Rechtsprechung
LG Berlin, 25.04.2023 - 67 S 223/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
- IWW
§ 558b BGB
Prozessrecht - mietrechtsiegen.de
Zustimmungsklage Vergleichsmietenerhöhung - alle Vermieter müssen klagen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zustimmungsklage müssen alle Vermieter erheben
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bei einer Vermietermehrheit ist die Mieterhöhungsklage einheitlich zu erheben! (IMR 2023, 343)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.12.2013 - III ZR 102/12
Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer …
Auszug aus LG Berlin, 25.04.2023 - 67 S 223/20
Denn diese hätte eine Klageerhebung durch sämtliche Vermieter oder jedenfalls die Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft sowie eine deren Anforderungen genügende Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2013 - III ZR 102/12, BeckRS 2014, 33 Tz. 36 m.w.N.). - BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17
Veräußerung der in Streit befangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit; …
Auszug aus LG Berlin, 25.04.2023 - 67 S 223/20
Selbst im Falle der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft wäre aber ein auf Leistung an sämtliche Rechtsinhaber gerichteter Klageantrag erforderlich (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. vom 14. September 2018 - V ZR 267/17, NJW 2019, 310, Tz. 27 m.w.N.;… Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 432 Rz. 8).
- VerfGH Berlin, 22.03.2023 - VerfGH 24/21
Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) …
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2021 - 67 S 223/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB).die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 19. und vom 26. Januar 2021 - 67 S 223/20 - aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Berlin zur erneuten Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 6. August 2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 15. Juli 2020 eingelegte Berufung zu verweisen.