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LG Berlin, 23.02.2018 - 66 S 243/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 573 Abs 2 Nr 1 BGB
Wohnraummiete: Vermieterkündigung wegen Überlassung der Mietwohnung an Touristen; Abmahnungserfordernis - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Überlassung der Wohnung zur Feriennutzung bedarf der Abmahnung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Überlassung der Wohnung zur Feriennutzung bedarf der Abmahnung! (IMR 2018, 1053)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LG Berlin, 18.11.2014 - 67 S 360/14
Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung bei gewerblicher Überlassung der Wohnung …
Auszug aus LG Berlin, 23.02.2018 - 66 S 243/17
Insbesondere die dort angeführte Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 18.11.2014 (67 S 360/14) stellt gerade keinen "gewöhnlichen" Fall aus dem Alltag eines Wohnraummietverhältnisses dar. - LG Berlin, 27.07.2016 - 67 S 154/16
Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Kündigung wegen unbefugter entgeltlicher …
Auszug aus LG Berlin, 23.02.2018 - 66 S 243/17
6 Die Kammer schließt sich stattdessen der auch vom Amtsgericht bereits zitierten Auffassung der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin (in der Entscheidung vom 27.07.2016 zum Aktenzeichen 67 S 154/16) an, wo es überzeugend heißt: "...Zwar ist die vorherige Abmahnung keine Formalvoraussetzung für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung (...), der Abmahnung kann jedoch für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht (...).
- LG Berlin, 03.07.2018 - 67 S 20/18
Kündigung eines Wohnraummietvertrags: Hinreichend erhebliche Pflichtverletzung …
Damit fällt der Beklagten auch eine Pflichtverletzung zur Last, die zumindest nach vorheriger Abmahnung grundsätzlich zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (vgl. Kammer, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 67 S 154/16, DWW 2016, 300, juris Tz. 9; LG Berlin, Beschl. v. 23. Februar 2018 - 66 S 243/17, WuM 2018, 371, juris Tz. 6).