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   LG Berlin, 28.02.2011 - 67 S 109/10   

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https://dejure.org/2011,26428
LG Berlin, 28.02.2011 - 67 S 109/10 (https://dejure.org/2011,26428)
LG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2011 - 67 S 109/10 (https://dejure.org/2011,26428)
LG Berlin, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - 67 S 109/10 (https://dejure.org/2011,26428)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung eines Mietvertrags ist im Falle einer drohenden weiteren Substanzgefährdung der Mietwohnung gerechtfertigt; Auswirkungen der drohenden weiteren Substanzgefährdung einer Mietwohnung auf die fristlose Kündigung eines Mietvertrags; Konkrete Gefährdung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 543 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 546 Abs. 1
    Fristlose Kündigung eines Mietvertrags ist im Falle einer drohenden weiteren Substanzgefährdung der Mietwohnung gerechtfertigt; Auswirkungen der drohenden weiteren Substanzgefährdung einer Mietwohnung auf die fristlose Kündigung eines Mietvertrags; Konkrete Gefährdung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristlose Kündigung wegen Vermüllung der Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnung zugemüllt - Nur in extremen Fällen rechtfertigt das eine fristlose Kündigung des Mietvertrags

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnung vermüllt: Fristlose Kündigung zulässig? (IMR 2012, 15)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2011, 873
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Berlin, 24.10.1980 - 65 S 264/80
    Auszug aus LG Berlin, 28.02.2011 - 67 S 109/10
    Der Umstand bspw., dass in einer Wohnung mehrere Wochen übel riechender Unrat nicht beseitigt wird, die Wohnung ungeheizt bleibt und die Fensteröffnung der Toilette nur mit Pappe abgedichtet worden ist, lässt noch keine (grundsätzlich erforderliche) schwerwiegende, die Substanz der Mietsache gefährdende Pflichtwidrigkeit eines Mieters erkennen (vgl. Urteil des LG Berlin vom 24.10.1980 -65 S 264/80- GE 1981, 33).
  • BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81

    Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine

    Auszug aus LG Berlin, 28.02.2011 - 67 S 109/10
    Dies deshalb, weil nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1982, 1598), vor Klagezustellung noch kein Rechtsstreit vorhanden ist, der sich erledigen könnte.
  • AG Neustadt/Aisch, 25.08.2016 - 1 C 321/15

    Eigenbedarfskündigung wegen beabsichtigter Nutzung als Ferienwohnung

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend eine bzw. mehrere diesbezügliche Abmahnungen erfolgt sind, sodass auch deshalb, da der Beklagte keine vollständige Abhilfe geschaffen hat, Erheblichkeit vorliegt (vgl. AG Hamburg-Harburg, ZMR 2011, S. 644; LG Berlin, ZMR 2011, S. 873).
  • LG Münster, 16.09.2020 - 1 S 53/20

    Darf man einem Messie kündigen?

    Zum anderen wäre das im Hinblick auf Belästigungen der Fall, etwa wenn durch die exzessive Lagerung von Gegenständen üble Gerüche entständen oder sich Ungeziefer vermehren würde (vgl. exemplarisch für die Instanzrechtsprechung LG Berlin, Urteil v. 28.02.2011 - 67 S 109/10; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 31.01.2017 - 7 S 7084/16).
  • LG Osnabrück, 22.09.2017 - 1 S 226/17

    Kündigung Mietvertrag bei Lagerung von Hausmüll und Sperrmüll im Flur

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn andere Mieter ihre Räumlichkeiten nur schwer erreichen können oder der Brandschutz nicht gewährleistet ist (vgl. AG Dortmund, Urt. v. 06.03.1989, 109 C 570/88, zitiert nach juris; LG Berlin, Urt. v. 28.02.2011, 67 S 109/10, BeckRS 2011, 25638).

    Auch wenn die Mietsache durch die Sorgfaltspflichtverletzung bereits geschädigt worden ist oder sich durch das Verhalten der Mieter die Gefahr der Schädigung signifikant erhöht, ist ein wichtiger Grund i.S. von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB anzunehmen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 28.02.2011, 67 S 109/10, BeckRS 2011, 25638).

    Erhebliche Geruchsbelästigungen stellen nur dann einen Kündigungsgrund dar, wenn der Geruch die anderen Mieter des Hauses erheblich stört (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 24.06.2015, 65 S 148/15, beck-online LSK 2016, 031252; Urt. v. 28.02.2011, 67 S 109/10, BeckRS 2011, 25638).

    Demgegenüber rechtfertigen die bloße Ablagerung von Sperrmüll etc. ohne Beeinträchtigung der Sicherheit oder eine Verschmutzung der Wohnung ohne Substanzschäden eine fristlose Kündigung nicht; ebenso wenig genügt es, wenn in einer Wohnung über mehrere Wochen übel riechender Unrat nicht beseitigt wird (vgl. LG Berlin, Urt. v. 28.02.2011, 67 S 109/10, BeckRS 2011, 25638; AG Friedberg, Urt. v. 16.01.1991, C 1690/90, zitiert nach juris).

  • AG Gießen, 19.01.2021 - 39 C 114/20

    Keine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen der Lagerung von Trödel

    Eine Ablagerung von Müll und Gerümpel rechtfertigt erst dann eine fristlose Kündigung, wenn entweder Mitmieter durch Gerüche belästigt werden oder die Bausubstanz konkret gefährdet ist (LG Berlin BeckRS 2011, 25638).
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