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   LG Berlin, 26.05.1998 - 64 S 266/97   

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https://dejure.org/1998,4113
LG Berlin, 26.05.1998 - 64 S 266/97 (https://dejure.org/1998,4113)
LG Berlin, Entscheidung vom 26.05.1998 - 64 S 266/97 (https://dejure.org/1998,4113)
LG Berlin, Entscheidung vom 26. Mai 1998 - 64 S 266/97 (https://dejure.org/1998,4113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Anforderungen an Heiz- und Warmwasserwärme mangels vertraglicher Regelung - Fensterundichte

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geschuldete Heiztemperaturen; Warmwasser ohne Vorlauf; erneute Mängelrüge nach Reparatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • wkblog.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Heizen oder Geizen? Mietminderung bei nicht ordnungsgemäßer Beheizung oder gar Recht auf außerordentliche Kündigung

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Mängelbeseitigung und Mietminderung - Heizperiode - von Frost und Frust

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Pflichten des Vermieters - Mietminderung bei defekter Heizung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bis 23.00 Uhr muss geheizt werden - danach darf es kälter werden - Warmwasser muss 40 Grad erreichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 535, § 536
    Rechte des Mieters bei unzureichender Beheizbarkeit der Wohnung und Austritt von warmem Wasser erst nach langem Vorlauf

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Beheizbarkeit der Wohnung - Mindesttemperaturen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 1039
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.05.1991 - VIII ZR 38/90

    Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag

    Auszug aus LG Berlin, 26.05.1998 - 64 S 266/97
    Nach einer Entscheidung des OLG Celle (WuM 1990, 112, 113; offen gelassen von BGH NJW 1991, 1750, 1753) soll es sich bei der formularmäßigen Begrenzung der Temperatur innerhalb der Heizperiode in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf 20 °C um die unterste Grenze des in Geschäftsbedingungen Zulässigen handeln.
  • OLG Frankfurt, 19.12.1991 - 6 U 108/90

    Unzulässige Klauseln in Formularmietverträgen

    Auszug aus LG Berlin, 26.05.1998 - 64 S 266/97
    Das OLG Frankfurt (NJW-RR 1992, 396, 397) hat eine Klausel wegen mangelnder Differenzierung für unwirksam gehalten, die allgemein für Räume, die zum "Tagesaufenthalt" dienen, eine formularmäßig vereinbarte Temperatur von 20 °C für vertragsgemäß erklärte; das OLG hielt in dieser Entscheidung für Bäder und Toiletten erst eine Mindesttemperatur von 22 °C für angemessen.
  • AG Berlin-Schöneberg, 26.08.2015 - 104 C 85/15

    Mietminderung bei Fahrstuhlausfall und undichten Fenstern

    Dazu gehört, dass mangels abweichender Regelung im Mietvertrag grundsätzlich in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres die Wohnung in der Weise beheizt wird, dass bei voll aufgedrehten Heizkörperventilen in der Mitte des Raumes eine Temperatur von mindestens 20° C in den Wohnräumen und mindestens 21° C in Bädern und Toiletten in der Zeit von 6:00 bis 23:00 Uhr erreicht werden kann und in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr in allen Räumen mindestens Raumtemperaturen von 18° C allein mit der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Heizanlage erzeugt werden können (vgl. Urteil des LG Berlin vom 26. Mai 1998 zu 64 S 266/97).
  • LG Osnabrück, 11.07.2018 - 1 S 317/17

    Klopfgeräusche in der Heizungsanlage: 25% Mietminderung!

    Der Begriff "Heizperiode" kann zwar grundsätzlich mangels näherer Darlegung nach allgemeinem Sprachverständnis dahingehend ausgelegt werden, dass der Zeitraum von Oktober bis April des Folgejahres gemeint ist (s. etwa LG Berlin, Urteil vom 26. Mai 1998 - 64 S 266/97).
  • AG Köln, 05.07.2016 - 205 C 36/16

    Auch nachts muss eine Wohnung 18° C warm sein!

    dauernden Heizperiode in der Zeit von 23 - 6 Uhr in allen Räumen eine Temperatur von 18 Grad zu unterhalten (Urteil des LG Berlin vom 26.05.1998, Az. 64 S 266/97; Beschluss des LG Wuppertal vom 04.04.2012, Az. 16 S 46/10).
  • LG Berlin, 08.06.2012 - 63 S 423/11

    Verstoß gegen DIN-Normen begründet keinen Mietmangel!

    Wenn man eine Temperatur für Wohnräume tagsüber von 20 °C als vertragsgemäß ansieht (vgl. LG Berlin, Urt. v. 26.05.1998 - 64 S 266/97, MM 2002, 25), stellt dies nur eine relativ geringfügige Abweichung dar.
  • AG Neuss, 02.12.2016 - 94 C 3252/15

    Begründetheit einer Räumungsklage des Vermieters wegen Eigenbedarfs nach Eintritt

    Dazu gehört, dass mangels anderweitiger Regelung im Mietvertrag grundsätzlich in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 1. April des Folgejahres die Wohnung in der Weise beheizt wird, dass bei voll aufgedrehten Heizkörperventilen in der Mitte des Raumes eine Temperatur von mindestens 20°C in den Wohnräumen und mindestens 21°C in Bädern und Toiletten in der Zeit von 6:00 bis 23:00 Uhr erreicht werden kann und in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr in allen Räumen mindestens Raumtemperaturen von 18°C allein mit der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Heizanlage erzeugt werden können (vgl. AG Berlin-Schöneberg v. 26.08.2015 - 104 C 85/15 mit Verweis auf LG Berlin v. 26.05.1998 - 64 S 266/97).
  • AG Remscheid, 04.05.2017 - 7 C 152/16

    Gebrauchsregelungen trifft die Eigentümergemeinschaft!

    Lediglich aus dem Leitsatz der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26.05.1998 (Aktenzeichen 64 S 266/97) ergibt sich auf den ersten Blick etwas anderes.
  • AG Siegburg, 30.06.2011 - 112 C 68/10

    Pflicht des Vermieters zur Beseitigung von Schimmel in der Mietwohnung;

    Nicht zu verwechseln ist das Recht der Klägerin, ihre Wohnung mit 18 °C zu beheizen, mit der von der Rechtsprechung angenommenen Pflicht des Vermieters, eine Durchschnittstemperatur über 18 °C zu ermöglichen (vgl. dazu OLG München, NJW-RR 2001, 729; LG Berlin, NZM 1999, 1039).
  • LG Wuppertal - 16 S 46/10 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Nächtliche Raumtemperatur von 15° C als ausreichend in einer Mietwohnung

    Auf den rechtlichen Hinweis der Kammer, dass die Kläger nach den Umständen des Falles eine nächtliche Raumtemperatur von 18° C in den Wohn- und Schlafräumen ihrer Mietwohnung erwarten durften und dürfen, ohne hierfür den ganzen Tag auf Vorrat heizen zu müssen (vgl. insoweit auch LG Berlin, NZM 1999, 1039, 1040), haben die Parteien sich hierauf im Rahmen des Zwischenvergleichs verständigt.
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