Rechtsprechung
LG Berlin, 25.09.2014 - 67 S 198/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- RA Kotz
Parteivernehmung eines Vermieters bei Beweisnot bzgl. Eigenbedarf
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Eigenbedarfskündigung ist ausreichend zu begründen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Besprechungen u.ä. (2)
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Zur Beweislast bei einer streitigen Eigenbedarfskündigung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Eigenbedarf: Parteivernehmung möglich? (IMR 2015, 41)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Mitte, 11.04.2014 - 23 C 90/13
- LG Berlin, 25.09.2014 - 67 S 198/14
Papierfundstellen
- NJW 2014, 3585
- NZM 2014, 786
Wird zitiert von ... (6)
- LG Berlin, 25.01.2018 - 67 S 272/17
Widerspruch des Wohnraummieters gegen die Kündigung: Härtegrund der …
Während der Mieter seiner Bestreitenslast schon mit einem Bestreiten mit Nichtwissen i.S.d. § 138 Abs. 4 ZPO genügt, reicht für eine auf streitigen Eigenbedarf gestützte Räumungsverurteilung allein der Vollbeweis des behaupteten Eigenbedarfs, nicht hingegen die vom Amtsgericht für genügend erachtete bloße Plausibilität des Kündigungsvorbringens aus (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 25. September 2014 - 67 S 198/14, NJW 2014, 3585, juris Tz. 5). - LG Berlin, 07.05.2015 - 67 S 117/14
Berufung nach Abweisung der Räumungsklage des Wohnraumvermieter: Behandlung …
Will der Vermieter - wie der Kläger - selbst in die Wohnung einziehen, so kann er entweder die zu beweisende Haupttatsache dartun und beweisen oder er hat statt der zu beweisenden Haupttatsache Indizien vortragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den Schluss auf die Nutzungsabsicht rechtfertigen (vgl. Kammer, Urt. v. 25. September 2014 - 67 S 198/14, NJW 2014, 3585 m.w.N.). - LG Berlin, 10.09.2019 - 67 S 149/19
Wie kann der Eigenbedarf bewiesen werden?
Erforderlich ist auch hier die Führung des Vollbeweises (vgl. Kammer, Urt. v. 25. September 2014 - 67 S 198/14, NJW 2014, 3585, juris Tz. 5).
- LG Berlin, 11.12.2014 - 67 S 278/14
Zahlungsweise nicht ausdrücklich geregelt: Miete ist monatlich zu entrichten
Eine Parteieinvernahme der Beklagten zu ihrem streitigen Vorbringen hatte zu unterbleiben, da weder die Voraussetzungen des § 447 ZPO, noch die der §§ 448, 141 ZPO erfüllt waren, auch nicht unter Beachtung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 25. September 2014 - 67 S 198/14, NJW 2014, 3585 Tz. 7 m.w.N.). - LG Berlin, 28.05.2020 - 67 S 21/20
Verweigerung der Modernisierung ist ein Kündigungsgrund!
Ein dem Beklagten günstigeres Beweisergebnis ist nicht aufgrund seiner eigenen Einvernahme als Partei gerechtfertigt, die die Kammer zur Beseitigung seiner nicht anderweitig zu behebenden Beweisnot angeordnet hat (st. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urt. v. 25. September 2014 - 67 S 198/14, NJW 2014, 3585). - AG Berlin-Mitte, 21.09.2016 - 9 C 148/16
Unpünktliche Mietzahlungen: Kündigung bei nur geringen Verzögerungen?
Im Übrigen kam eine informelle Anhörung der Beklagte gemäß § 141 Absatz 1 Satz 1 ZPO hier nicht in Betracht, weil dies nur möglich ist, wenn die gegnerische Partei beweisbelastet ist und keinen ("neutralen") Zeugen aufbietet, nicht aber, wenn - wie hier - die beweisbelastete Partei keinen Zeugen anbietet (vergleiche Bundesverfassungsgericht, NJW 2001, 2531 mit weiteren Nachweisen; Bundesgerichtshof, MDR 2006, 285 mit weiteren Nachweisen; Kammergericht, OLGR 2009, 454, 455 mit weiteren Nachweisen; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 03. Februar 2014, Geschäftszeichen: 3 U 1045/13, zitiert nach BeckRS 2014, 05668; Landgericht Berlin, NJW 2014, 3585, 3586 f. mit weiteren Nachweisen;… Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage (2016), § 448, Randnummer 2a mit weiteren Nachweisen, in Verbindung mit § 141, Randnummer 3).