

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Überzahlte Miete kann Mieter im Sozialleistungsbezug nicht selber zurückfordern! ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Sozialleistungsbezieher können nicht Erstattung zu hoher Miete einklagen

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Rückforderung überhöhter Mieten bei Hartz IV, SGB II, Bürgergeld

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter im Sozialleistungsbezug können Rückzahlung überhöhter Mieten nicht einklagen - Kein Rückzahlungsanspruch wegen Forderungsübergangs

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter im Sozialleistungsbezug kann nicht selbst überzahlte Mieten zurückfordern (IMR 2023, 264)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1375
  • NZM 2023, 419
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 17/21

    Übergang der Ansprüche eines Mieters auf Rückzahlung von

    Auszug aus LG Berlin, 19.04.2023 - 64 S 190/21
    Für einen im Leistungsbezug stehenden Mieter bedeutet dies, dass er Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Miete - beispielsweise wegen unter Verstoß gegen die "Mietpreisbremse" nach §§ 556d ff. BGB überhöhter Mietforderungen oder wegen Eintritt eines Mangels, der nach § 536 BGB zur Minderung der Miete führt - nur dann im eigenen Namen geltend machen kann, wenn ihm der Leistungsträger die Forderungen nach § 33 Abs. 4 SGB II rücküberträgt (Anschluss LG Hamburg, Urteil vom 31. März 2022 - 333 S 17/21 und LG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2016 - 316 S 81/15, GE 2016, 917 ff.).(Rn.15).

    Die Kammer hat den Parteien mit Beschluss vom 18. Januar 2023 Hinweise erteilt; sie hat unter anderem auf eine Entscheidung des LG Hamburg hingewiesen, wonach der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II jegliche Forderung aus einem Mietverhältnis betreffe, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird und die der Leistungsberechtigte im Falle ihrer Erfüllung zur Deckung seines Lebensbedarfs hätte verwenden müssen (vgl. LG Hamburg - 333 S 17/21 -, Urt. v. 31.03.2022, zitiert nach juris).

    Die Kammer teilt die Ansicht des Landgerichts Hamburg, wonach der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II jegliche Forderung aus einem Mietverhältnis betrifft, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird und die der Leistungsberechtigte im Falle ihrer Erfüllung zur Deckung seines Lebensbedarfs hätte verwenden müssen (vgl. LG Hamburg - 333 S 17/21 -, Urt. v. 31.03.2022; LG Hamburg - 316 S 81/15 -, Urt. v. 31.05.2016, GE 2016, 917 ff.; AG Nürnberg - 16 C 127/16 -, Urt. v. 22.03.2017, WuM 2017, 398 f.; vgl. auch Flatow/Knickrehm, WuM 2018, 465 ff., unter D.II.3.b); alle zitiert nach juris).

  • LG Hamburg, 31.05.2016 - 316 S 81/15

    Klage eines Sozialleistungsträgers auf Erstattung überbezahlter Miete:

    Auszug aus LG Berlin, 19.04.2023 - 64 S 190/21
    Für einen im Leistungsbezug stehenden Mieter bedeutet dies, dass er Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Miete - beispielsweise wegen unter Verstoß gegen die "Mietpreisbremse" nach §§ 556d ff. BGB überhöhter Mietforderungen oder wegen Eintritt eines Mangels, der nach § 536 BGB zur Minderung der Miete führt - nur dann im eigenen Namen geltend machen kann, wenn ihm der Leistungsträger die Forderungen nach § 33 Abs. 4 SGB II rücküberträgt (Anschluss LG Hamburg, Urteil vom 31. März 2022 - 333 S 17/21 und LG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2016 - 316 S 81/15, GE 2016, 917 ff.).(Rn.15).

    Die Kammer teilt die Ansicht des Landgerichts Hamburg, wonach der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II jegliche Forderung aus einem Mietverhältnis betrifft, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird und die der Leistungsberechtigte im Falle ihrer Erfüllung zur Deckung seines Lebensbedarfs hätte verwenden müssen (vgl. LG Hamburg - 333 S 17/21 -, Urt. v. 31.03.2022; LG Hamburg - 316 S 81/15 -, Urt. v. 31.05.2016, GE 2016, 917 ff.; AG Nürnberg - 16 C 127/16 -, Urt. v. 22.03.2017, WuM 2017, 398 f.; vgl. auch Flatow/Knickrehm, WuM 2018, 465 ff., unter D.II.3.b); alle zitiert nach juris).

  • LG Berlin, 04.06.2021 - 2 C 260/20

    Zum Übergang von Rückzahlungsansprüchen im Sozialleistungsbezug stehender

    Auszug aus LG Berlin, 19.04.2023 - 64 S 190/21
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köpenick - 2 C 260/20 - vom 4. Juni 2021 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
  • BGH, 23.04.1997 - VIII ZR 212/96

    Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung

    Auszug aus LG Berlin, 19.04.2023 - 64 S 190/21
    Mietwucher liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 135, 269) schon vor, wenn die vereinbarte Miete die angemessene Miete um mehr als 50 % übersteige.
  • AG Nürnberg, 22.03.2017 - 16 C 127/16

    Wohnungsmiete - Mietminderungsquote bei Totalausfall der Gasversorgung für

    Auszug aus LG Berlin, 19.04.2023 - 64 S 190/21
    Die Kammer teilt die Ansicht des Landgerichts Hamburg, wonach der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II jegliche Forderung aus einem Mietverhältnis betrifft, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird und die der Leistungsberechtigte im Falle ihrer Erfüllung zur Deckung seines Lebensbedarfs hätte verwenden müssen (vgl. LG Hamburg - 333 S 17/21 -, Urt. v. 31.03.2022; LG Hamburg - 316 S 81/15 -, Urt. v. 31.05.2016, GE 2016, 917 ff.; AG Nürnberg - 16 C 127/16 -, Urt. v. 22.03.2017, WuM 2017, 398 f.; vgl. auch Flatow/Knickrehm, WuM 2018, 465 ff., unter D.II.3.b); alle zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 04.06.2021 - 2 C 260/20
    Mit Urteil vom 19. April 2023 zum Aktenzeichen 64 S 190/21 hat die unter anderem für Berufungen in Wohnraummietsachen zuständige Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Köpenick stattgegeben und die Klage eines Mieters gegen seine Vermieterin auf Rückzahlung von teilweise grundlos gezahlter Miete abgewiesen, da dieser Anspruch zur Überzeugung des Landgerichts jedenfalls nicht dem Mieter zustehe.
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