Rechtsprechung
LG Berlin, 20.05.2020 - 64 T 40/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 222 Abs 2 ZPO, § 721 Abs 2 S 2 ZPO, § 721 Abs 3 S 2 ZPO, § 794a Abs 1 S 2 ZPO
Wohnungsherausgabe: Berechnung des Fristendes für Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Fristberechnung für Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist
- mietrechtsiegen.de
Wohnungsherausgabe - Berechnung der Frist für Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bewilligung der begehrten Räumungsfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO bei Beantragung der Verlängerung einer Räumungsfrist (IVR 2020, 139)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.2020 - 222 C 20/19
- LG Berlin, 20.05.2020 - 64 T 40/20
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 1008
- MDR 2020, 953
- NZM 2020, 837
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Berlin, 03.04.1992 - 64 T 36/92
Auszug aus LG Berlin, 20.05.2020 - 64 T 40/20
Auf die nach §§ 721 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ermittelnde Frist für die Anbringung des Antrages auf Verlängerung der Räumungsfrist ist § 222 Abs. 2 ZPO unmittelbar anwendbar (Aufgabe LG Berlin, Bes. v. 3. April 1992 - 64 T 36/92, 64 T 38/92, NJW-RR 1993, 144).5 Die Kammer hält an ihrer im Jahr 1993 noch vertretenen Ansicht nicht fest, dass § 222 Abs. 2 ZPO auf das sich aus §§ 721 Abs. 2 Satz 2, 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebende Fristende für die Anbringung eines Antrags auf Gewährung einer Räumungsfrist nicht anwendbar sei, da es sich nicht um eine dem Petenten gesetzte Frist handele und er den Antrag zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt stellen könne (vgl. LG Berlin - 64 T 36/92, 64 T 38/92 -, Beschl. v. 03.04.1992, NJW-RR 1993, 144).