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   LG Berlin, 24.10.2014 - 63 S 203/14   

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https://dejure.org/2014,40231
LG Berlin, 24.10.2014 - 63 S 203/14 (https://dejure.org/2014,40231)
LG Berlin, Entscheidung vom 24.10.2014 - 63 S 203/14 (https://dejure.org/2014,40231)
LG Berlin, Entscheidung vom 24. Oktober 2014 - 63 S 203/14 (https://dejure.org/2014,40231)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung; Gerüstentfernung

  • mietrechtsiegen.de

    Mietverhältnis - Unterlassung von Immissionen und Entfernung eines Baugerüsts wegen störender Baurabeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen: Was muss der Mieter dulden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bauarbeiten berechtigen nicht nur zur Minderung!

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Bauarbeiten: Mieter verlangt Entfernung des Baugerüsts

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Durch Bauarbeiten begründete Beeinträchtigung der Mietwohnung rechtfertigt Unterlassungsanspruch nur bei Vorliegen einer erheblichen Störung - Bei unwesentlichen Störungen stehen mietrechtliche Gewährleistungsansprüche zur Verfügung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermieter rüstet Mietobjekt ein: Keine einstweilige Verfügung des Mieters wegen Besitzstörung! (IMR 2015, 170)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Berlin, 13.05.2014 - 67 S 105/14

    Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung bei Ankündigung einer den

    Auszug aus LG Berlin, 24.10.2014 - 63 S 203/14
    Die widerrechtliche Besitzbeeinträchtigung muss sich allerdings direkt auf den geschützten alleinigen Besitz beziehen und unmittelbar auf ihn einwirken, was z.B. durch das Eindringen von Immissionen in die Wohnung denkbar ist und darf nicht unerheblich sein (so wohl auch: LG Berlin v. 13.05.2014 - 67 S 105/14, GE 2014, 1138 ; a.A.: Eisenschmid in Schmidt-Futterer, 11. Aufl. -, § 555 d Rn 87, der auch mittelbare Einwirkungen für ausreichend erachtet).

    Soweit Einigkeit darüber besteht, dass hierbei die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung der Darlegungs- und Beweislast des Störers unterfällt (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1970 - V ZR 10/68, WM 1970, 1460), mithin Unsicherheiten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Störung zu Lasten des Störers gehen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04, NVwZ 2005, 116, auch: LG Berlin v. 13.05.2014 a.a.O), beruht dies auf der Anwendung des Rechtsgedankens des unmittelbar nur zwischen Eigentümern geltenden § 906 BGB auch auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter als Besitzer (LG Berlin v. 26.02.- - 63 S 429/12, MDR -, 643).

  • LG Berlin, 26.02.2013 - 63 S 429/12

    Mieter muss Anbringung einer Außendämmung dulden!

    Auszug aus LG Berlin, 24.10.2014 - 63 S 203/14
    Soweit Einigkeit darüber besteht, dass hierbei die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung der Darlegungs- und Beweislast des Störers unterfällt (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1970 - V ZR 10/68, WM 1970, 1460), mithin Unsicherheiten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Störung zu Lasten des Störers gehen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04, NVwZ 2005, 116, auch: LG Berlin v. 13.05.2014 a.a.O), beruht dies auf der Anwendung des Rechtsgedankens des unmittelbar nur zwischen Eigentümern geltenden § 906 BGB auch auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter als Besitzer (LG Berlin v. 26.02.- - 63 S 429/12, MDR -, 643).
  • BGH, 16.10.1970 - V ZR 10/68

    Anspruch auf Unterlassung von Geräuscheinwirkungen auf ein Mietshaus durch einen

    Auszug aus LG Berlin, 24.10.2014 - 63 S 203/14
    Soweit Einigkeit darüber besteht, dass hierbei die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung der Darlegungs- und Beweislast des Störers unterfällt (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1970 - V ZR 10/68, WM 1970, 1460), mithin Unsicherheiten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Störung zu Lasten des Störers gehen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04, NVwZ 2005, 116, auch: LG Berlin v. 13.05.2014 a.a.O), beruht dies auf der Anwendung des Rechtsgedankens des unmittelbar nur zwischen Eigentümern geltenden § 906 BGB auch auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter als Besitzer (LG Berlin v. 26.02.- - 63 S 429/12, MDR -, 643).
  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 85/04

    Ermittlung der maßgeblichen Grenzwerte für Lärm-Immissionen

    Auszug aus LG Berlin, 24.10.2014 - 63 S 203/14
    Soweit Einigkeit darüber besteht, dass hierbei die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung der Darlegungs- und Beweislast des Störers unterfällt (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1970 - V ZR 10/68, WM 1970, 1460), mithin Unsicherheiten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Störung zu Lasten des Störers gehen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04, NVwZ 2005, 116, auch: LG Berlin v. 13.05.2014 a.a.O), beruht dies auf der Anwendung des Rechtsgedankens des unmittelbar nur zwischen Eigentümern geltenden § 906 BGB auch auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter als Besitzer (LG Berlin v. 26.02.- - 63 S 429/12, MDR -, 643).
  • AG Berlin-Schöneberg, 03.09.2014 - 12 C 193/14
    Auszug aus LG Berlin, 24.10.2014 - 63 S 203/14
    Hierbei kann dahin stehen, ob die mithilfe des Gerüsts durchgeführten Arbeiten im Dachgeschossbereich des Hauses mit Schreiben vom 17.02.2014 angekündigten Modernisierungsarbeiten i.S.v. § 555 b BGB oder mit Schreiben vom 20.03.2014 mitgeteilten Instandsetzungsarbeiten i.S.v. § 555 a BGB waren, zumal durch Rücknahme der Berufung bei dem Landgericht Berlin zum Az. 63 S 336/14 durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 03.09.2014 - 12 C 193/14 nunmehr feststeht, dass die Modernisierungsankündigung vom 17.02.2014 unwirksam ist.
  • KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12

    Geschäftsraummietvertrag: Besitzschutz des Mieters bei Nutzung nicht

    Auszug aus LG Berlin, 24.10.2014 - 63 S 203/14
    Der in jeder Hinsicht geschützte Besitz des Mieters i.S. v. § 854 BGB beschränkt sich vor allem auf die ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Gebäudeteile und damit im Wesentlichen auf die Wohnung und deren Zugang, Kellerräume und sonstige etwa zur Mietsache zugehörige Räumlichkeiten, er erstreckt sich indes nicht ohne weiteres auf mit nutzbare Gemeinschaftsflächen, wie das Treppenhaus, den allen Mietern zugänglichen Garten oder die Außenfassade, weil dem Mieter insoweit keine uneingeschränkte Sachherrschaft möglich ist und auch mietvertraglich nicht übertragen wird (vgl. KG Berlin v. 20.08.2012 - 8 U 168/12, GE 2012, 1561).
  • LG Berlin, 20.04.2016 - 65 S 424/15

    Unterlassungsverfügungsanspruch eines Wohnungsmieters gegen die Errichtung eines

    Danach können nur wesentliche Beeinträchtigungen der Besitzausübung Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach den Regelungen der §§ 858ff. BGB auslösen, während unwesentliche Beeinträchtigungen des Gebrauchs hinzunehmen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2015 - V ZR 110/14, in WuM 2015, 368, juris Rn. 10; Urt. v. 29.04.2015 - VIII ZR 197/14, in WuM 2015, 478, juris Rn. 43; Urt. v. 26.09.1975 - V ZR 204/73, in MDR 1977, 128, juris Rn. 16; Urt. v. 29.10.1954 - V ZR 53/53, in NJW 1955, 19, juris; OLG München, Urt. v. 21.01.1992 - 13 U 2289/91, in WuM 1992, 238, juris 8; LG Berlin, Beschl. v. 16.09.2014 - 65 T 224/14, Grundeigentum 2015, 595, juris Rn. 6; Beschl. v. 24.10.2014 - 63 S 203/14, in Grundeigentum 2014, 1589, juris Rn. 8; einschränkend für Ausgleichsansprüche; BGH, Urt. v. 12.12.2003 - V ZR 180/03, in Grundeigentum 2004, 476, juris15ff.; Joost in: MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 858 Rn. 5, m. w. N.; Gutzeit in: Staudinger, 2012, § 862 Rn. 2, m. w. N.; Aspekte des Besitzschutzes im Wohnraummietrecht, a.a.O.); anderenfalls würde die Rechtsposition des Besitzers stärker sein als die des Eigentümers, der Schutz des Besitzers vor Störungen durch andere Besitzer bzw. auch Eigentümer weiter reichen als der Schutz unter Eigentümern (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015, a.a.O.; Fritzsche in: Beck"scher OKBGB, Bamberger/Roth, 38. Ed., Stand 01.02.2016, § 858 Rn. 21, beck-online).

    Die letztgenannte Erheblichkeitsschwelle wird überschritten, denn ein Gerüst vor Wohnräumen stört die Privatheit des Rückzugsbereiches der überlassenen Wohnräume dadurch, dass vom Baugerüst aus Einblick in die Wohnung genommen werden kann, ein Öffnen bzw. Offenhalten der Fenster unter Sicherheitsaspekten Einschränkungen unterliegt, weil ein Betreten des Gerüstes nicht nur durch Bauarbeiter, sondern auch Dritten zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich ist, weshalb regelmäßig im Rahmen von Modernisierungsankündigungen - wie auch hier mit dem Ankündigungsschreiben zum Beginn der Bauarbeiten vom 12. September 2015 - gebeten wird, die Hausratversicherung über das erhöhte Risiko zu informieren (a. A. wohl mit abweichender Begründung LG Berlin, Urt. v. 26.02.2013 - 63 S 429/12, in: Grundeigentum 2013, 487, juris Rn. 24ff.; Beschl. v. 24.10.2014 - 63 S 203/14, in: Grundeigentum 2014, 1589, juris Rn. 12).

  • LG Berlin, 14.06.2017 - 65 S 90/17

    Und wieder Baulärm: Minderung nicht gerechtfertigt und Kündigung droht!

    Anderenfalls würde die Rechtsposition des Besitzers weiter reichen als die des Eigentümers (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015, a.a.O.; Urt. v. 26.09.1975 - V ZR 204/73; Urt. v. 29.10.1954 - V ZR 53/53; OLG München, Urt. v. 21.01.1992 - 13 U 2289/91; LG Berlin, Beschluss vom 16.09.2014 - 65 T 224/14; Beschluss vom 24.10.2014 - 63 S 203/14; Joost in: MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 858 Rn. 5, m. w. N.; Gutzeit in: Staudinger, 2012, § 862 Rn. 2, m. w. N.; Fritzsche in: Beck'scher OKBGB; Bamberger/Roth 38. Ed., Stand 01.02.2016, § 858 Rn. 21, beck-online; LG Berlin, Urt. v. 20.04.2016 - 65 S 424/15).
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