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   LG Berlin, 28.11.2006 - 16 O 240/05   

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https://dejure.org/2006,2721
LG Berlin, 28.11.2006 - 16 O 240/05 (https://dejure.org/2006,2721)
LG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2006 - 16 O 240/05 (https://dejure.org/2006,2721)
LG Berlin, Entscheidung vom 28. November 2006 - 16 O 240/05 (https://dejure.org/2006,2721)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines die reine Funktionalitätüberragenden Gestaltungsüberschusses als Voraussetzung für die Anerkennung eines Bahnhofes als urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst; Schwerwiegender Eingriff in den geistigen und ästhetischen Gesamteindruck des Werkes als ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Berlin Hauptbahnhof

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 14, 39, 97 UrhG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrechtsschutz für Berliner Hauptbahnhof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Architekt von Gerkan gewinnt Rechtsstreit um Decken im Berliner Hauptbahnhof

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Architekt von Gerkan gewinnt Rechtsstreit um die Decken im Berliner Hauptbahnhof

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Einbau von Flachdecken in Berliner Hauptbahnhof verletzt Urheberrechte des Architekten

  • focus.de (Pressebericht, 04.12.2006)

    Architektur: Baukultur oder Egotrip?

  • koelner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht und Architektur

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.11.2006)

    Der Krach um den Lehrter Bahnhof: Goliath gegen Goliath

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Hat Urheber Recht auf unveränderte Errichtung seines Entwurfes?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Urheberrecht des Architekten: Entstellung am Lehrter Bahnhof (IBR 2007, 253)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 964
  • NZBau 2007, 324
  • ZUM 2007, 424
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.10.1981 - I ZR 137/79

    Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Kirchen-Innenraumgestaltung

    Auszug aus LG Berlin, 28.11.2006 - 16 O 240/05
    Während der BGH in der Entscheidung GRUR 1982, S. 107, 109 Kircheninnenraumgestaltung - von zwei selbständig nebeneinander bestehenden Anspruchsgrundlagen ausgeht, von denen vorrangig § 39 UrhG zu prüfen sei, erkennt er in der Entscheidung NJW 1982, 2553, 2555 - Allwetterbad -, dass eine Änderung nur dann zulässig sei, wenn sie keine Entstellung des Bauwerkes enthalte, was auf eine umgekehrte Prüfungsreihenfolge schließen lässt.

    Ob sie vorliegt, kann die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen, weil es nicht auf das Urteil von Fachleuten, sondern auf den ästhetischen Eindruck ankommt, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGHZ 62, 331, 336 - Schulerweiterung - BGH GRUR 1982, 107, 110 - Kircheninnenraumgestaltung -).

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73

    Schulerweiterung

    Auszug aus LG Berlin, 28.11.2006 - 16 O 240/05
    Ob sie vorliegt, kann die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen, weil es nicht auf das Urteil von Fachleuten, sondern auf den ästhetischen Eindruck ankommt, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGHZ 62, 331, 336 - Schulerweiterung - BGH GRUR 1982, 107, 110 - Kircheninnenraumgestaltung -).
  • BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten

    Auszug aus LG Berlin, 28.11.2006 - 16 O 240/05
    Auch die Angaben im TEH 107 beinhalteten keine strikte Kostenobergrenze mit der Folge, dass jede Überschreitung des Kostenrahmens bereits eine Pflichtverletzung darstellt (vgl. BGH BauR 1997, 494).
  • BGH, 13.11.1981 - I ZR 168/79

    Rechtswirkungen der Kündigung eines Werkvertrages

    Auszug aus LG Berlin, 28.11.2006 - 16 O 240/05
    Während der BGH in der Entscheidung GRUR 1982, S. 107, 109 Kircheninnenraumgestaltung - von zwei selbständig nebeneinander bestehenden Anspruchsgrundlagen ausgeht, von denen vorrangig § 39 UrhG zu prüfen sei, erkennt er in der Entscheidung NJW 1982, 2553, 2555 - Allwetterbad -, dass eine Änderung nur dann zulässig sei, wenn sie keine Entstellung des Bauwerkes enthalte, was auf eine umgekehrte Prüfungsreihenfolge schließen lässt.
  • KG, 18.06.1996 - 5 U 4286/95

    Gläserner Aufzugschacht - Ausführung in Mauerwerk - Urheberrechtsschutz des

    Auszug aus LG Berlin, 28.11.2006 - 16 O 240/05
    Kommt es zu keiner Einigung und genehmigt der Bauherr den Entwurf nicht, so hat der Architekt keinen Anspruch darauf, dass das Bauwerk nach seinen Vorstellungen errichtet wird (KG, Urteil vom 18.06.1996 - 5 U 4286/95 -, KG-Report 1997, S. 3, 4 - Fahrstuhlschacht -).
  • LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10

    Teilabriss des Stuttgarter HBf zulässig

    Weil das Änderungsverbot dem Urheberrecht wesensimmanent ist, kann offenbleiben, wie sich die in §§ 14, 39 UrhG verwendeten Begriffe der "Entstellung", "anderen Beeinträchtigung" und "Änderung" zueinander verhalten (ebenso LG Berlin, GRUR 2007, 964, 967 - Berliner Hauptbahnhof; Dietz/Peukert, in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 16 Rn. 87).

    (2) Insbesondere bei einem Bahnhofsgebäude ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein komplexes Werk mit hoher Individualität handelt, das über den Gebrauchszweck hinaus regelmäßig einem besonderen ästhetischen Anspruch genügen und der jeweiligen Stadt als Aushängeschild dienen soll (LG Berlin, GRUR 2007, 964, 969 - Berliner Hauptbahnhof).

    Ein Bahnhof ist ein öffentlicher Raum, der täglich von einer Vielzahl von Personen betreten wird (LG Berlin, GRUR 2007, 964, 969 - Berliner Hauptbahnhof).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2024 - 20 U 36/23
    In diesem Zusammenhang sieht § 39 UrhG vor, dass der Inhaber eines Nutzungsrechts das Werk nicht ändern kann, soweit nichts anderes vereinbart ist oder der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann (zum Verhältnis der beiden Vorschriften s. Schulze, in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 39 Rn. 1 - 3; BGH GRUR 1982, 369 - Allwetterbad; BGH GRUR 1982, 107 - Kircheninnenraumgestaltung ; LG Berlin GRUR 2007, 964).

    Umgekehrt führen erhebliche Änderungen im Gesamteindruck zu einer entsprechend schwerwiegenden Beeinträchtigung der Urheberinteressen (LG Berlin GRUR 2007, 964 - Hauptbahnhof Berlin).

  • LG Köln, 20.10.2022 - 14 O 12/22

    Nachträglich angebrachtes Vordach kann Baukunstwerk entstellen!

    Dabei ist das Verhältnis zwischen §§ 14 und 39 UrhG in der Rechtsprechung und Literatur zwar nicht abschließend geklärt (vgl. LG Berlin, GRUR 2007, 964, 967 - Berliner Hauptbahnhof), worauf es im Streitfall aber nicht entscheidend ankommt.

    Der Begriff der Entstellung gem. § 14 UrhG bezeichnet einen besonders schwerwiegenden Eingriff in den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werks (LG Berlin, GRUR 2007, 964, 967).

    Dies muss er nicht hinnehmen (in diese Richtung auch LG Berlin, GRUR 2007, 964, 968).

  • LG Köln, 10.08.2023 - 14 O 144/23

    Veränderung eines als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützten

    Wie bereits in der Beschlussverfügung angesprochen ist das Verhältnis zwischen § 14 UrhG und § 39 UrhG nicht abschließend geklärt (vgl. LG Berlin GRUR 2007, 964, 967 - Z. Hauptbahnhof).

    Von einer Entstellung bzw. sonstigen Beeinträchtigung gem. § 14 UrhG ist auszugehen, wenn der geistig-ästhetische Gesamteindruck des Werks beeinträchtigt wird, die Beeinträchtigung geeignet ist, die Interessen des Urhebers zu gefährden und eine Interessenabwägung zulasten des Beeinträchtigenden ausfällt (OLG Köln GRUR 2023, 1012, 1015 - Moschee-Vordach; LG Köln ZUM-RD 2023, 224, 227; vgl. LG Berlin GRUR 2007, 964, 967).

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 30.07.2014 - 10 C 355/12

    Wohnraummiete: Urheberrechtlicher Abwehranspruch des Mieters gegen den

    Im Ergebnis erscheint eine scharfe begriffliche Abgrenzung entbehrlich, weil beide Vorschriften in eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen münden, die im Wesentlichen nach denselben Kriterien vorzunehmen ist (LG Berlin, Urt. v. 28.11.2006, 16 O 240/05, GRUR 2007, 964, 967 m.w.N.).
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