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   LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17   

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https://dejure.org/2017,26183
LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17 (https://dejure.org/2017,26183)
LG Berlin, Entscheidung vom 20.07.2017 - 67 S 111/17 (https://dejure.org/2017,26183)
LG Berlin, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - 67 S 111/17 (https://dejure.org/2017,26183)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zugriff auf Kaution nach Vertragsbeendigung, Abwehr durch einstweilige Verfügung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch nach Mietende: Vermieter darf keine Befriedigung aus der Kaution suchen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kaution darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen verrechnet werden

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme der Mietkaution wegen streitiger Ansprüche?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kaution hat nur Sicherungsfunktion

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnungsvermieter und Mieter sollten wissen, dass eine Kaution auch nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermieterzugriff auf die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses: Wiederauffüllungsanspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann darf sich der Vermieter der Mietkaution bedienen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Inanspruchnahme der Mietkaution durch Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses aufgrund strittiger Forderungen kann durch einstweilige Verfügung gestoppt werden - Befugnis zur Verwendung der Mietsicherheit nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kaution darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen verrechnet werden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch nach Mietende: Vermieter darf keine Befriedigung aus der Kaution suchen! (IMR 2017, 394)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2018, 285
  • ZMR 2017, 730
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Karlsruhe, 18.08.2008 - 8 W 34/08

    Mietkaution: Zugriffsmöglichkeit des Vermieters nach Beendigung des

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Die gebotene Auslegung (des Wortlauts) der konkreten - in der Regel und auch hier an der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu messenden - Sicherungsabrede nimmt die von der von der Berufung ins Feld geführte gegenteilige Instanzrechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18. August 2008 - 8 W 34/08, NJW-RR 2009, 514, juris Tz. 12; LG Hamburg, Urt. v 29. November 2016 - 316 O 247/16, ZMR 2017, 164, juris Tz. 13) nicht vor.

    Zwar wird ein Verfügungsgrund im streitgegenständlichen Zusammenhang zum Teil nur dann bejaht, wenn im Falle der Kautionsverwertung entweder das Risiko der Insolvenz des Vermieters konkret zu besorgen ist oder dem Mieter sonstige gleichgewichtige Nachteile drohen (vgl. KG, Beschl. v. 8. Mai 2008 - 8 W 33/08, GE 2008, 869, juris Tz. 5 (Gewerberaum); OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18. August 2008 - 8 W 34/08, NJW-RR 2009, 514, juris Tz. 14 (Wohnraum); LG Berlin, Beschl. v. 21. März 2013 - 18 T 45/13, GE 2013, 878, juris Tz. 4 (Wohnraum)).

  • BGH, 07.05.2014 - VIII ZR 234/13

    Unzulässigkeit der Verwertung einer Mietkaution während des laufenden

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    4 Es kommt hinzu, dass die Vertragsparteien mit der getroffenen Abrede im Lichte der §§ 133, 157 BGB einen einheitlichen Zweck verfolgen; dieser liegt nach von der Kammer geteilter Auffassung des BGH während des Bestandes des Mietverhältnisses aus Sicht des Vermieters in der bloßen Sicherung streitiger und in der Befriedigung allein solcher Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig sind (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2014 - VIII ZR 234/13, NJW 2014, 2496, juris Tz. 11).
  • LG Hamburg, 29.11.2016 - 316 O 247/16

    Mietkaution: Verwertungsmöglichkeiten des Vermieters

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Die gebotene Auslegung (des Wortlauts) der konkreten - in der Regel und auch hier an der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu messenden - Sicherungsabrede nimmt die von der von der Berufung ins Feld geführte gegenteilige Instanzrechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18. August 2008 - 8 W 34/08, NJW-RR 2009, 514, juris Tz. 12; LG Hamburg, Urt. v 29. November 2016 - 316 O 247/16, ZMR 2017, 164, juris Tz. 13) nicht vor.
  • LG Berlin, 21.03.2013 - 18 T 45/13

    Keine einstweilige Verfügung für Kautionsrückzahlung!

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Zwar wird ein Verfügungsgrund im streitgegenständlichen Zusammenhang zum Teil nur dann bejaht, wenn im Falle der Kautionsverwertung entweder das Risiko der Insolvenz des Vermieters konkret zu besorgen ist oder dem Mieter sonstige gleichgewichtige Nachteile drohen (vgl. KG, Beschl. v. 8. Mai 2008 - 8 W 33/08, GE 2008, 869, juris Tz. 5 (Gewerberaum); OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18. August 2008 - 8 W 34/08, NJW-RR 2009, 514, juris Tz. 14 (Wohnraum); LG Berlin, Beschl. v. 21. März 2013 - 18 T 45/13, GE 2013, 878, juris Tz. 4 (Wohnraum)).
  • BGH, 13.12.2012 - IX ZR 9/12

    Insolvenz des Vermieters: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an Mieten wegen nicht

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Das entspricht im Ergebnis der Rechtslage während des bestehenden Mietverhältnisses, bei dem der Wohnraummieter unabhängig von den konkreten Vermögensverhältnissen des Vermieters nicht nur die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Oktober 2010 - VIII ZR 98/10, NJW 2011, 59, juris Tz. 15), sondern ihm sogar hinsichtlich der laufenden Miete ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bis zur insolvenzfesten Anlage der Kaution entgegen halten kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 13. Dezember 2012 - IX ZR 9/12, NJW 2013, 1243, juris Tz. 8 m.w.N.).
  • BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 98/10

    Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Das entspricht im Ergebnis der Rechtslage während des bestehenden Mietverhältnisses, bei dem der Wohnraummieter unabhängig von den konkreten Vermögensverhältnissen des Vermieters nicht nur die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Oktober 2010 - VIII ZR 98/10, NJW 2011, 59, juris Tz. 15), sondern ihm sogar hinsichtlich der laufenden Miete ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bis zur insolvenzfesten Anlage der Kaution entgegen halten kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 13. Dezember 2012 - IX ZR 9/12, NJW 2013, 1243, juris Tz. 8 m.w.N.).
  • LG Berlin, 05.09.2002 - 65 T 64/02

    Sicherungszweck der Verpfändung des Sparkontos als Mietkaution

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Das indes greift bei einer gesetzlich angeordneten oder vertraglich vereinbarten Pflicht zur insolvenzfesten Anlage der Sicherheit und damit in jedem Fall bei einem - hier gegebenen - Wohnraummietverhältnis zu kurz (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 5. September 2002 - 65 T 64/02, GE 2003, 742, juris Tz. 3; LG Darmstadt; a.a.O. Tz. 3; Emmerich, a.a.O. Rz. 26).
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2009 - 19 U 88/09
    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Vertragsparteien abhängig von der gewählten Sicherungsform einen Nachweisverzicht für das Bestehen der gesicherten Forderung vereinbaren (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 13. Oktober 2009 - 19 U 88/09, Justiz 2010, 171, juris Tz. 20), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • LG Darmstadt, 11.09.2007 - 25 S 135/07

    Wohnraummiete: Mietkaution als Sicherheit bei strittigen Ansprüchen

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der (Wohnraum-)Vermieter die Mietsicherheit vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung nur dann rechtmäßig in Anspruch nehmen und verwerten, wenn er Inhaber gesicherter Ansprüche ist, die rechtskräftig festgestellt oder zwischen ihm und dem Mieter unstreitig sind (vgl. LG Darmstadt, Beschl. v. 11. September 2007 - 25 S 135/07, WuM 2008, 726 Tz. 2 m.w.N.; Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 551 Rz. 31).
  • KG, 08.05.2008 - 8 W 33/08

    Gewerberaummiete: Untersagung der Inanspruchnahme der Mietbürgschaft durch den

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Zwar wird ein Verfügungsgrund im streitgegenständlichen Zusammenhang zum Teil nur dann bejaht, wenn im Falle der Kautionsverwertung entweder das Risiko der Insolvenz des Vermieters konkret zu besorgen ist oder dem Mieter sonstige gleichgewichtige Nachteile drohen (vgl. KG, Beschl. v. 8. Mai 2008 - 8 W 33/08, GE 2008, 869, juris Tz. 5 (Gewerberaum); OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18. August 2008 - 8 W 34/08, NJW-RR 2009, 514, juris Tz. 14 (Wohnraum); LG Berlin, Beschl. v. 21. März 2013 - 18 T 45/13, GE 2013, 878, juris Tz. 4 (Wohnraum)).
  • AG Gelsenkirchen, 15.07.2008 - 3b C 84/08
  • BGH, 17.04.1984 - IX ZR 153/83

    Durchsetzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

  • BGH, 12.01.1981 - VIII ZR 332/79

    Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrages - Anspruch auf

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87

    Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

  • BGH, 24.07.2019 - VIII ZR 141/17

    Wohnraummiete: Abrechnung der Mietsicherheit mit Erklärung über die

    Dies gilt, wie der Senat in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der mietrechtlichen Literatur überwiegend vertretenen Auffassung nunmehr entscheidet, auch für streitige Forderungen des Vermieters (noch offen gelassen im Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - VIII ZR 234/13, NJW 2014, 2496 Rn. 13; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 551 BGB Rn. 100; BeckOK-Mietrecht/Lutz, Stand 1. Juni 2018, § 551 BGB Rn. 47; Schneider in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, § 551 BGB Rn. 120; vgl. auch bereits Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 2/87, aaO S. 251; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 514; LG Hamburg, ZMR 2017, 164; aA: LG Berlin [67. Zivilkammer], NZM 2018, 285; LG Halle, NZM 2008, 685; LG Wuppertal, NJW-RR 2004, 1309; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.
  • LG Krefeld, 27.12.2018 - 2 T 31/18

    Vermieter darf mit Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen!

    Die Frage, ob einer Kaution nach Vertragsende nur eine Sicherungsfunktion oder auch eine Befriedigungsfunktion zukommt, die dem Beklagten eine Aufrechnung erlauben würde, ist jedoch umstritten (für eine Befriedigungsfunktion etwa LG Hamburg ZMR 2017, 164; dagegen etwa LG Berlin ZMR 2017, 730; s. auch die Nachweise bei Amtsgericht Dortmund, a.a.O.); auch zur endgültigen Klärung dieser Frage dient das Prozesskostenhilfeverfahren nicht.
  • LG Berlin, 01.10.2019 - 67 T 107/19

    Verwertung der Mietsicherheit nach Beendigung des Mietverhältnisses

    Denn die Antragsgegnerin war - nicht anders als während des Mietverhältnisses auch - zur Inanspruchnahme nur wegen unstreitiger oder gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig festgestellter Ansprüche befugt (vgl. Kammer, Beschl. v. 20. Juli 2017 - 67 S 111/17 , NZM 2018, 285 , beckonline Tz. 3 ff.).
  • AG Hamburg-St. Georg, 02.03.2023 - 913 C 32/23

    Kaution hat Verwertungs- und nicht nur Sicherungsfunktion

    Entsprechend einer Entscheidung des LG Berlin (Urt. v. 20.07.2017 - 67 S 111/17) könnten sie daher hier im Wege des Eilrechtsschutzes Unterlassung der Inanspruchnahme der Mietbürgschaft bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache verlangen.
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