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   LG Berlin, 28.09.2010 - 2 O 287/10   

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https://dejure.org/2010,30924
LG Berlin, 28.09.2010 - 2 O 287/10 (https://dejure.org/2010,30924)
LG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2010 - 2 O 287/10 (https://dejure.org/2010,30924)
LG Berlin, Entscheidung vom 28. September 2010 - 2 O 287/10 (https://dejure.org/2010,30924)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Pflichtteilsergänzungsberechtigten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das nachgelassene Grundstück seitens des Erben; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs aus dem Nachlass gem. §§ 2325, 2326 BGB; Kriterien für das ...

  • erbrechtsiegen.de

    Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Herabsetzung des Erbes durch Schenkungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Pflichtteilsergänzungsberechtigten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das nachgelassene Grundstück seitens des Erben; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs aus dem Nachlass gem. §§ 2325 , 2326 BGB; Kriterien für das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei doppelter Schenkung?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei doppelter Schenkung

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    Bloße Anträge auf Beiziehung von Akten - insbesondere derjenigen des Landgerichts U. zu 2 O 287/10 - helfen diesen Vortragsmängeln nicht ab (vgl. BGH, NJW 1994, 3295 - Tz. 21 [juris]; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 137 Rn. 3 a).

    Soweit die Beklagte in dem Verfahren 14 U 40/13 auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 18.02.2013 (Bl. 39 f. d. A.) konkreter auf S. 3 bis 7 ihres in dem Verfahren vor dem Landgericht U. zu 2 O 287/10 eingereichten Schriftsatzes vom 28.09.2010 (dort Bl. 3 ff. d. A.) sowie auf einzelne Inhalte der in diesem Verfahren erstellten Sitzungsprotokolle vom 26.01.2011 (dort Bl. 85 ff. d. A. sowie Anlage B 2 d. A. 14 U 40/13 [Bl. 47 f.]) und vom 30.03.2011 (dort Bl. 135 ff. d. A. sowie Anlage B 3 d. A. 14 U 40/13 [Bl. 49 ff.]) verweist, ergibt sich auch daraus keine ihr günstigere Beurteilung.

    Das folgt daraus, dass zum einen die selbst nach dem Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr herangezogenen Vorgängen allenfalls in Frage stehende Summe mit 3.750,00 EUR (vgl. die als Anlagen B 3 bis B 5 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht U. zu 2 O 287/10 [dort Bl. 34 ff. d. A.] vorgelegten Unterlagen) eher geringfügig ist, dass die Vorgänge, was das Gewicht der Vorwürfe mindert (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 667 - Tz. 18 [juris]; OLG Celle, NZG 1999, 167 - Tz. 34 [juris]), im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Beschlusses bereits jahrelang zurücklagen, ohne dass die Beklagte ein Ausschließungsverfahren betrieben hätte (vgl. etwa auch OLG München, NZG 1998, 383, 384), ja ohne dass ersichtlich ist, dass sie auf die Vorgänge zwischenzeitlich zu sprechen gekommen wäre, dass sich ferner die Beklagte u.a. in Ansehung der hier interessierenden Vorgänge mit dem Kläger vor dem Landgericht U. - im Übrigen bereits am 30.03.2011, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt umfassende Kenntnis auf ihrer Seite vorlag - vergleichsweise verständigt und dadurch jedenfalls Kompensation des etwa entstandenen Schadens erhalten sowie dass schließlich der Kläger - wie er auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 06.03.2013 in dem Verfahren 14 U 40/13 (Bl. 66 d. A.) unwidersprochen vorgetragen hat - nach Aufklärung der unterschiedlichen Standpunkte die Rückerstattung der im Streit stehenden Beträge angeboten hatte, was aber abgelehnt worden sei.

    Abgesehen davon vermag der Senat auch bei Berücksichtigung der genannten Aktenteile und des übrigen einschlägigen Prozessstoffs - bloße, nicht konkretisierte Anträge auf Beiziehung von Akten genügen im Übrigen auch in diesem Zusammenhang nicht, um die bestehenden Darlegungsanforderungen zu erfüllen (s. soeben unter I 1 b cc 2 a aa) - zumindest die von der Beklagten für richtig gehaltene Beurteilung nicht nachzuvollziehen, der Kläger habe seinerzeit wissentlich ein völlig anderes - und nicht etwa nur das ihm seinerzeit überlassene, zwischenzeitlich und möglicherweise schon weit vor Abschluss des Vergleichs jedoch ggf. in seinem Zustand veränderte - Gerät zurückgegeben als dasjenige, das er aufgrund des am 30.03.2011 vor dem Landgericht U. in dem Verfahren 2 O 287/10 geschlossenen Vergleichs zu übergeben hatte.

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