Rechtsprechung
LG Berlin, 19.07.2016 - 18 S 330/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Keine Kündigung, wenn Bank die Miete nicht innerhalb eines Tages anweist; §§ 546, 569, 985 BGB
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Überweisung der Miete rechtzeitig beauftragt: Kündigung ungerechtfertigt!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Strom im Treppenhaus abgezapft - Kündigung nicht immer gerechtfertigt!
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Unerlaubt Strom zur Selbsthilfe entnommen - Kündigung Mietvertrag
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Unerlaubte Entnahme von Strom aus dem Treppenhaus rechtfertigt bei Verweigerung des Vermieters zur Wiederherstellung der Stromversorgung keine Kündigung des Mieters - Vermieter darf Mangelbeseitigung nicht von Ausgleich einer offenen Rechnung abhängig machen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
"Scheißdeutsche" ist kein Kündigungsgrund! (IMR 2017, 55)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 15.10.2015 - 202 C 429/14
- LG Berlin, 19.07.2016 - 18 S 330/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 01.06.2011 - VIII ZR 91/10
Zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher …
Auszug aus LG Berlin, 19.07.2016 - 18 S 330/15
Im Fall BGH - VIII ZR 364/04 - (MDR 2006, 864 ff. , zitiert nach juris) waren binnen eines halben Jahres alle sechs Mietzahlungen verspätet, und zwar teils erst im Folgemonat, geleistet worden, im Fall BGH - VIII ZR 91/10 - (MDR 2011, 909 f., zitiert nach juris) waren über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren alle Mieten statt am Monatsanfang erst zur Monatsmitte und im Fall BGH - VIII ZR 301/10 - (NJW 2012, 13 f., zitiert nach juris) elf von 15 Mietzahlungen verspätet geleistet worden. - BGH, 14.09.2011 - VIII ZR 301/10
Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine …
Auszug aus LG Berlin, 19.07.2016 - 18 S 330/15
Im Fall BGH - VIII ZR 364/04 - (MDR 2006, 864 ff. , zitiert nach juris) waren binnen eines halben Jahres alle sechs Mietzahlungen verspätet, und zwar teils erst im Folgemonat, geleistet worden, im Fall BGH - VIII ZR 91/10 - (MDR 2011, 909 f., zitiert nach juris) waren über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren alle Mieten statt am Monatsanfang erst zur Monatsmitte und im Fall BGH - VIII ZR 301/10 - (NJW 2012, 13 f., zitiert nach juris) elf von 15 Mietzahlungen verspätet geleistet worden. - LG Berlin, 28.01.2014 - 29 O 323/13
Fristlose Kündigung bei wiederholt unpünktlicher Mietzahlung
Auszug aus LG Berlin, 19.07.2016 - 18 S 330/15
Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann vorliegen, wenn der Mieter die ihm obliegenden Zahlungen nachhaltig unpünktlich erbringt, sodass der Vermieter das Vertrauen auf die Zahlungswilligkeit seines Vertragspartners verliert (vgl. LG Berlin - 29 O 323/13 -, Urt. v. 28.01.2014, ZMR 2014, 539 f., zitiert nach juris). - BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12
Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters
Auszug aus LG Berlin, 19.07.2016 - 18 S 330/15
Hat der Beklagte in Ansehung der Kündigungserklärung mithin nur dafür einzustehen, dass er bei Fälligkeit der Miete für April 2015 noch den dann letztlich am 7. Mai 2015 ausgeglichenen Restbetrag von 53, 66 EUR schuldig gewesen ist, dann hat ein eine Kündigung rechtfertigender Rückstand nicht vorgelegen; denn eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters im Sinne des § 573 BGB liegt nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt (vgl. BGHZ 195, 64 ff., Rn. 20, zitiert nach juris). - BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung
Auszug aus LG Berlin, 19.07.2016 - 18 S 330/15
Im Fall BGH - VIII ZR 364/04 - (MDR 2006, 864 ff. , zitiert nach juris) waren binnen eines halben Jahres alle sechs Mietzahlungen verspätet, und zwar teils erst im Folgemonat, geleistet worden, im Fall BGH - VIII ZR 91/10 - (MDR 2011, 909 f., zitiert nach juris) waren über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren alle Mieten statt am Monatsanfang erst zur Monatsmitte und im Fall BGH - VIII ZR 301/10 - (NJW 2012, 13 f., zitiert nach juris) elf von 15 Mietzahlungen verspätet geleistet worden.