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   LG Berlin, 20.10.2014 - 51 T 696/14   

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https://dejure.org/2014,31332
LG Berlin, 20.10.2014 - 51 T 696/14 (https://dejure.org/2014,31332)
LG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2014 - 51 T 696/14 (https://dejure.org/2014,31332)
LG Berlin, Entscheidung vom 20. Oktober 2014 - 51 T 696/14 (https://dejure.org/2014,31332)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestätigung des Suhrkamp-Insolvenzplans wegen überwiegenden Vollzugsinteresses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Der Insolvenzplan in Sachen Suhrkamp kann durchgeführt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Der Insolvenzplan in Sachen Suhrkamp kann durchgeführt werden

  • spiegel.de (Pressemeldung, 24.10.2014)

    Barlach gescheitert: Landgericht Berlin genehmigt Suhrkamp-Insolvenzplan

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1442
  • ZIP 2014, 2197
  • NZI 2015, 66
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Frankfurt/Main, 09.04.2020 - 9 T 109/20
    Im hier vorliegenden Fall der Eigenverwaltung sind sowohl die Schuldnerin als auch der Sachwalter antragsberechtigt, den Freigabeantrag zu stellen (LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014, NZI 2015, 66; MüKo-InsO/Sinz, 4. Aufl., § 253 Rn 60).

    Gemäß § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt in diesem Fall der Schuldner die Aufgaben wahr, die gemeinhin dem Insolvenzverwalter zustehen; er ist also auch befugt, den Antrag nach § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO zu stellen (vgl. HK-InsO/Haas, § 253 Rn. 15; Fischer , NZI 2013, NZI 2013, 513 zu III 3; LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014, NZI 2015, 66).

    Demgegenüber wird grundsätzlich nicht über die Begründetheit der gegen den Plan vorgebrachten Einwendungen entschieden, welche mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wurden (LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014, ZIP 2014, 2197, 2199).

    Schon begrifflich erfordert dies, dass dem Plan der Makel der Unwirksamkeit durch diesen Verstoß quasi auf der Stirn geschrieben steht (LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014, ZIP 2014, 2197, 2203; Braun, InsO, § 253 Rn. 15 a. E., wonach die Annahme eines solchen Verstoßes auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist).

    Bei der Interessenabwägung nach § 253 Abs. 4 S. 1 InsO ist im Übrigen zu Gunsten der Schuldnerin zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern ein Schadensersatzanspruch gem. § 253 Abs. 4 S. 3 InsO zusteht, falls sich die Durchführung des Insolvenzplans als für sie wirtschaftlich nachteilig erweist (LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014, NZI 2015, 66).

    In der Regel überwiegt der Nachteil der Verzögerung eines Insolvenzplans die Nachteile des Beschwerdeführers, wenn ein fortzuführender Geschäftsbetrieb mit einer gewissen Anzahl von Arbeitsplätzen betroffen ist (LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014, NZI 2015, 66; Braun, InsO, § 253 Rn. 16).

  • BAG, 26.10.2017 - 6 AZR 511/16

    Durch Insolvenzanfechtung erzwungene Rückzahlung von Ausbildungsvergütung

    Im Schrifttum wird angenommen, die Nachfrist laufe erst dann an, wenn das Urteil, in dem über die Berechtigung der Anfechtung gestritten werde, rechtskräftig sei (Stiller EWiR 2015, 23, 24) , bzw. erst dann, wenn die angefochtene Leistung zur Masse zurückgewährt worden sei (Blank NZA 2016, 1123, 1125; Blank/Blank EWiR 2016, 543, 544) .
  • BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvR 1978/13

    Befristete Anordnung im "Suhrkamp-Insolvenzverfahren"

    unmittelbar gegen a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 - 51 T 696/14 -,.
  • LG München I, 28.11.2018 - 14 T 12593/18

    Freigabeverfahren nach § 253 Abs. 4 InsO

    Demgegenüber wird grundsätzlich nicht über die Begründetheit der gegen den Plan vorgebrachten Einwendungen entschieden, welche mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wurden (LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014, 51 T 696/14, ZIP 2014, 2197, 2199).

    Im hier vorliegenden Fall der Eigenverwaltung waren sowohl der Schuldner als auch der Sachwalter antragsberechtigt, den Freigabeantrag zu stellen (LB Berlin v. 20.10.2014, 51 T 696/14, NZI 2015, 66, 67 m MüKo-InsO/Sinz, § 253 Rn 60).

    Bei der Interessenabwägung nach § 253 Absatz 4 S. 1 InsO ist im Übrigen zu Gunsten der Schuldnerin zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern ein Schadensersatzanspruch gem. § 253 Absatz 4 S. 3 InsO zusteht, falls sich die Durchführung des Insolvenzplans als für sie wirtschaftlich nachteilig erweist (LG Berlin, Beschluss vom 20.10.2014, 51 T 696/14, NZI 2015, 66).

  • LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 103/14
    Insofern stellt das ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen), mit dem u.a. der den Bezugsrechtsausschluss im gestaltenden Teil des Insolvenzplans gestattende § 225a InsO eingefügt wurde, eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung für Art. 14 GG dar (Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Band III, Stand November 2015, § 225a Rn. 102; zur Verfassungskonformität des § 225a InsO vgl. auch LG Berlin, B. v. 20.10.2014, NZI 2015, 66 ff., zitiert nach juris).
  • LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 68/14

    Zahlung eines Ausgleichs aus den im Insolvenzplan bereitgestellten Mitteln wegen

    Insofern stellt das ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen), mit dem u.a. der den Bezugsrechtsausschluss im gestaltenden Teil des Insolvenzplans gestattende § 225a InsO eingefügt wurde, eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung für Art. 14 GG dar (Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Band III, Stand November 2015, § 225a Rn. 102; zur Verfassungskonformität des § 225a InsO vgl. auch LG Berlin, B. v. 20.10.2014, NZI 2015, 66 ff., zitiert nach juris).
  • LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 75/14
    Insofern stellt das ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen), mit dem u.a. der den Bezugsrechtsausschluss im gestaltenden Teil des Insolvenzplans gestattende § 225a InsO eingefügt wurde, eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung für Art. 14 GG dar (Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Band III, Stand November 2015, § 225a Rn. 102; zur Verfassungskonformität des § 225a InsO vgl. auch LG Berlin, B. v. 20.10.2014, NZI 2015, 66 ff., zitiert nach juris).
  • LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 69/14

    Zahlungsanspruch auf einen Ausgleich in Höhe der im Insolvenzplan bereit

    Insofern stellt das ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen), mit dem u.a. der den Bezugsrechtsausschluss im gestaltenden Teil des Insolvenzplans gestattende § 225a InsO eingefügt wurde, eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung für Art. 14 GG dar (Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Band III, Stand November 2015, § 225a Rn. 102; zur Verfassungskonformität des § 225a InsO vgl. auch LG Berlin, B. v. 20.10.2014, NZI 2015, 66 ff., zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 10.12.2014 - 326 T 163/14

    Sofortige Beschwerde gegen den bestätigten Insolvenzplan: Glaubhaftmachung und

    Hierbei wird nicht der Vergleich zwischen eventuell mehreren vorgelegten Plänen oder auch mit einem Fortführungsszenario gezogen (Ahrens/Gerlein/Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 2. Auflage, § 245 Rn. 3; vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 20.10.2014, 51 T 696/14, Tz. 13 abgedruckt in juris).
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