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   LG Berlin, 20.02.2014 - 10 O 515/12   

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LG Berlin, 20.02.2014 - 10 O 515/12 (https://dejure.org/2014,61241)
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2014 - 10 O 515/12 (https://dejure.org/2014,61241)
LG Berlin, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - 10 O 515/12 (https://dejure.org/2014,61241)
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  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus LG Berlin, 20.02.2014 - 10 O 515/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, juris, Rn. 63 m. w. N.) kann der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der im Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig sein, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft.

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH vom 16.5.2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099, Tz. 41; BGH vom 19.9.2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109, = NJW 2007, 357, Tz. 17 m. w. N.).

    Unter der genannten Voraussetzung wird nach der Rechtsprechung des BGH die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung widerleglich vermutet, wenn die Angaben des Verkäufers bzw. des von diesem eingeschalteten Vertriebs nach den Umständen des Falles objektiv so grob unrichtig sind, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH vom16.5.2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099, Rn. 52 m. w. N.).

    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (BGH, Urt. 16.5.2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099, Tz. 53).

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus LG Berlin, 20.02.2014 - 10 O 515/12
    Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (BGH vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 m. w. N).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objektes von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers ausgehen muss (BGH vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 m. w. N.).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus LG Berlin, 20.02.2014 - 10 O 515/12
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH vom 16.5.2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099, Tz. 41; BGH vom 19.9.2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109, = NJW 2007, 357, Tz. 17 m. w. N.).

    Ein für die Annahme sittenwidriger Kaufpreisüberhöhung genügender Minderwert einer erworbenen Wohnung ist durch Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den Wert bildenden Faktoren substantiiert vorzutragen (BGH vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04, juris, Rn.20).

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

    Auszug aus LG Berlin, 20.02.2014 - 10 O 515/12
    An einem institutionalisierten Zusammenwirken fehlt es hingegen, wenn ein Kreditinstitut lediglich von Zeit zu Zeit auf Initiative des Verkäufers oder Vermittlers Finanzierungswünsche geprüft und Finanzierungen übernommen hat (BGH vom 26.9.2006 - XI ZR 283/03 - NJW 2007, 361 Tz. 30 f. m. w. N.).

    Werden von der Bank bereits unterschriebe Darlehensverträge, die von dieser auf den an sie herangetragenen Finanzierungswunsch hin vorbereitet wurden, dem Vermittler bzw. dem Verkäufer lediglich zur Unterzeichnung durch die Käufer und Darlehensnehmer ausgehändigt, liegt kein "Benutzen" der Formulare der Bank (BGH vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03, juris, Rn. 31).

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09

    Behauptung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen

    Auszug aus LG Berlin, 20.02.2014 - 10 O 515/12
    Dabei hat der Bankkunde die konkreten Umstände des Einzelfalls, nach denen sich einem zuständigen Bankmitarbeiter die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises hätte aufdrängen müssen, darlegen und beweisen (BGH vom 15.06.2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448).
  • BVerfG, 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterlassener Einholung

    Auszug aus LG Berlin, 20.02.2014 - 10 O 515/12
    Die vorstehend wiedergegebene vom XI. Zivilsenat in ständiger Rechtsprechung vertretende Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zum Vorliegen einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufobjekts hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07 (WM 2009, 672, Rn.25, 26, 28 nach juris) gebilligt.
  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Berlin, 20.02.2014 - 10 O 515/12
    Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen soll (BGH vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris, Rn. 34).
  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

    Auszug aus LG Berlin, 20.02.2014 - 10 O 515/12
    Eine solche Kenntnis wird selbst bei einem - hier nicht vorliegenden - institutionellen Zusammenwirkens der Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Anlage nicht vermutet (BGH vom 23.10.2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f, Tz 16 m. w. N.), sondern muss vom Darlehensnehmer im Bestreitensfall dargelegt und bewiesen werden.
  • BGH, 02.04.2009 - V ZR 177/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verkehrswerts einer Sache

    Auszug aus LG Berlin, 20.02.2014 - 10 O 515/12
    An diesen Grundsätzen ist auch in Ansehung des Beschlusses des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 02.04.2009 - V ZR 177/09 (NJW-RR 2009, 1236) festzuhalten, zumal er offenbar ohne amtliche Leitsätze verfasst wurde und mangels Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats nicht erkennen lässt, dass überhaupt eine Abweichung von dieser beabsichtigt ist.
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