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   LG Berlin, 22.02.2017 - 65 S 395/16   

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https://dejure.org/2017,5359
LG Berlin, 22.02.2017 - 65 S 395/16 (https://dejure.org/2017,5359)
LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2017 - 65 S 395/16 (https://dejure.org/2017,5359)
LG Berlin, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - 65 S 395/16 (https://dejure.org/2017,5359)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • mietrechtsiegen.de

    Kündigung eines Mietvertrages an einem Samstag - nächster Werktag gilt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Kündigung Wohnung - Zustellung Kündigungsschreiben am Samstag?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fällt letzter Tag der Kündigungsfrist auf einen Samstag tritt an Stelle dieses Tages nächster Werktag - Anwendung des § 193 BGB

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 206/04

    Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Berechnung der Kündigungsfrist eines

    Auszug aus LG Berlin, 22.02.2017 - 65 S 395/16
    Der Bundesgerichtshof hat eine vollständige Gleichstellung des Samstags mit Sonn- und Feiertagen überzeugend ausgeschlossen: weder dem Gesetz noch den Motiven des Gesetzgebers oder dem allgemeinen Sprachgebrauch lässt sich ein Anhalt dafür entnehmen, dass der Sonnabend nicht (mehr) als Werktag im Sinne der Regelung anzusehen wäre bzw. angesehen wird (vgl. BGH, Urt. BGH Urt. v. 27.04.2005 - VIII ZR 206/04, in NZM 2005, 532).

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage, ob § 193 BGB im Rahmen des Wohnraummietrechts, insbesondere auf die Karenzfrist nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar ist mit der Folge, dass diese sich verlängert, wenn der letzte Tag der Frist - wie hier - auf einen Sonnabend fällt, (soweit ersichtlich) bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2005, aaO).

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus LG Berlin, 22.02.2017 - 65 S 395/16
    Wurde auf der Basis von Sollvorauszahlungen abgerechnet, ohne dass sich eine Gutschrift zugunsten des Mieters ergibt, so kann der Vermieter die Vorauszahlungen auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist verlangen, denn es handelt sich dabei nicht um Nachforderungen im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 261/06, in Grundeigentum 2007, 1686; Urt. v. 09.03.2005 - VIII ZR 57/04, in WuM 2005, 337).
  • BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04

    Ende einer Kündigungsfrist an einem Sonn- oder Feiertag

    Auszug aus LG Berlin, 22.02.2017 - 65 S 395/16
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung über die Kündigung eines Sponsoringvertrages die (direkte und die analoge) Anwendung des § 193 BGB auf Kündigungsfristen - vorbehaltlich abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen - ausgeschlossen: die Möglichkeit, mit einer bestimmten Frist zu einem bestimmten Tag zu kündigen, bedeute nicht, dass die Willenserklärung an einem bestimmten Tag abzugeben ist oder innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden müsste; anders als etwa der Widerruf einer Vertragserklärung nach § 355 BGB diene die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen zudem stets dem Schutz des Kündigungsgegners (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2005 - III ZR 172/04, in NZM 2005, 391).
  • LG Aachen, 22.10.2003 - 6 T 67/03

    Fristenberechnung; Samstag als Werktag

    Auszug aus LG Berlin, 22.02.2017 - 65 S 395/16
    Hätte der Gesetzgeber nur den Erklärungsempfänger schützen wollen, hätte er auf die Karenzfrist verzichten können (vgl. MüKoBGB/Häublein, 7. Aufl., 2016, § 573c Rn. 11, nach beck-online; Staudinger/Rolfs, 2014, BGB § 573c Rn. 10ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 573c Rn. 10; LG Aachen, Beschl. v. 22.10.2003 - 6 T 67/03, in WuM 2004, 32; AG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.2008 - 21 C 17001/06, in ZMR 2008, 538).
  • AG Düsseldorf, 18.01.2008 - 21 C 17001/06

    Feststellung der Kündigung eines Mietverhältnisses; Erstattung der

    Auszug aus LG Berlin, 22.02.2017 - 65 S 395/16
    Hätte der Gesetzgeber nur den Erklärungsempfänger schützen wollen, hätte er auf die Karenzfrist verzichten können (vgl. MüKoBGB/Häublein, 7. Aufl., 2016, § 573c Rn. 11, nach beck-online; Staudinger/Rolfs, 2014, BGB § 573c Rn. 10ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 573c Rn. 10; LG Aachen, Beschl. v. 22.10.2003 - 6 T 67/03, in WuM 2004, 32; AG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.2008 - 21 C 17001/06, in ZMR 2008, 538).
  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06

    Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten

    Auszug aus LG Berlin, 22.02.2017 - 65 S 395/16
    Wurde auf der Basis von Sollvorauszahlungen abgerechnet, ohne dass sich eine Gutschrift zugunsten des Mieters ergibt, so kann der Vermieter die Vorauszahlungen auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist verlangen, denn es handelt sich dabei nicht um Nachforderungen im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 261/06, in Grundeigentum 2007, 1686; Urt. v. 09.03.2005 - VIII ZR 57/04, in WuM 2005, 337).
  • OLG Nürnberg, 24.09.2020 - 3 U 1312/20

    Zu den kennzeichenrechtlichen Ansprüchen eines als Dachverband strukturierten

    Die anderslautende Entscheidung des Landgerichts Berlin (BeckRS 2017, 102998), auf die sich der Beklagte beruft, bezieht sich auf einen mietrechtlichen Sonderfall, bei dem - anders als beim streitgegenständlichen Sachverhalt - tatsächlich die Anwendbarkeit des § 193 BGB auf Kündigungsfristen umstritten ist (vgl. Häublein, in MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 573c BGB Rn. 10 ff.; Weidenkaff, in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 573c Rn. 10).
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