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   LG Berlin, 24.11.2017 - 63 S 66/17   

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https://dejure.org/2017,50632
LG Berlin, 24.11.2017 - 63 S 66/17 (https://dejure.org/2017,50632)
LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2017 - 63 S 66/17 (https://dejure.org/2017,50632)
LG Berlin, Entscheidung vom 24. November 2017 - 63 S 66/17 (https://dejure.org/2017,50632)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mietrechtsiegen.de

    Mietvertrag - Kündigung wegen Zahlungsverzugs - Zulässigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Härtegründe ohne Belang!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    JobCenter - Zahlung Miete an falschen Empfänger - Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnungskündigung - Weil Jobcenter Miete auf falsches Konto überweist

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine schuldbefreiende Wirkung bei Zahlung an alten Vermieter! (IMR 2018, 49)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 24.11.2017 - 63 S 66/17
    Denn es handelt sich um eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, bei der es, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, in Bezug auf den Verzug nur auf ein Vertreten im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB, nicht auf ein Verschulden ankommt (BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14).

    Im Gegensatz hierzu schließen die in § 543 Abs. 2 geregelten Kündigungsgründe eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 09.11.2016 - VIII ZR 73/16; Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14).

  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

    Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 24.11.2017 - 63 S 66/17
    Im Gegensatz hierzu schließen die in § 543 Abs. 2 geregelten Kündigungsgründe eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 09.11.2016 - VIII ZR 73/16; Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14).
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