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   LG Berlin, 26.09.2017 - 67 S 166/17   

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https://dejure.org/2017,36691
LG Berlin, 26.09.2017 - 67 S 166/17 (https://dejure.org/2017,36691)
LG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2017 - 67 S 166/17 (https://dejure.org/2017,36691)
LG Berlin, Entscheidung vom 26. September 2017 - 67 S 166/17 (https://dejure.org/2017,36691)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 522 Abs 2 ZPO, § 524 Abs 4 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 569 BGB
    Wohnraummiete: Kündigungsverzicht bei Ausspruch einer befristeten (Ab-)Mahnung; Folgen einer Berufungszurückweisung für eine erstmals im Berufungsverfahren ausgesprochene Eigenbedarfskündigung

  • mietrechtsiegen.de

    Kündigung der Mietwohnung wegen Zahlungsverzug - nach Abmahnung nicht mehr möglich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nach Abmahnung ist keine Kündigung mehr möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mahnung und Kündigung geht nicht!

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Mieter wissen und Vermieter beachten sollten, wenn wegen Mietzahlungsverzug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzug

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abmahnung mit Zahlungsfrist schließt Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs bis zum erfolglosen Fristablauf aus - Verzicht auf Recht zur Kündigung bei Ausspruch einer befristeten Abmahnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nach Abmahnung ist keine Kündigung mehr möglich! (IMR 2017, 481)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2018, 44
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

    Auszug aus LG Berlin, 26.09.2017 - 67 S 166/17
    Auf das dafür maßgebliche Motiv kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09, NZA-RR 2012, 43, juris Tz. 53 m.w.N.).
  • BGH, 03.11.2016 - III ZR 84/15

    Berufungsverfahren: Folgen einer Berufungsverwerfung durch einstimmigen Beschluss

    Auszug aus LG Berlin, 26.09.2017 - 67 S 166/17
    Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem beabsichtigt ist, die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, verliert die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihr Wirkung, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird (BGH, Urt. v. 3. November 2016 - III ZR 84/15, NJW-RR 2017, 56, juris Tz. 14).
  • LG Berlin, 13.02.2020 - 67 S 369/18

    Wohnraummiete: Erlangung der Informationen des Vermieters zum Kündigungsgrund auf

    Auf das dafür maßgebliche Motiv kommt es dabei nicht (st. Rspr., vgl. Kammer, Beschl. v. 26. September 2017 - 67 S 166/17 , ZMR 2018, 44 , beckonline Tz. 8 m.w.N.).
  • LG Berlin, 23.03.2021 - 67 S 11/21

    Wohnraummiete: Berechtigtes Interesse des Vermieters an der Vertragsbeendigung

    Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem das Berufungsgericht beabsichtigt, die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, verliert die zweitinstanzliche Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 2016 - III ZR 84/15, NJW-RR 2017, 56, juris Tz. 14; Kammer, Beschl. v. 26. September 2017 - 67 S 166/17, ZMR 2018, 44, beckonline Tz. 12).
  • LG Berlin, 05.10.2017 - 67 S 229/17

    Wohnraummiete: Erheblichkeitsprüfung bei ordentlicher Zahlungsverzugskündigung;

    Denn in dem Fall, in dem der Vermieter Berufung gegen die Abweisung seiner Räumungsklage einlegt, darf das Berufungsgericht eine erstmals im Rahmen der Berufung in den Prozess eingeführte Kündigung analog § 524 Abs. 4 ZPO nicht berücksichtigen, wenn es beabsichtigt, die Berufung, soweit diese auf eine bereits im ersten Rechtszug geltend gemachte Kündigung gestützt wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. September 2017 - 67 S 166/17, juris Tz. 15 m.w.N.).
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