Rechtsprechung
LG Berlin, 22.04.2022 - 43 O 306/20 |
Kurzfassungen/Presse (3)
- berlin.de (Pressemitteilung)
- lto.de (Kurzinformation)
Bestätigt: Kalbitz zu Recht AfD-Mitgliedschaft entzogen
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Klage von Andreas Kalbitz im Streit um das Bestehen seiner Parteimitgliedschaft in der AfD in erster Instanz erfolglos
Verfahrensgang
- LG Berlin, 22.04.2022 - 43 O 306/20
- KG, 16.11.2022 - 7 U 36/22
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 16.11.2022 - 7 U 36/22
Erneuter Eilantrag von Herrn Kalbitz im Streit um das Fortbestehen seiner …
Auszug aus LG Berlin, 22.04.2022 - 43 O 306/20
Mit Beschluss vom 16. November 2022 zum Aktenzeichen 7 U 36/22 hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts die Berufung von Herrn Kalbitz gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. April 2022 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 43 O 306/20 zurückgewiesen.Dieses Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 43 O 306/20 in der ersten Instanz beim Landgericht Berlin bzw. mit dem Aktenzeichen 7 U 36/22 in der Berufung beim Kammergericht ist nicht mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 43 O 223/20 zwischen Herrn Kalbitz und der Alternative für Deutschland zu verwechseln, in dem Herr Kalbitz im Jahre 2020 mit einem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin erreichen wollte, dass die Alternative für Deutschland ihm bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens alle sich aus der Mitgliedschaft in der AfD und ihren Organen ergebenden Rechte uneingeschränkt belässt (vgl. dazu die Erläuterungen in unserer Pressemitteilung Nr. 13/2022 vom 07. April 2022).
Kammergericht: Beschluss vom 16. November 2022, Aktenzeichen: 7 U 36/22.
- LG Berlin, 21.08.2020 - 43 O 223/20
Auszug aus LG Berlin, 22.04.2022 - 43 O 306/20
Dieses Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 43 O 306/20 in der ersten Instanz beim Landgericht Berlin bzw. mit dem Aktenzeichen 7 U 36/22 in der Berufung beim Kammergericht ist nicht mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 43 O 223/20 zwischen Herrn Kalbitz und der Alternative für Deutschland zu verwechseln, in dem Herr Kalbitz im Jahre 2020 mit einem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin erreichen wollte, dass die Alternative für Deutschland ihm bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens alle sich aus der Mitgliedschaft in der AfD und ihren Organen ergebenden Rechte uneingeschränkt belässt (vgl. dazu die Erläuterungen in unserer Pressemitteilung Nr. 13/2022 vom 07. April 2022).
- KG, 16.11.2022 - 7 U 36/22
Andreas Kalbitz
Mit Beschluss vom 16. November 2022 zum Aktenzeichen 7 U 36/22 hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts die Berufung von Herrn Kalbitz gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. April 2022 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 43 O 306/20 zurückgewiesen.Dieses Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 43 O 306/20 in der ersten Instanz beim Landgericht Berlin bzw. mit dem Aktenzeichen 7 U 36/22 in der Berufung beim Kammergericht ist nicht mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 43 O 223/20 zwischen Herrn Kalbitz und der Alternative für Deutschland zu verwechseln, in dem Herr Kalbitz im Jahre 2020 mit einem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin erreichen wollte, dass die Alternative für Deutschland ihm bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens alle sich aus der Mitgliedschaft in der AfD und ihren Organen ergebenden Rechte uneingeschränkt belässt (vgl. dazu die Erläuterungen in unserer Pressemitteilung Nr. 13/2022 vom 07. April 2022).