Rechtsprechung
LG Berlin, 26.09.2017 - 67 S 166/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 522 Abs 2 ZPO, § 524 Abs 4 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 569 BGB
Wohnraummiete: Kündigungsverzicht bei Ausspruch einer befristeten (Ab-)Mahnung; Folgen einer Berufungszurückweisung für eine erstmals im Berufungsverfahren ausgesprochene Eigenbedarfskündigung - mietrechtsiegen.de
Kündigung der Mietwohnung wegen Zahlungsverzug - nach Abmahnung nicht mehr möglich
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nach Abmahnung ist keine Kündigung mehr möglich!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Mahnung und Kündigung geht nicht!
- haerlein.de (Kurzinformation)
Was Mieter wissen und Vermieter beachten sollten, wenn wegen Mietzahlungsverzug
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzug
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Abmahnung mit Zahlungsfrist schließt Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs bis zum erfolglosen Fristablauf aus - Verzicht auf Recht zur Kündigung bei Ausspruch einer befristeten Abmahnung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Nach Abmahnung ist keine Kündigung mehr möglich! (IMR 2017, 481)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Wedding, 29.05.2017 - 9 C 670/16
- LG Berlin, 26.09.2017 - 67 S 166/17
Papierfundstellen
- ZMR 2018, 44
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09
Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher …
Auszug aus LG Berlin, 26.09.2017 - 67 S 166/17
Auf das dafür maßgebliche Motiv kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09, NZA-RR 2012, 43, juris Tz. 53 m.w.N.). - BGH, 03.11.2016 - III ZR 84/15
Berufungsverfahren: Folgen einer Berufungsverwerfung durch einstimmigen Beschluss …
Auszug aus LG Berlin, 26.09.2017 - 67 S 166/17
Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem beabsichtigt ist, die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, verliert die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihr Wirkung, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird (BGH, Urt. v. 3. November 2016 - III ZR 84/15, NJW-RR 2017, 56, juris Tz. 14).
- LG Berlin, 13.02.2020 - 67 S 369/18
Wohnraummiete: Erlangung der Informationen des Vermieters zum Kündigungsgrund auf …
Auf das dafür maßgebliche Motiv kommt es dabei nicht (st. Rspr., vgl. Kammer, Beschl. v. 26. September 2017 - 67 S 166/17 , ZMR 2018, 44 , beckonline Tz. 8 m.w.N.). - LG Berlin, 23.03.2021 - 67 S 11/21
Wohnraummiete: Berechtigtes Interesse des Vermieters an der Vertragsbeendigung …
Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem das Berufungsgericht beabsichtigt, die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, verliert die zweitinstanzliche Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird (…vgl. BGH, Urt. v. 3. November 2016 - III ZR 84/15, NJW-RR 2017, 56, juris Tz. 14; Kammer, Beschl. v. 26. September 2017 - 67 S 166/17, ZMR 2018, 44, beckonline Tz. 12). - LG Berlin, 05.10.2017 - 67 S 229/17
Wohnraummiete: Erheblichkeitsprüfung bei ordentlicher Zahlungsverzugskündigung; …
Denn in dem Fall, in dem der Vermieter Berufung gegen die Abweisung seiner Räumungsklage einlegt, darf das Berufungsgericht eine erstmals im Rahmen der Berufung in den Prozess eingeführte Kündigung analog § 524 Abs. 4 ZPO nicht berücksichtigen, wenn es beabsichtigt, die Berufung, soweit diese auf eine bereits im ersten Rechtszug geltend gemachte Kündigung gestützt wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. September 2017 - 67 S 166/17, juris Tz. 15 m.w.N.).