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   LG Berlin, 29.09.2011 - 67 S 548/10   

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https://dejure.org/2011,20682
LG Berlin, 29.09.2011 - 67 S 548/10 (https://dejure.org/2011,20682)
LG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2011 - 67 S 548/10 (https://dejure.org/2011,20682)
LG Berlin, Entscheidung vom 29. September 2011 - 67 S 548/10 (https://dejure.org/2011,20682)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    I.R.d. Begründung der Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss im Falle des Erhalts von Drittmitteln dies in der Begründung angegeben werden; Notwendigkeit der Angabe des Erhalts von Drittmitteln i.R.d. Begründung der Erhöhung der Miete auf die ...

  • mietrechtsiegen.de

    Mieterhöhungsverlangen - Berücksichtigung von Drittmitteln für Modernisierungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558 Abs. 5; BGB § 558a; BGB § 559a
    I.R.d. Begründung der Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss im Falle des Erhalts von Drittmitteln dies in der Begründung angegeben werden; Notwendigkeit der Angabe des Erhalts von Drittmitteln i.R.d. Begründung der Erhöhung der Miete auf die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Förderungsvertrag hat unmittelbare Auswirkungen auf Mietvertrag!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Drittmitteln für Modernisierungsmaßnahmen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 116/03

    Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme

    Auszug aus LG Berlin, 29.09.2011 - 67 S 548/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert es die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB grundsätzlich, dass der Vermieter Kürzungsbeträge aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zur Wohnungsmodernisierung in das Erhöhungsverlangen aufnimmt und dabei auch die Berechnungsgrundlagen darstellt (Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03 - Grundeigentum 2004, 687-688).

    "Nach der zum Teil noch unter der Geltung der §§ 2, 3 MHG ergangenen Rechtsprechung des Senats erfordert die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB , dass der Vermieter Kürzungsbeträge auf Grund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zum Zwecke der Wohnungsmodernisierung einschließlich der zugrundeliegenden Berechnungspositionen in das Erhöhungsverlangen aufnimmt (Senatsurteile vom 1. April 2009 - VIII ZR 179/08, NJW 2009, 1737 Rn. 10; vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 235/03, WuM 2004, 406 unter II; vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947 unter II 1).

    Andernfalls würde er gegenüber dem Vermieter ungerechtfertigt besser gestellt, der die Modernisierungsmaßnahmen aus eigenem Vermögen finanziert hat (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO unter II 2 a).".

    a) Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03 - (Grundeigentum 2004, 687-688) zum Problem der Begrenzung der Anrechnungsdauer die folgende Auffassung vertreten:.

    Wie der Senat in seiner noch zu den §§ 2, 3 MHG ergangenen Entscheidung (Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, WuM 2004, 283 ) dargelegt hat, sind bei der Mieterhöhung wegen einer öffentlichen Förderung abzuziehende Kürzungsbeträge nicht auf unbegrenzte Zeit zu berücksichtigen; entsprechendes hat für die Nachfolgebestimmungen der §§ 558, 559 a BGB zu gelten.

    Damit würde der Zweck der Regelungen der §§ 558, 559 a BGB verfehlt, die Modernisierung von Wohnungen durch Einsatz öffentlicher Gelder zu fördern, weil der Vermieter, soweit wie möglich, auf die Inanspruchnahme einer Förderung verzichten würde (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 aaO).

    Da somit Kürzungsbeträge nach den §§ 558 Abs. 5, 559 a BGB von der begehrten Mieterhöhung nicht abzuziehen waren, bedurfte es in dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin auch keiner Angaben über die gewährten Fördermittel (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 aaO).

  • BGH, 19.01.2011 - VIII ZR 87/10

    Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von

    Auszug aus LG Berlin, 29.09.2011 - 67 S 548/10
    a) Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 - VIII ZR 87/10 - nochmals zum Ausdruck gebracht, in dem er folgendes ausgeführt hat:.

    Dies hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 19. Januar 2011 - VIII ZR 87/10 - zum Ausdruck gebracht, indem er dort ausführt: "Damit betrafen die Zuschüsse ausschließlich Instandsetzungsmaßnahme; hierfür gewählte Drittmittel führen jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu einer Kürzung der neu verlangten Miete und sind deshalb auch nicht in einem Mieterhöhungsverlangen anzugeben.".

  • BGH, 01.04.2009 - VIII ZR 179/08

    Mieterhöhungen im Zeitraum der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen eines

    Auszug aus LG Berlin, 29.09.2011 - 67 S 548/10
    "Nach der zum Teil noch unter der Geltung der §§ 2, 3 MHG ergangenen Rechtsprechung des Senats erfordert die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB , dass der Vermieter Kürzungsbeträge auf Grund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zum Zwecke der Wohnungsmodernisierung einschließlich der zugrundeliegenden Berechnungspositionen in das Erhöhungsverlangen aufnimmt (Senatsurteile vom 1. April 2009 - VIII ZR 179/08, NJW 2009, 1737 Rn. 10; vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 235/03, WuM 2004, 406 unter II; vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947 unter II 1).

    l) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, Fördermittel seien in einem Mieterhöhungsverlangen selbst dann anzugeben, wenn sie ausschließlich Instandsetzungsmaßnahmen betreffen, und sie sich hierzu auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2009 - VIII ZR 179/08 - (Grundeigentum 2009, 645) beruft, wird diese Auffassung nicht durch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt.

  • BGH, 12.05.2004 - VIII ZR 235/03

    Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus LG Berlin, 29.09.2011 - 67 S 548/10
    "Nach der zum Teil noch unter der Geltung der §§ 2, 3 MHG ergangenen Rechtsprechung des Senats erfordert die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB , dass der Vermieter Kürzungsbeträge auf Grund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zum Zwecke der Wohnungsmodernisierung einschließlich der zugrundeliegenden Berechnungspositionen in das Erhöhungsverlangen aufnimmt (Senatsurteile vom 1. April 2009 - VIII ZR 179/08, NJW 2009, 1737 Rn. 10; vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 235/03, WuM 2004, 406 unter II; vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947 unter II 1).

    Werden Fördermittel undifferenziert zum Zwecke der Instandsetzung und Modernisierung gewährt, muss dem Mieter jedenfalls mitgeteilt werden, wann der Vermieter welche öffentlichen Mittel zu welchem Zweck - Modernisierung oder Instandsetzung - erhalten hat, um den Mieter in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls substantiierte Einwendungen gegen das Erhöhungsverlangen vorbringen zu können (Senatsurteil vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 235/03, aaO).

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 283/03

    Pflicht des Vermieters zum Abzug erhaltener öffentlicher Mittel bei der

    Auszug aus LG Berlin, 29.09.2011 - 67 S 548/10
    b) In dem Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 283/03 - hat der Bundesgerichtshof allerdings auf eine nachträgliche Laufzeitbegrenzung nicht mehr abgehoben, sondern folgendes ausgeführt:.
  • LG Berlin, 06.01.1997 - 62 S 474/96
    Auszug aus LG Berlin, 29.09.2011 - 67 S 548/10
    "Hinsichtlich der Frage einer zeitlichen Begrenzung der Anrechnung öffentlicher Fördermittel auf eine Mieterhöhung auf die im Fördervertrag vorgesehene Laufzeit abzustellen, selbst wenn der vom Gesetz zur Regelung der Miethöhe vorgegebene Zeitraum unterschritten ist (so aber LG Berlin GE 1997, 240), erscheint jedoch problematisch.
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